Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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■wollen, so würde er dies ausdrücklich haben aussprechen müssen, 
wie er es bezüglich der durch Kriegsereignisse oder Erdbeben 
entstandenen Brandschäden getan hat. 
Ich wiederhole also: Ein Brandschaden, durch welche Art 
von Explosion immer er entsteht, ist unbedingt gedeckt. Wie steht 
es aber mit einem unversicherten Explosionsschaden, z. B. mit einem 
Schaden durch Sprengstoffexplosion, wenn die Explosion durch 
einen Brand hervorgerufen wurde? Fällt ein solcher Explosions 
schaden dann unter die Haftung des Feuerversicherers? Die 
Praxis hat diese Frage anläßlich einer großen Explosionskatastrophe 
aufgeworfen, und wir wollen ihre Beantwortung daher an der 
Hand dieses Beispiels kennen lernen. Im November 1906 brach 
in den Roburitwerken von Ardey bei Annen und Witten in West 
falen ein Schadenfeuer aus, das auch die fertigen Roburitvorräte 
ergriff und kurz nacheinander zwei gewaltige Explosionen hervor 
rief, die nicht bloß die Roburitwerke dem Erdboden gleichmachten, 
sondern mehrere Kilometer im Umkreis alle Zivilgebäude und 
Fabriksetablissements teils abdeckten, teils demolierten, ohne daß 
dabei wesentliche Brandschäden eingetreten wären. Einige Besitzer 
solcher benachbarter Fabriken, die mit ihren Ersatzansprüchen 
von ihren Feuerversicherern abgewiesen worden waren, klagten 
diese nun mit der Begründung, daß der vorliegende Explosions 
schaden durch einen Brand entstanden sei und daher durch den 
Feuerversicherer ersetzt werden müsse. Diese Klagen wurden von 
den Gerichten kostenpflichtig abgewiesen, und erscheint die hiebei 
vom Oberlandesgerichte Düsseldorf gegebene Begründung so lehr 
reich, daß ich sie in ihren Hauptargumenten wiedergeben will. 
In den Versicherungsbedingungen seien, so führt das genannte 
Gericht aus, Brand, Blitzschlag und bestimmte Explosionen als 
Schadensursachen nebeneinandergestellt, ohne daß bezüglich der 
letzteren ein Unterschied gemacht würde, ob sie infolge von Brand 
oder ohne solchen entstehen. Bei den durch Brand entstehenden 
Explosionen trete ein neues, elementares Ereignis in Kraft, welches 
durch den Brand nur ausgelöst werde, dann aber mit der ihm 
eigentümlichen Gewalt in Wirkung trete. Es könne daher der 
Brand, welcher an und für sich diese schädigende Wirkung nicht 
gehabt hätte, nicht mehr als die Schadensursache angesehen 
werden. Die besondere Behandlung der Explosionsschäden durch 
die Versicherungsgesellschaften habe ihre Gründe in der nach 
der räumlichen Ausdehnung und zerstörenden Kraft schwer über 
sehbaren Wirkung der Explosionen. Diese Gründe seien aber von 
den Ursachen der Explosion ganz unabhängig. Diese Erwägung 
spreche entscheidend für die Auslegung der Beklagten. Mit gutem 
Grunde berufe sich ferner die Beklagte darauf, daß die Leucht 
gasexplosion neben dem Brandschaden besonders übernommen 
sei. Eine Leuchtgasexplosion trete nur durch Entzündung des 
Gases ein und vollziehe sich unter Verbrennung. Die besondere 
Übernahme dieser Gefahr wäre daher kaum erforderlich, wenn 
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