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Franzisko, in österreichischer Währung gerechnet, über l Milliarde
Kronen Schadenersatzansprüche befriedigten. Es sind darüber
natürlich Existenzen zugrunde gegangen, einige Gesellschaften
mußten liquidieren, andere sich mit stärkeren fusionieren, aber im
großen und ganzen haben die Feuerversicherer der ganzen Welt
damals doch eine glänzende Probe von ihrer Leistungsfähigkeit
und Opferwilligkeit abgelegt. . .
Im Gegensätze zu den nordamerikamschen Gerichten haben
die italienischen Gerichte anläßlich des Erdbebens von Messina
im Jahre 1908 die Feuerversicherer auf Grund der Erdbebenklausel
außer Haftung erklärt, obwohl es sich da um eine Erdbebenklausel
handelte, welche so wie unsere österreichische Klausel mit kurzen
Worten nur die Schäden durch Erdbeben (i danni provementi da
terremoto) ausschloß, ohne ausdrücklich zu sagen, daß sowohl die
direkt wie die indirekt durch das Erdbeben verursachten Feuer
schäden darunter fallen. Die italienischen Gerichte anerkannten,
daß es die Absicht der Feuer Versicherer war, die Erdbebengefahr
auch als causa occasionalis, d. h. auch dann auszuschließen, wenn
sie bloß entfernte Ursache des Brandes war. . , , ,
Die Betrachtung des Erdbebens von San Franzisko^hat uns
gelehrt, welcho Bedeutung der Auslegung des Kausalverhältnisses,
d. i. des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Erdbeben und
Brand zukommt, wenn der Versicherer aus dem Ausschluß seiner
Haftung für Brandschäden, die durch ein Erdbeben verursacht
sind, den Ausschluß seiner Haftung für die an das Erdbeben
anknüpfende Feuersbrunst folgern will.
Derartige Kausalitätsprobleme spielen im Feuer zweige eine
große Rolle Einigermaßen verwickelt können sie für den Laien
erscheinen, wenn z. B. die beiden Schadensereignisse Brand und
Explosion Zusammentreffen, weil der Brand sowohl Ursache als
auch Folge der Explosion sein kann, und weil der Versicherer
die Leuchtgasexplosionen unbedingt, andere Explosionen bedin
gungsweise versichert, Sprengstoffexplosionen dagegen von seiner
Haftung ausschließt. . A ,
In dieser Hinsicht ist vor allem an einem festzuhalten; der
Brandschaden, der in unmittelbarer oder mittelbarer Folge einer
Explosion entsteht, wird stets vom Feuerversicherer ersetzt auch
wenn dieser die verursachende Explosion von seiner Haltung
ausgeschlossen hat. Dies wird dem aufmerksamen Leser unserer
österreichischen Versicherungsbedingungen ohne weiteres klar. Der
Versicherer erklärt, für Schäden durch Brand, Blitzschlag un
Explosion von Leuchtgas zu haften. Ein Brandschaden, der durch
eine Leuchtgasexplosion entsteht, ob man denselben nun als Brand
schaden oder als Leuchtgasexplosionsschaden auffassen will, lallt
daher in jedem Falle unter die Haftung des Feuerversicherers.
Aber auch Brandschäden, welche durch nicht versicherte Explosionen
entstehen, müssen von dem Feuerversicherer ersetzt werden, denn
hätte er solche Brandschäden von seiner Haftung ausschließen