Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Recht besehen, führt die Stöhrsche Definition vom entfesselten 
Feuer auf keinen Geringeren als Schiller zurück, der in dom 
Lied von der Glocke bereits unterscheidet zwischen dem gefes 
selten Feuer: „Wohltätig ist des Feuers Macht, wenn sie der Mensch 
bezähmt, bewacht” und dem entfesselten Feuer: „Doch furchtbar 
wird die Himmelskraft, wenn sie der Fessel sich entrafft, einher 
tritt auf der eigenen Spur usf.” 
Die Stöhrsche Definition wird besonders dort wertvoll, wo 
es sich um den Ausschluß der Haftung für die Vernichtung von 
Gegenständen handelt, die versehentlich oder böswillig in einen 
Ofen oder Herd geworfen wurden und dort verbrannten. Ein 
solches Malheur • - und es ist nicht etwa eine Anekdote, was ich 
hier erzähle, sondern der Fall hat sich wirklich zugetragen — ist 
z. B. einer Dame mit ihrem auf dem Tischtuche liegen gelassenen 
falschen Gebiß passiert. Die Dame wollte der Einwendung ihrer 
Feuerversicherungsgesellschaft, daß es sich hier um keinen Brand 
schaden handle, absolut kein Verständnis entgegen bringen. Als 
ihr nun als letztes Gegenargument vorgehalten wurde, daß besagtes 
Objekt unter keine der in der Polizze angeführten Gattungen von 
Versicherungsgegenständen falle, erklärte sie, ohne die Contenance 
zu verlieren, das Gebiß gehöre zur Speisezimmereinrichtung. 
Die vorangeführten Beispiele zeigen einerseits, wie hart 
näckig die Versicherten an ihren vermeintlichen Ersatzansprüchen 
für Bagatellschäden festhalten, sie geben uns anderseits aber auch 
einen ziemlich sicheren Leitfaden zur Beurteilung der Frage, für 
welche Feuerschäden die Versicherer haften wollen. Ich glaube, 
man kann sagen: Brand im Sinne der Feuerversicherung ist ein 
Feuer, das sich, sei es als Flamme, sei es als Glimmen, außerhalb 
eines ordnungsmäßigen Herdes verbreitet und Gegenstände, welche 
der Wirkung des Feuers nicht bestimmungsgemäß ausgesetzt 
sind, derart ergreift, daß sich das Feuer ohne Einwirkung neuen 
Zündstoffes fortzuentwickeln vermag und daher nicht mit Leich 
tigkeit unterdrückt werden kann. 
Ich will nicht unerwähnt lassen, daß die Definition, welche 
der österreichische Gesetzentwurf von der Haftung des Feuer 
versicherers gibt, und auf welche ich später ausführlicher zu 
sprechen komme, sehr weitmaschig ist xxnd die soeben charakteri 
sierten Bagatellschäden mit Ausnahme der Betriebsschäden in die 
Haftung einbezieht. Der Gesetzgeber hat jedoch seinen diesbezüg 
lichen Bestimmungen keinen zwingenden Charakter verliehen und 
hat somit dem Versicherer die Möglichkeit offen gelassen, seine 
Haftung durch den Vertrag zu begrenzen. 
Neben den Brandschäden ersetzt der Feuerversicherer auch 
die Blitzschäden. Unter Blitz versteht man die elektrische Ent 
ladung von Gewitterwolken. Nur insoferne jedoch, als der Aus 
gleich der atmosphärischen Elektrizität mit der Erdelektrizität 
erfolgt, kommt der Blitz für den Feuerversicherer in Betracht. 
Steffens hat aus den Statistiken der Feuerversicherungs-
	        
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