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Anstreicher, Riemer, Bohrer, Hobler, Maurer, Packer und sonstige Hilfs
arbeiter. Die Einreihung in eine dieser Arbeiterkategorien enthebt aber
den betreffenden Arbeiter nicht von der Verpflichtung, sich vorkommen-
denfalls auch zu einer anderen, seinen Fähigkeiten und physischen
Kräften entsprechenden Arbeit unter Aufrechterhaltung der Lohnverein-
bärung verwenden zu lassen.
2. Es werden folgende Minimallöhne festgesetzt:
aj Alle gelernten Arbeiter, die zur Verwendung in ihrer Profession auf-
pro Stunde 36 Heller
„ ,, “16 ,,
38
39
36
27
genommen wurden, im ersten Gehilfenjahr
b) dieselben nach dem ersten Gehilfenjahr .
cj Hilfsarbeiter an Maschinen
dj Hobler und Stoßer
e) Hilfsarbeiter (Taglöhner)
f) jugendliche Hilfsarbeiter bis zu 18 Jahren
3. Überstundenarbeit wird den Lohn- und Akkordarbeitern mit 25%, Nacht
arbeit und Sonntagsarbeit mit 60%, Nachtschicht mit 30% Aufschlag auf
den Grundlohn vergütet.
4. Alle Arbeiter ohne Ausnahme erhalten bis zur I.ohngrenze von 50 Heller
pro Stunde eine Lohnerhöhung von 2 Heller pro Stunde, abgesehen
von denjenigen, bei welchen durch die Festsetzung der Minimallöhne
bereits eine solche Erhöhung eintritt.
III. Akkordarbeit.
1. Bei Akkordarbeiten wird der Grundlohn garantiert.
2. Den Akkordarbeitern, die vorübergehend im Lohn arbeiten, wird der
Grundlohn in der Höhe des während der letzten drei Wochen erzielten
Akkord durchschnittsverdienstes verrechnet.
3. Die Akkordpreise werden vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden
Arbeiter vereinbart und die Übernahme des Akkordzettels seitens des
Arbeiters gilt als Einverständnis desselben mit dem auf dem Schein ver-
zeiehneten Akkordpreis.
4. Den Arbeitern ist es gestattet, bezüglich ihrer Arbeit in das Akkord
preisbuch Einsicht zu nehmen.
5. Bei verdorbener Arbeit ist der Arbeiter verpflichtet, die Arbeit noch
einmal ordnungsmäßig auszufiibren; die Firma verpflichtet sich in einem
solchen Falle das Material kostenlos beizustellen, der Arbeiter hat da
gegen für den Ersatz der an diesem Stück bisher geleisteten Arbeit auf
zukommen.
IV. Allgemeines.
1. Die Arbeiter können mittels Alternativ Vorschlages 2 Vertrauensmänner
wählen, die berechtigt sind, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter
schaft bei der Betriebsleitung vorzubringen. Die Vertrauensmänner unter
stehen jedoch wie alle übrigen Arbeiter den Bestimmungen der Fabriks
ordnung und sollen tunlichst mindestens 24 Jahre alt und bereits 2 Jahre
im Betriebe beschäftigt sein.
2. Dieser Vertrag gilt vom 15. Jänner 1908 bis 30. Juni 1910. Wird der
Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragsteile
gekündigt, so läuft er stillschweigend 1 Jahr weiter. Die Firma ist be
rechtigt, während der Vertragsdauer in einen eventuell abzuschließonden
Kollektivvertrag der Branche oder einen Vertrag einer größeren Anzahl
von Firmen einzutreten, soweit die neuen Bedingungen für die Arbeiter
keine Verschlechterung bedeuten.
Wien, 5. Jänner 1908.
Das Übereinkommen wird von den Bevollmächtigten der
Firma, den Vertrauensmännern der dortselbst beschäftigten
Arbeiter sowie den Vertretern der betreffenden Arbeitgeber- und
Arbeiterorganisation unterzeichnet.