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Recht besehen, führt die Stöhrsche Definition vom entfesselten
Feuer auf keinen Geringeren als Schiller zurück, der in dom
Lied von der Glocke bereits unterscheidet zwischen dem gefes
selten Feuer: „Wohltätig ist des Feuers Macht, wenn sie der Mensch
bezähmt, bewacht” und dem entfesselten Feuer: „Doch furchtbar
wird die Himmelskraft, wenn sie der Fessel sich entrafft, einher
tritt auf der eigenen Spur usf.”
Die Stöhrsche Definition wird besonders dort wertvoll, wo
es sich um den Ausschluß der Haftung für die Vernichtung von
Gegenständen handelt, die versehentlich oder böswillig in einen
Ofen oder Herd geworfen wurden und dort verbrannten. Ein
solches Malheur • - und es ist nicht etwa eine Anekdote, was ich
hier erzähle, sondern der Fall hat sich wirklich zugetragen — ist
z. B. einer Dame mit ihrem auf dem Tischtuche liegen gelassenen
falschen Gebiß passiert. Die Dame wollte der Einwendung ihrer
Feuerversicherungsgesellschaft, daß es sich hier um keinen Brand
schaden handle, absolut kein Verständnis entgegen bringen. Als
ihr nun als letztes Gegenargument vorgehalten wurde, daß besagtes
Objekt unter keine der in der Polizze angeführten Gattungen von
Versicherungsgegenständen falle, erklärte sie, ohne die Contenance
zu verlieren, das Gebiß gehöre zur Speisezimmereinrichtung.
Die vorangeführten Beispiele zeigen einerseits, wie hart
näckig die Versicherten an ihren vermeintlichen Ersatzansprüchen
für Bagatellschäden festhalten, sie geben uns anderseits aber auch
einen ziemlich sicheren Leitfaden zur Beurteilung der Frage, für
welche Feuerschäden die Versicherer haften wollen. Ich glaube,
man kann sagen: Brand im Sinne der Feuerversicherung ist ein
Feuer, das sich, sei es als Flamme, sei es als Glimmen, außerhalb
eines ordnungsmäßigen Herdes verbreitet und Gegenstände, welche
der Wirkung des Feuers nicht bestimmungsgemäß ausgesetzt
sind, derart ergreift, daß sich das Feuer ohne Einwirkung neuen
Zündstoffes fortzuentwickeln vermag und daher nicht mit Leich
tigkeit unterdrückt werden kann.
Ich will nicht unerwähnt lassen, daß die Definition, welche
der österreichische Gesetzentwurf von der Haftung des Feuer
versicherers gibt, und auf welche ich später ausführlicher zu
sprechen komme, sehr weitmaschig ist xxnd die soeben charakteri
sierten Bagatellschäden mit Ausnahme der Betriebsschäden in die
Haftung einbezieht. Der Gesetzgeber hat jedoch seinen diesbezüg
lichen Bestimmungen keinen zwingenden Charakter verliehen und
hat somit dem Versicherer die Möglichkeit offen gelassen, seine
Haftung durch den Vertrag zu begrenzen.
Neben den Brandschäden ersetzt der Feuerversicherer auch
die Blitzschäden. Unter Blitz versteht man die elektrische Ent
ladung von Gewitterwolken. Nur insoferne jedoch, als der Aus
gleich der atmosphärischen Elektrizität mit der Erdelektrizität
erfolgt, kommt der Blitz für den Feuerversicherer in Betracht.
Steffens hat aus den Statistiken der Feuerversicherungs-