Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Übereinkommen 
abgeschlossen zwischen der Fabrik IST. N. in 
und ihrer Arbeiterschaft im Beisein je eines Vertreters des Vereines der 
fabi'ikanten und des arbeiterverbandes. 
I. Arbeitszeit. 
1. Die Arbeitszeit wird mit 54 Stunden per Woche festgesetzt. 
2. Gearbeitet wird täglich von 7 Uhr früh bis 5 Uhr abends mit einer ein- 
stündigen Mittagspause von 12 bis 1 Uhr. Abweichungen von dieser 
Arbeitszeit können, soweit sie durch den Betrieb bedingt sind, ein- 
treten; ferner ist die oben festgesetzte Arbeitszeit nicht maßgebend für: 
Hilfsarbeiter, soweit sie den Dienst bei der Torwache versehen oder die 
Reinigung der Fabrik zu besorgen haben, sowie für die mit der War 
tung der Transmissionen und Betriebsmaschinen betrauten Arbeiter und 
für die Kesselwärter. Auch kann von dieser Arbeitseinteilung bei Ein 
führung von mehr als einer Arbeitsschicht abgewichen werden. Eine 
Verlängerung der Arbeitszeit mit Entlohnung für Überstunden kann für 
alle Arbeiter oder für einen Teil derselben angeordnet werden. 
Bei Einführung einer Nachtschicht wird eine Vergütung von 30% 
vom Grundlohn bezahlt; dieser Aufschlag findet für Nachtwächter keine 
Anwendung. 
Falls die Arbeitszeit verkürzt wird, haben die Arbeiter nur auf 
die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden Anspruch. 
Wenn infolge von Masehinengebreehen, Reparaturen, wegen Ma 
terialmangels oder sonstigen Betriebsstörungen die Arbeit unterbrochen 
werden muß, wird für die ausgefallene Arbeitszeit kein Lohn bezahlt. 
3. Zum Reinigen der Maschinen am Samstag wird den Arbeitern die hiezu 
notwendige Zeit im gleichen Ausmaße wie bisher eingeräumt. 
4. Den Arbeitern ist es gestattet, sich zu Mittag 5 Minuten vor Arbeits 
schluß zu waschen. 
5. Die vor und nach der oben festgesetzten täglichen normalen Arbeitszeit 
geleistete Arbeit gilt als Überzeit, soferne die Gesamtarbeit 9 Stunden 
übersteigt. Wenn jedoch einzelne Arbeiter ohne ihr Verschulden von der 
Betriebsleitung veranlaßt werden, die Arbeit erst nach 7 Uhr früh zu be 
ginnen, so wird ihnen die nach 5 Uhr nachmittags geleistete Arbeit 
dennoch als Überzeit entlohnt. 
0. Die Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh gilt als Nachtzeit. 
7. An Feiertagen wird im Bedarfsfälle an Vormittagen oder auch den 
ganzen Tag gearbeitet und der gewöhnliche Lohn bezahlt. An den nach 
stehenden Feiertagen des Jahres wird, falls gearbeitet wird, ein Auf 
schlag von 2ö°/ 0 auf den Grundlohn für alle Arbeiten bezahlt und 
zwar am: 
29. Juni, 15. August und 8. September. 
Während der zwei Oster-, Bfingst- und Weihnaehtsfeiertage, am 
Neujahrstag und zu Allerheiligen wird nicht gearbeitet. Am Samstag 
vor Ostern, Pfingsten, am 24. Dezember und 31. Dezember wird bis 
12 Uhr Mittag normal gearbeitet. Sollte an diesen Tagen nachmittags 
gearbeitet werden, so erhalten die Arbeiter einen Aufschlag von 25% 
auf den Grundlolm. 
8. Außer der Mittagspause finden Pausen nicht statt, doch ist es den Ar 
beitern gestattet, das Mitgebrachte während der Arbeit ohne Unter 
brechung derselben zu verzehren. 
9. Bei mehr als einer Überstunde täglich werden zwei Pausen von je einer 
Viertelstunde eingeschaltet und in die Arbeitszeit eingerechnet. 
10. Am 1. Mai wird über Ersuchen der Arbeiterschaft nicht gearbeitet, dieser 
Tag aber auch nicht bezahlt. 
II. Entlohnung. 
1. Die in der Fabrik verwendeten Arbeiterkategorien sind: Schlosser, Dreher, 
Zimmerleute, Tischler, Kupferschmiede, Kessel- und Maschinenwärter,
	        
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