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der Brandschaden schon an und für sich die iolgen einer durch
Brand verursachten Explosion mit umfassen sollte. Auch die biage
im Anträge, ob sich im Umkreise von 50 IVIeter von den zu ver
sichernden ’ Objekten besonders feuergefährliche Vorräte oder
Etablissements befänden, zeige, daß die Übernahme der Gefahr
einer Sprengstoffexplosion nicht beabsichtigt gewesen sei, denn
diese habe einen wesentlich weiteren Wirkungsbereich.
Eine ähnliche kausale Kette, wie wir sie soeben zwischen
verursachendem Brand, Explosion und nachfolgendem Brand
kennen gelernt haben, kann sich auch bei einer für uns r euer-
versicherer sehr interessanten Erscheinung, bei den sogenannten
Untertagsbränden zeigen, welche in Kohlenrevieren, u. a. auch in
dem Braunkohlengebiete Böhmens auftreten. über das Wesen
derselben gibt ein wertvolles Referat Aufklärung, das Horst dein
österreichisch-ungarischen Fabriken - Rückversieherungsverbande
erstattet hat. Nach diesem Referate sind zweierlei Untertagsbrände
zu unterscheiden: 1. Die Entzündung von Ivohlenflötzen in Stollen;
diese Brände sind besonders gefährlich in den Stollen aufgelassener
Bergwerke, weil sie dort lange Zeit unbemerkt anhalten können.
2. Die Entzündung von sogenannten Ausbissen, d. h. von Flötzen,
die an der Erdoberfläche auslaufen, durch Heizanlagen darüber
errichteter Fabriksobjekte. Auf diese Weise sind im böhmischen
Braunkohlengebiete durch die ungenügendisolierten Gasgeneratoren
anlagen von Glasfabriken schon mehreremal Kohlenausbisse
Brand gesetzt worden. Durch brennende Ausbisse könnten natür
lich auch die Fabriksobjekte selbst unmittelbar in Brand gesetzt
werden, wodann die Haftung des Feuerversicherers unzweifelhaft
gegeben wäre. In den bekannt gewordenen Fällen ist es jedoch
zu einem Brande der Fabriksobjekte aus dieser Ursache nicht
gekommen. Dagegen ist als Folge sowohl der Entzündung von
Kohlenflötzen in aufgelassenen Stollen als auch ^als Folge der
Entzündung von Ausbissen durch Heizanlagen ein Nachsinken des
Terrains und in weiterer Folge ein Nachsinken der darauf befind
lichen Bauobjekte eingetreten. Diese Vernichtung der Gebäude
durch Einsturz ist eine mittelbare Folge des Untertagßbrandes, und
es entsteht daher die Frage, ob die Feuerversicherer für diesen
Schaden haftbar sind. Fraglos haben die Feuerversicherer niemals
daran gedacht, eine solche Haftung zu übernehmen. In den
jüngsten und daher modernsten Feuerversicherungsbedingungen,
die wir haben, in jenen der deutschen Privat-Feuerversieherer ist
dies auch zum Ausdruck gebracht, indem gesagt ist, daß nur für
einen Schaden gehaftet wird, der die Folge eines Brandes ist,
welcher auf dem Grundstücke, auf dem sich die versicherten
Sachen bofinden, oder auf einem angrenzenden Nachbargrundstucke
stattgefunden hat. Für Brände, welche nicht auf, sondern unter dem
Grundstücke stattgefunden haben, wird demnach nicht gehaftet.
Unsere österreichischen Versicherungsbedingnisse bieten zur Ent
scheidung dieser Frage eine nur unvollkommene Handhabe. Man