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Die Zeit, während welcher der Lehrling krank ist, wird, insofern dieselbe
nicht länger als einen Monat dauert, in die Lehrzeit eingerechnet.
Die Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn sind in den §§ 99 b und
100 Gewerbeordnung enthalten. Die Bestimmungen über vorzeitige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und über die Kündigung sind in den §§ 101 und 102
Gewerbeordnung geregelt,
Urkund dessen die Unterschriften:
Der Vater des Lehrlings: Der Lehrherr:
Friedrich Wondrak m. p. Johann Zach m. p.
Die Kontrolle über die Beobachtung der für den Betrieb
industrieller Unternehmungen erlassenen Vorschriften obliegt den
Gewerbeinspektoren. Sie haben darüber zu wachen, daß die
behördlich genehmigte Arbeitsordnung auch tatsächlich zur An
wendung gelangt; daß die aus Gesundheits- und Sittlichkeitsrück
sichten vorgeschriebene Maßnahmen getroffen wurden, die Schutz
vorrichtungen intakt sind, die Vorschriften für Dampfkessel be
obachtet werden; die Gewerbeinspektoren vergewissern sich über
die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntags
ruhe, die Frauen- und Kinderarbeit, nehmen an der polizeilichen
Untersuchung von Betriebsunfällen teil, erstatten Vorschläge au die
Behörde über die im Interesse des Arbeiterschutzes zu treffenden
Maßnahmen, etc. Sie sind aber nicht lediglich Kontrollorgane,
sondern auch Vertrauensleute und Berater sowohl der Arbeit
nehmer als der Arbeitgeber; sie übernehmen das Amt des Ver
mittlers zwischen Arbeitern und Unternehmer, suchen den Arbeit
geber zu veranlassen, in seinen Wohlfahrtseinrichtungen für die
Arbeiterschaft über das vom Gesetze vorgeschriebene Mindest
maß hinauszugehen und erteilen ihm Ratschläge bei Durchführung
der gesetzlich geforderten Maßnahmen.
Zur Austragung von Differenzen zwischen einem Arbeiter
und seinem Arbeitgeber sind, sofern nicht ein Ausgleich im
Wege einer Vermittlungsstelle getroffen wird, die Gewerbe
gerichte berufen, deren Senate sich aus Delegierten der Unter
nehmer und Arbeitgeber unter Vorsitz eines Berufsrichters zu
sammensetzen.
Um das Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeiterschaft
möglichst zu stabilisieren und auf dieso Weise dem Betriebe eine
sichere Dispositionsbasis, den Arbeitern die Garantie für die
Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen für längere Zeit
zu verschaffen, werden häufig Übereinkommen zwischen Arbeit
geber und Arbeitnehmer geschlossen. Derartige Vorträge (infolge
der Präponderanz der Lohnbestimmungen auch Tarifverträge
genannt) werden entweder nur zwischen einem einzelnen Unter
nehmer und seinen Arbeitern geschlossen (Werksvertrag) oder
zwischen einer Anzahl dom gleichen Fabrikationszweige angehörigen
Betriebe, meist vertreten durch die betreffende Ärbeitgeberorgani-
sation, und den Angehörigen einer Arbeiterfachgruppe, vertreten
durch den betreffenden Arbeiter verband (Kollektivvertrag).
Nachstehend ein Beispiel eines solchen Übereinkommens: