Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Die Zeit, während welcher der Lehrling krank ist, wird, insofern dieselbe 
nicht länger als einen Monat dauert, in die Lehrzeit eingerechnet. 
Die Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn sind in den §§ 99 b und 
100 Gewerbeordnung enthalten. Die Bestimmungen über vorzeitige Auflösung 
des Arbeitsverhältnisses und über die Kündigung sind in den §§ 101 und 102 
Gewerbeordnung geregelt, 
Urkund dessen die Unterschriften: 
Der Vater des Lehrlings: Der Lehrherr: 
Friedrich Wondrak m. p. Johann Zach m. p. 
Die Kontrolle über die Beobachtung der für den Betrieb 
industrieller Unternehmungen erlassenen Vorschriften obliegt den 
Gewerbeinspektoren. Sie haben darüber zu wachen, daß die 
behördlich genehmigte Arbeitsordnung auch tatsächlich zur An 
wendung gelangt; daß die aus Gesundheits- und Sittlichkeitsrück 
sichten vorgeschriebene Maßnahmen getroffen wurden, die Schutz 
vorrichtungen intakt sind, die Vorschriften für Dampfkessel be 
obachtet werden; die Gewerbeinspektoren vergewissern sich über 
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntags 
ruhe, die Frauen- und Kinderarbeit, nehmen an der polizeilichen 
Untersuchung von Betriebsunfällen teil, erstatten Vorschläge au die 
Behörde über die im Interesse des Arbeiterschutzes zu treffenden 
Maßnahmen, etc. Sie sind aber nicht lediglich Kontrollorgane, 
sondern auch Vertrauensleute und Berater sowohl der Arbeit 
nehmer als der Arbeitgeber; sie übernehmen das Amt des Ver 
mittlers zwischen Arbeitern und Unternehmer, suchen den Arbeit 
geber zu veranlassen, in seinen Wohlfahrtseinrichtungen für die 
Arbeiterschaft über das vom Gesetze vorgeschriebene Mindest 
maß hinauszugehen und erteilen ihm Ratschläge bei Durchführung 
der gesetzlich geforderten Maßnahmen. 
Zur Austragung von Differenzen zwischen einem Arbeiter 
und seinem Arbeitgeber sind, sofern nicht ein Ausgleich im 
Wege einer Vermittlungsstelle getroffen wird, die Gewerbe 
gerichte berufen, deren Senate sich aus Delegierten der Unter 
nehmer und Arbeitgeber unter Vorsitz eines Berufsrichters zu 
sammensetzen. 
Um das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiterschaft 
möglichst zu stabilisieren und auf dieso Weise dem Betriebe eine 
sichere Dispositionsbasis, den Arbeitern die Garantie für die 
Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen für längere Zeit 
zu verschaffen, werden häufig Übereinkommen zwischen Arbeit 
geber und Arbeitnehmer geschlossen. Derartige Vorträge (infolge 
der Präponderanz der Lohnbestimmungen auch Tarifverträge 
genannt) werden entweder nur zwischen einem einzelnen Unter 
nehmer und seinen Arbeitern geschlossen (Werksvertrag) oder 
zwischen einer Anzahl dom gleichen Fabrikationszweige angehörigen 
Betriebe, meist vertreten durch die betreffende Ärbeitgeberorgani- 
sation, und den Angehörigen einer Arbeiterfachgruppe, vertreten 
durch den betreffenden Arbeiter verband (Kollektivvertrag). 
Nachstehend ein Beispiel eines solchen Übereinkommens:
	        
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