Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Franzisko, in österreichischer Währung gerechnet, über l Milliarde 
Kronen Schadenersatzansprüche befriedigten. Es sind darüber 
natürlich Existenzen zugrunde gegangen, einige Gesellschaften 
mußten liquidieren, andere sich mit stärkeren fusionieren, aber im 
großen und ganzen haben die Feuerversicherer der ganzen Welt 
damals doch eine glänzende Probe von ihrer Leistungsfähigkeit 
und Opferwilligkeit abgelegt. . . 
Im Gegensätze zu den nordamerikamschen Gerichten haben 
die italienischen Gerichte anläßlich des Erdbebens von Messina 
im Jahre 1908 die Feuerversicherer auf Grund der Erdbebenklausel 
außer Haftung erklärt, obwohl es sich da um eine Erdbebenklausel 
handelte, welche so wie unsere österreichische Klausel mit kurzen 
Worten nur die Schäden durch Erdbeben (i danni provementi da 
terremoto) ausschloß, ohne ausdrücklich zu sagen, daß sowohl die 
direkt wie die indirekt durch das Erdbeben verursachten Feuer 
schäden darunter fallen. Die italienischen Gerichte anerkannten, 
daß es die Absicht der Feuer Versicherer war, die Erdbebengefahr 
auch als causa occasionalis, d. h. auch dann auszuschließen, wenn 
sie bloß entfernte Ursache des Brandes war. . , , , 
Die Betrachtung des Erdbebens von San Franzisko^hat uns 
gelehrt, welcho Bedeutung der Auslegung des Kausalverhältnisses, 
d. i. des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Erdbeben und 
Brand zukommt, wenn der Versicherer aus dem Ausschluß seiner 
Haftung für Brandschäden, die durch ein Erdbeben verursacht 
sind, den Ausschluß seiner Haftung für die an das Erdbeben 
anknüpfende Feuersbrunst folgern will. 
Derartige Kausalitätsprobleme spielen im Feuer zweige eine 
große Rolle Einigermaßen verwickelt können sie für den Laien 
erscheinen, wenn z. B. die beiden Schadensereignisse Brand und 
Explosion Zusammentreffen, weil der Brand sowohl Ursache als 
auch Folge der Explosion sein kann, und weil der Versicherer 
die Leuchtgasexplosionen unbedingt, andere Explosionen bedin 
gungsweise versichert, Sprengstoffexplosionen dagegen von seiner 
Haftung ausschließt. . A , 
In dieser Hinsicht ist vor allem an einem festzuhalten; der 
Brandschaden, der in unmittelbarer oder mittelbarer Folge einer 
Explosion entsteht, wird stets vom Feuerversicherer ersetzt auch 
wenn dieser die verursachende Explosion von seiner Haltung 
ausgeschlossen hat. Dies wird dem aufmerksamen Leser unserer 
österreichischen Versicherungsbedingungen ohne weiteres klar. Der 
Versicherer erklärt, für Schäden durch Brand, Blitzschlag un 
Explosion von Leuchtgas zu haften. Ein Brandschaden, der durch 
eine Leuchtgasexplosion entsteht, ob man denselben nun als Brand 
schaden oder als Leuchtgasexplosionsschaden auffassen will, lallt 
daher in jedem Falle unter die Haftung des Feuerversicherers. 
Aber auch Brandschäden, welche durch nicht versicherte Explosionen 
entstehen, müssen von dem Feuerversicherer ersetzt werden, denn 
hätte er solche Brandschäden von seiner Haftung ausschließen
	        
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