Es ist auf dem ersten Blick auffällig, daß die Feuerversicherer
sich der Kriegsversicherung gegenüber absolut ablehnend verhalten,
indes sich die Kriegs Versicherung in der Transportversicherung und
in der Lebensversicherung vollkommen eingebürgert hat und dort
nicht einmal immer schon bei Beginn der Hauptversicherung,
sondern zum Teile erst bei Eintritt der Kriegsgefahr abgeschlossen zu
werden pflegt. Es ist auch nicht zu leugnen, daß in Kriegszeiten
ein großes Bedürfnis nach Schutz der Immobilien und der darin
befindlichen Mobilien gegen die Kriegsgefahr besteht. In erster
Linie würde die Pflicht, derartige Kriegsschäden zu ersetzen,
allerdings dem Staate obliegen, da die Betroffenen die Schäden
für die Allgemeinheit erleiden; aber der kriegführende Staat und
namentlich der im Kriege unterlegene Staat sind nicht in der
Lage, solche Aufwendungen zu machen. Es wäre daher gewiß ein
schöner Gedanke, wenn die private Versicherung in dieser Frage
für den Staat entspringen könnte. Der Grund, warum man der
Kriegsversichorung von Seite der privaten Feuerversicherung
bisher nicht näher getreten ist, liegt jedoch in der Schwierigkeit,
brauchbare statistische Unterlagen und den notwendigen Gefahren
ausgleich zu finden.
Immerhin würde es vielleicht nicht unmöglich sein, auch diese
Frage in der Form zu lösen, daß eine zu bildende Gemeinsamkeit
aller einheimischen Versicherungsanstalten die Kriegsgefahr nach
bestimmten Grundsätzen für gemeinsame Rechnung übernimmt.
In Deutschland schließen die meisten Versicherungsgesell
schaften jene Kriegsschäden vom Ersätze aus, welche zur Er
reichung militärischer Zwecke durch die Anordnung eines militä
rischen Befehlshabers veranlaßt worden sind, haften dagegen für
Kriegsschäden, welche durch Ruchlosigkeit, Mutwillen oder Nach
lässigkeit der Soldaten entstehen. Denselben Standpunkt nimmt
der österreichische Gesetzentwurf über den Versicherungsvertrag
ein, Ein derartiger Schutz ist jedoch für die Versicherten von
geringem Werte, seitdem die zweite Haager Friedenskonferenz
vom Jahre 1907 in dem „Abkommen betreffend die Gesetze und
Gebräuche des Landkrieges” die Unverletzlichkeit des Privat
eigentums ausgesprochen hat, ausgenommen die Fälle, wo die
Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Privateigentums durch
die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird. Findet
also eine Zerstörung statt, welche nicht durch die Kriegsnot
wendigkeit gerechtfertigt ist, und dazu gehören immer die Schäden
durch Ruchlosigkeit etc. der feindlichen Soldaten, so hat der
feindliche Staat hiefür sofort nach Friedensschluß Entschädigung
zu leisten.
Ebenso wie die durch Krieg und Aufruhr verursachten Feuer
schäden sind auch, wie bereits erwähnt, die durch Erdbeben ver
ursachten Feuerschäden laut Polizzenbestimmung von der Haftung
des Feuerversieherers ausgeschlossen. Es gibt bedeutende Rechts
lehrer, welche in überzeugender Weise den Standpunkt vertreten,