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wie sich die spezifische Bedeutung des Ausdruckes noch heute
erhalten hat, bloß das ans Steinkohle gewonnene Gas, oder ob
darunter jedes zu Beleuchtungszwecken verwendete Gas, z. B. auch
das aus Kalziumkarbid erzeugte Azetylengas verstanden werden
soll, ferner ob die Leuchtgasexplosion auch dann gedeckt ist,
wenn das Leuchtgas nicht Leuchtzwecken, sondern Beheizungs
zwecken dient.
Die deutschen Feuerversicherer haben in dieser Beziehung
in ihren neuen Versicherungsbedingungen Klarheit gesehaffexi,
indem sie sagen: „Der Versicherer haftet, für den Schaden durch
Explosion von Leuchtgas aller Art, auch wenn es zu anderen
als zu Beleuchtungszwecken dient.” Gleichzeitig haben die deut
schen Feuerversicherer ihre Haftung auch auf die Explosion von
Haushaltungs-Heizemrichtungen (d. i. also von Öfen, Kochappa
raten etc.) und auf die Explosion von Beleuchtungskörpern aus
gedehnt.
Bei der Feuei Versicherung von Fabriken wird die Gefahr
der Dampfkesselexplosion allgemein in die Versicherung einbezogen,
wenn die Dampfkessel im vollen Werte gegen Brandschaden ver
sichert sind. Die Versicherer sind jedoch den Bedürfnissen der
Industrie noch weiter entgegengekommen, indem sie die Haftung
für Schäden durch Explosionen anderer Art (ausgenommen
die Explosion von Sprengstoffen) im Anschlüsse an die _ Feuer
versicherung gegen besondere Vereinbarung und gegen Entrichtung
einer Zuschlagsprämie übernehmen. Bei sehr großen freistehenden
Dampfkessel- und Koksöfenanlagen haben die österreichischen
Feuerversicherer ausnahmsweise auch die Explosionsgefahr allein
mit Ausschluß der Feuersgefahr unter dem Namen einer Zer
trümmerungsversicherung übernommen.
Da unter der Flagge von Explosionssehädeti vielfach der
Ersatz von Schäden verlangt wird, welche alles andere denn Explo-
sionssehäden sind, z. B. Schäden durch Zusammenklappen oder
Einbänlen eines Dampfkessel-Flammenrohres, durch Bersten eines
Wasserleitungsrohres, durch Zertrümmerung eines Schwungrades,
durch Rußen einer zu stark aufgedrehten Lampe, wobei Lampen
explosion vorgeschützt wird usf., so hat sich die Notwendigkeit
einer Definition des Begriffes Explosion ergeben. Henne hat
zu diesem Zwecke die möglichen Explosionen zusammengestellt
und fünf Arten derselben unterschieden, nämlich: 1. Die Explosion
von Sprengstoffen, 2. die Explosion von Gemischen aus brenn
baren Gasen oder Dämpfen mit Luft; dazu gehören die^ Leucht
gasexplosionen, die Knallgasexplosionen, die Benzin-, Spiritus- und
Petroleumexplosionen, die Ofenexplosionen etc., 3. die Explosion
von Gemischen aus fein verteilten pulverigen Körpern mit der
Luft; dazu gehören z. B. die Mehlstaub- und die Zelluloidstaub
explosionen, 4. die Dampfkesselexplosionen, 5. die Explosion von
anderen unter Druck stehenden Gefäßen, wie Kochern, Heizkörpern.
Trockenzylindern u. dgl.