Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Anstreicher, Riemer, Bohrer, Hobler, Maurer, Packer und sonstige Hilfs 
arbeiter. Die Einreihung in eine dieser Arbeiterkategorien enthebt aber 
den betreffenden Arbeiter nicht von der Verpflichtung, sich vorkommen- 
denfalls auch zu einer anderen, seinen Fähigkeiten und physischen 
Kräften entsprechenden Arbeit unter Aufrechterhaltung der Lohnverein- 
bärung verwenden zu lassen. 
2. Es werden folgende Minimallöhne festgesetzt: 
aj Alle gelernten Arbeiter, die zur Verwendung in ihrer Profession auf- 
pro Stunde 36 Heller 
„ ,, “16 ,, 
38 
39 
36 
27 
genommen wurden, im ersten Gehilfenjahr 
b) dieselben nach dem ersten Gehilfenjahr . 
cj Hilfsarbeiter an Maschinen 
dj Hobler und Stoßer 
e) Hilfsarbeiter (Taglöhner) 
f) jugendliche Hilfsarbeiter bis zu 18 Jahren 
3. Überstundenarbeit wird den Lohn- und Akkordarbeitern mit 25%, Nacht 
arbeit und Sonntagsarbeit mit 60%, Nachtschicht mit 30% Aufschlag auf 
den Grundlohn vergütet. 
4. Alle Arbeiter ohne Ausnahme erhalten bis zur I.ohngrenze von 50 Heller 
pro Stunde eine Lohnerhöhung von 2 Heller pro Stunde, abgesehen 
von denjenigen, bei welchen durch die Festsetzung der Minimallöhne 
bereits eine solche Erhöhung eintritt. 
III. Akkordarbeit. 
1. Bei Akkordarbeiten wird der Grundlohn garantiert. 
2. Den Akkordarbeitern, die vorübergehend im Lohn arbeiten, wird der 
Grundlohn in der Höhe des während der letzten drei Wochen erzielten 
Akkord durchschnittsverdienstes verrechnet. 
3. Die Akkordpreise werden vor Beginn der Arbeit mit dem betreffenden 
Arbeiter vereinbart und die Übernahme des Akkordzettels seitens des 
Arbeiters gilt als Einverständnis desselben mit dem auf dem Schein ver- 
zeiehneten Akkordpreis. 
4. Den Arbeitern ist es gestattet, bezüglich ihrer Arbeit in das Akkord 
preisbuch Einsicht zu nehmen. 
5. Bei verdorbener Arbeit ist der Arbeiter verpflichtet, die Arbeit noch 
einmal ordnungsmäßig auszufiibren; die Firma verpflichtet sich in einem 
solchen Falle das Material kostenlos beizustellen, der Arbeiter hat da 
gegen für den Ersatz der an diesem Stück bisher geleisteten Arbeit auf 
zukommen. 
IV. Allgemeines. 
1. Die Arbeiter können mittels Alternativ Vorschlages 2 Vertrauensmänner 
wählen, die berechtigt sind, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter 
schaft bei der Betriebsleitung vorzubringen. Die Vertrauensmänner unter 
stehen jedoch wie alle übrigen Arbeiter den Bestimmungen der Fabriks 
ordnung und sollen tunlichst mindestens 24 Jahre alt und bereits 2 Jahre 
im Betriebe beschäftigt sein. 
2. Dieser Vertrag gilt vom 15. Jänner 1908 bis 30. Juni 1910. Wird der 
Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragsteile 
gekündigt, so läuft er stillschweigend 1 Jahr weiter. Die Firma ist be 
rechtigt, während der Vertragsdauer in einen eventuell abzuschließonden 
Kollektivvertrag der Branche oder einen Vertrag einer größeren Anzahl 
von Firmen einzutreten, soweit die neuen Bedingungen für die Arbeiter 
keine Verschlechterung bedeuten. 
Wien, 5. Jänner 1908. 
Das Übereinkommen wird von den Bevollmächtigten der 
Firma, den Vertrauensmännern der dortselbst beschäftigten 
Arbeiter sowie den Vertretern der betreffenden Arbeitgeber- und 
Arbeiterorganisation unterzeichnet.
	        
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