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■wollen, so würde er dies ausdrücklich haben aussprechen müssen,
wie er es bezüglich der durch Kriegsereignisse oder Erdbeben
entstandenen Brandschäden getan hat.
Ich wiederhole also: Ein Brandschaden, durch welche Art
von Explosion immer er entsteht, ist unbedingt gedeckt. Wie steht
es aber mit einem unversicherten Explosionsschaden, z. B. mit einem
Schaden durch Sprengstoffexplosion, wenn die Explosion durch
einen Brand hervorgerufen wurde? Fällt ein solcher Explosions
schaden dann unter die Haftung des Feuerversicherers? Die
Praxis hat diese Frage anläßlich einer großen Explosionskatastrophe
aufgeworfen, und wir wollen ihre Beantwortung daher an der
Hand dieses Beispiels kennen lernen. Im November 1906 brach
in den Roburitwerken von Ardey bei Annen und Witten in West
falen ein Schadenfeuer aus, das auch die fertigen Roburitvorräte
ergriff und kurz nacheinander zwei gewaltige Explosionen hervor
rief, die nicht bloß die Roburitwerke dem Erdboden gleichmachten,
sondern mehrere Kilometer im Umkreis alle Zivilgebäude und
Fabriksetablissements teils abdeckten, teils demolierten, ohne daß
dabei wesentliche Brandschäden eingetreten wären. Einige Besitzer
solcher benachbarter Fabriken, die mit ihren Ersatzansprüchen
von ihren Feuerversicherern abgewiesen worden waren, klagten
diese nun mit der Begründung, daß der vorliegende Explosions
schaden durch einen Brand entstanden sei und daher durch den
Feuerversicherer ersetzt werden müsse. Diese Klagen wurden von
den Gerichten kostenpflichtig abgewiesen, und erscheint die hiebei
vom Oberlandesgerichte Düsseldorf gegebene Begründung so lehr
reich, daß ich sie in ihren Hauptargumenten wiedergeben will.
In den Versicherungsbedingungen seien, so führt das genannte
Gericht aus, Brand, Blitzschlag und bestimmte Explosionen als
Schadensursachen nebeneinandergestellt, ohne daß bezüglich der
letzteren ein Unterschied gemacht würde, ob sie infolge von Brand
oder ohne solchen entstehen. Bei den durch Brand entstehenden
Explosionen trete ein neues, elementares Ereignis in Kraft, welches
durch den Brand nur ausgelöst werde, dann aber mit der ihm
eigentümlichen Gewalt in Wirkung trete. Es könne daher der
Brand, welcher an und für sich diese schädigende Wirkung nicht
gehabt hätte, nicht mehr als die Schadensursache angesehen
werden. Die besondere Behandlung der Explosionsschäden durch
die Versicherungsgesellschaften habe ihre Gründe in der nach
der räumlichen Ausdehnung und zerstörenden Kraft schwer über
sehbaren Wirkung der Explosionen. Diese Gründe seien aber von
den Ursachen der Explosion ganz unabhängig. Diese Erwägung
spreche entscheidend für die Auslegung der Beklagten. Mit gutem
Grunde berufe sich ferner die Beklagte darauf, daß die Leucht
gasexplosion neben dem Brandschaden besonders übernommen
sei. Eine Leuchtgasexplosion trete nur durch Entzündung des
Gases ein und vollziehe sich unter Verbrennung. Die besondere
Übernahme dieser Gefahr wäre daher kaum erforderlich, wenn
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