Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

Es ist auf dem ersten Blick auffällig, daß die Feuerversicherer 
sich der Kriegsversicherung gegenüber absolut ablehnend verhalten, 
indes sich die Kriegs Versicherung in der Transportversicherung und 
in der Lebensversicherung vollkommen eingebürgert hat und dort 
nicht einmal immer schon bei Beginn der Hauptversicherung, 
sondern zum Teile erst bei Eintritt der Kriegsgefahr abgeschlossen zu 
werden pflegt. Es ist auch nicht zu leugnen, daß in Kriegszeiten 
ein großes Bedürfnis nach Schutz der Immobilien und der darin 
befindlichen Mobilien gegen die Kriegsgefahr besteht. In erster 
Linie würde die Pflicht, derartige Kriegsschäden zu ersetzen, 
allerdings dem Staate obliegen, da die Betroffenen die Schäden 
für die Allgemeinheit erleiden; aber der kriegführende Staat und 
namentlich der im Kriege unterlegene Staat sind nicht in der 
Lage, solche Aufwendungen zu machen. Es wäre daher gewiß ein 
schöner Gedanke, wenn die private Versicherung in dieser Frage 
für den Staat entspringen könnte. Der Grund, warum man der 
Kriegsversichorung von Seite der privaten Feuerversicherung 
bisher nicht näher getreten ist, liegt jedoch in der Schwierigkeit, 
brauchbare statistische Unterlagen und den notwendigen Gefahren 
ausgleich zu finden. 
Immerhin würde es vielleicht nicht unmöglich sein, auch diese 
Frage in der Form zu lösen, daß eine zu bildende Gemeinsamkeit 
aller einheimischen Versicherungsanstalten die Kriegsgefahr nach 
bestimmten Grundsätzen für gemeinsame Rechnung übernimmt. 
In Deutschland schließen die meisten Versicherungsgesell 
schaften jene Kriegsschäden vom Ersätze aus, welche zur Er 
reichung militärischer Zwecke durch die Anordnung eines militä 
rischen Befehlshabers veranlaßt worden sind, haften dagegen für 
Kriegsschäden, welche durch Ruchlosigkeit, Mutwillen oder Nach 
lässigkeit der Soldaten entstehen. Denselben Standpunkt nimmt 
der österreichische Gesetzentwurf über den Versicherungsvertrag 
ein, Ein derartiger Schutz ist jedoch für die Versicherten von 
geringem Werte, seitdem die zweite Haager Friedenskonferenz 
vom Jahre 1907 in dem „Abkommen betreffend die Gesetze und 
Gebräuche des Landkrieges” die Unverletzlichkeit des Privat 
eigentums ausgesprochen hat, ausgenommen die Fälle, wo die 
Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Privateigentums durch 
die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird. Findet 
also eine Zerstörung statt, welche nicht durch die Kriegsnot 
wendigkeit gerechtfertigt ist, und dazu gehören immer die Schäden 
durch Ruchlosigkeit etc. der feindlichen Soldaten, so hat der 
feindliche Staat hiefür sofort nach Friedensschluß Entschädigung 
zu leisten. 
Ebenso wie die durch Krieg und Aufruhr verursachten Feuer 
schäden sind auch, wie bereits erwähnt, die durch Erdbeben ver 
ursachten Feuerschäden laut Polizzenbestimmung von der Haftung 
des Feuerversieherers ausgeschlossen. Es gibt bedeutende Rechts 
lehrer, welche in überzeugender Weise den Standpunkt vertreten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.