Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Die Analyse des Verbrennungsprozesses macht klar, daß das 
Löschen mit Wasser nichts anderes bedeutet, als das Brandobjekt 
so abzukühlen, daß seine Temperatur unter die Verbrennungs 
temperatur sinkt. Eine direkte Vernichtung der Flamme wird daher 
durch das Löschen mit Wasser nicht erzielt, zu diesem Behufe 
müßte dem Feuer der Sauerstoff entzogen werden, wie dies die 
sogenannten Trockenlösch- und Schaumlöschapparate bezwecken. 
Die Chemie macht zwischen Brand und Feuer keinen Unter 
schied. In volkswirtschaftlicher Beziehung besteht jedoch ein 
solcher. Unter Brand versteht man ein Schadenfeuer. Das Feuer, 
welches bestimmungsgemäß unter dem Kessel, im Ofen oder in 
der Lampe brennt, wird nicht als Brand bezeichnet. Schäden, 
welche Gegenstände durch ein Feuer erleiden, dem sie ihrer Be 
stimmung gemäß ausgesetzt sind, fallen daher nicht unter den 
Begriff Brandschaden, obwohl mit ihnen unzweifelhaft ein wirt 
schaftlicher Nachteil verbunden ist. Ein bestimmungsgemäßes 
Feuer, auch wenn es bestimmungswidrig Schaden stiftet, wird 
damit noch nicht zum Brand. Dazu ist notwendig, daß es auch 
Gegenstände ergreift, die ihm nicht bestimmungsgemäß ausgesetzt 
sind. Das Durchbrennen eines Dampfkessels, das Versengen der 
Wäsche mit dem Bügeleisen, das Anbrennen des Bratens in der 
Pfanne, das Verbrennen der Wäsche im Waschkessel, kurz alle 
Schäden, weiche man als Betriebsschäden zu bezeichnen pflegt, 
sind also vom Versicherer nicht zu ersetzen. Das anerkennt sowohl 
der Bericht der vereinigten volkswirtschaftlichen und juridischen 
Kommission des Herrenhauses zum österreichischen Gesetzentwürfe, 
als auch der Motivonbericht zum deutschen Gesetze über den Ver 
sicherungsvertrag. 
Der erwähnte deutsche Motivonbericht sowie die deutschen 
Feuer Versicherer in ihren neuen Versicherungsbedingungen gehen 
noch etwas weiter, indem sie sagen: „Die Haftung des Versicherers 
für einen Feuerschaden setzt immer voraus, daß es sich um einen 
durch ein Brandereignis verursachten Schaden handelt.” Was durch 
diese Gleichstellung der Begriffe Brand und Brandereignis für die 
Einschränkung der Haftung des Feuerversieherers gewonnen werden 
soll, ist allerdings schwer zu präzisieren und daher den verschie 
densten Auslegungen ausgesetzt. Man wird vielleicht am richtigsten 
sagen, die reichsdeutschen Feuerversieherer wollen als Brand nur 
ein solches Schadenfeuer gelten lassen, welches sich dem Entstehen 
nach als nicht vorherzusehender Unfall und der Wirkung nach 
als nicht mit Leichtigkeit zu unterdrückende Gefahr darstellt. 
Der Zweck dieser Bestimmung geht dahin, den größten Teil 
der sogenannten Bagatellschäden von der Haftung auszuschließen. 
Die Ersatzansprüche für Bagatellschäden sind heute bereits zu einer 
finanziellen Kalamität für die Versicherungsanstalten geworden. 
Anfangs haben die Gesellschaften aus einer unrichtigen Kulanz 
und aus Rücksichten des Wettbewerbes geglaubt, diese Schäden 
vergüten zu müssen, jetzt werden die Gesellschaften — wie Posselt
	        
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