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Übereinkommen
abgeschlossen zwischen der Fabrik IST. N. in
und ihrer Arbeiterschaft im Beisein je eines Vertreters des Vereines der
fabi'ikanten und des arbeiterverbandes.
I. Arbeitszeit.
1. Die Arbeitszeit wird mit 54 Stunden per Woche festgesetzt.
2. Gearbeitet wird täglich von 7 Uhr früh bis 5 Uhr abends mit einer ein-
stündigen Mittagspause von 12 bis 1 Uhr. Abweichungen von dieser
Arbeitszeit können, soweit sie durch den Betrieb bedingt sind, ein-
treten; ferner ist die oben festgesetzte Arbeitszeit nicht maßgebend für:
Hilfsarbeiter, soweit sie den Dienst bei der Torwache versehen oder die
Reinigung der Fabrik zu besorgen haben, sowie für die mit der War
tung der Transmissionen und Betriebsmaschinen betrauten Arbeiter und
für die Kesselwärter. Auch kann von dieser Arbeitseinteilung bei Ein
führung von mehr als einer Arbeitsschicht abgewichen werden. Eine
Verlängerung der Arbeitszeit mit Entlohnung für Überstunden kann für
alle Arbeiter oder für einen Teil derselben angeordnet werden.
Bei Einführung einer Nachtschicht wird eine Vergütung von 30%
vom Grundlohn bezahlt; dieser Aufschlag findet für Nachtwächter keine
Anwendung.
Falls die Arbeitszeit verkürzt wird, haben die Arbeiter nur auf
die Bezahlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden Anspruch.
Wenn infolge von Masehinengebreehen, Reparaturen, wegen Ma
terialmangels oder sonstigen Betriebsstörungen die Arbeit unterbrochen
werden muß, wird für die ausgefallene Arbeitszeit kein Lohn bezahlt.
3. Zum Reinigen der Maschinen am Samstag wird den Arbeitern die hiezu
notwendige Zeit im gleichen Ausmaße wie bisher eingeräumt.
4. Den Arbeitern ist es gestattet, sich zu Mittag 5 Minuten vor Arbeits
schluß zu waschen.
5. Die vor und nach der oben festgesetzten täglichen normalen Arbeitszeit
geleistete Arbeit gilt als Überzeit, soferne die Gesamtarbeit 9 Stunden
übersteigt. Wenn jedoch einzelne Arbeiter ohne ihr Verschulden von der
Betriebsleitung veranlaßt werden, die Arbeit erst nach 7 Uhr früh zu be
ginnen, so wird ihnen die nach 5 Uhr nachmittags geleistete Arbeit
dennoch als Überzeit entlohnt.
0. Die Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh gilt als Nachtzeit.
7. An Feiertagen wird im Bedarfsfälle an Vormittagen oder auch den
ganzen Tag gearbeitet und der gewöhnliche Lohn bezahlt. An den nach
stehenden Feiertagen des Jahres wird, falls gearbeitet wird, ein Auf
schlag von 2ö°/ 0 auf den Grundlohn für alle Arbeiten bezahlt und
zwar am:
29. Juni, 15. August und 8. September.
Während der zwei Oster-, Bfingst- und Weihnaehtsfeiertage, am
Neujahrstag und zu Allerheiligen wird nicht gearbeitet. Am Samstag
vor Ostern, Pfingsten, am 24. Dezember und 31. Dezember wird bis
12 Uhr Mittag normal gearbeitet. Sollte an diesen Tagen nachmittags
gearbeitet werden, so erhalten die Arbeiter einen Aufschlag von 25%
auf den Grundlolm.
8. Außer der Mittagspause finden Pausen nicht statt, doch ist es den Ar
beitern gestattet, das Mitgebrachte während der Arbeit ohne Unter
brechung derselben zu verzehren.
9. Bei mehr als einer Überstunde täglich werden zwei Pausen von je einer
Viertelstunde eingeschaltet und in die Arbeitszeit eingerechnet.
10. Am 1. Mai wird über Ersuchen der Arbeiterschaft nicht gearbeitet, dieser
Tag aber auch nicht bezahlt.
II. Entlohnung.
1. Die in der Fabrik verwendeten Arbeiterkategorien sind: Schlosser, Dreher,
Zimmerleute, Tischler, Kupferschmiede, Kessel- und Maschinenwärter,