sagt —- mit den Ruten gezüchtigt, die sie sich selbst gebunden
haben. Es wäre schließlich nicht so viel dagegen zu sagen, wenn
der Begriff Brandschaden eine Erweiterung erführe, woferne es
sich um den Ersatz wirklicher Schäden handelt; mit den Bagatell
schäden aber wird von einem Teile des Publikums Mißbrauch
getrieben und man hat direkt das Gefühl, daß solche Schäden
benützt werden, um die Prämie zurückzuverdienen, oder um für
einen alten Gebrauchsgegenstand einen neuen einzutauschen.
In dem Kampfe gegen die Bagatellschäden hat sich das
deutsche Aufsichtsamt ohne Zögern auf die Seite der Feuerver
sicherer gestellt, indem es ausführte, der Grundgedanke der Feuer
versicherung sei Schutz gegen außergewöhnliche durch Feuer ver
ursachte Vermögensverluste. Dieser Grundgedanke sei'vom Gesetz
durch Gebrauch der Worte „Brand” und „Brandereignis’ rezipiert,
denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauche werde mit dem
Worte „Brand” ein außergewöhnliches Ereignis bezeichnet, bei
dem die zerstörende Gewalt des leuers die Gefahr unabsehbarer,
vom einzelnen nicht beherrschbarer Folgen, d. h. die Gefahr un-
beherrsehbaren Weitergreifens in sich berge.
Man hat dieser Definition indes mit Recht entgegengehalten,
daß sie zu enge sei, und daß nach ihr kein Brand vorliege, wenn
z. B. auf freiem Felde ein isolierter Strohschober abbrenne.
Ein Berliner Gericht hat im Gegensätze hiezu bei einer Klage
auf Vergütung eines Bagatellschadens nicht ganz mit Unrecht den
Standpunkt vertreten, nicht auf den Grundgedanken komme es an,
von dem die Feuerversicherung seinerzeit ausgegangen, maßgebend
sei vielmehr, ob diese ursprüngliche Idee stehen geblieben oder
sich fortentwickelt habe; letzteres sei zu bejahen. Man sieht daraus,
daß mit der Einführung des Wortes „Brandereignis” den Feuer-
versicherern heute wenig mehr geholfen ist.
Man hat vorgeschlagen, dem Mißbrauche, der mit den Bagatell
schäden betrieben wird, dadurch entgegenzutreten, daß man eine
Franchise einführt, d.. h. bestimmt, Schäden unter einem bestimmten
Betrage werden nicht ersetzt. Die Franchise wäre jedoch unbillig
und antisozial, denn erstlich gibt es kleine Schäden, welche im
wahren Wortsinne Brandschäden sind, weshalb auch die Bezeich
nung Bagatellschäden für diejenige Art von Schäden, welche der
Versicherer von seiner Haftung ausschließen will, nicht ganz
glücklich gewählt erscheint, und zweitens kann bei der verschie
denen Vermögenslage der einzelnen Versicherten für den einen
ein bedeutender Schaden sein, was für den anderen ein Bagatell-
schaden ist
Wir w r ollen daher versuchen, durch nähere Betrachtung der
typischen Bagatellschäden selbst zu weiterer Klarheit über die
Stellung der Feuer Versicherer in dieser Frage zu gelangen.
Abgesehen von den bereits früher erwähnten Betriebsschaden
treten die Bagatellschäden am häufigsten als Sengschäden auf,
z. B. Sengen eines Kleidungsstückes mit einer brennenden Zigarre,