Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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der Brandschaden schon an und für sich die iolgen einer durch 
Brand verursachten Explosion mit umfassen sollte. Auch die biage 
im Anträge, ob sich im Umkreise von 50 IVIeter von den zu ver 
sichernden ’ Objekten besonders feuergefährliche Vorräte oder 
Etablissements befänden, zeige, daß die Übernahme der Gefahr 
einer Sprengstoffexplosion nicht beabsichtigt gewesen sei, denn 
diese habe einen wesentlich weiteren Wirkungsbereich. 
Eine ähnliche kausale Kette, wie wir sie soeben zwischen 
verursachendem Brand, Explosion und nachfolgendem Brand 
kennen gelernt haben, kann sich auch bei einer für uns r euer- 
versicherer sehr interessanten Erscheinung, bei den sogenannten 
Untertagsbränden zeigen, welche in Kohlenrevieren, u. a. auch in 
dem Braunkohlengebiete Böhmens auftreten. über das Wesen 
derselben gibt ein wertvolles Referat Aufklärung, das Horst dein 
österreichisch-ungarischen Fabriken - Rückversieherungsverbande 
erstattet hat. Nach diesem Referate sind zweierlei Untertagsbrände 
zu unterscheiden: 1. Die Entzündung von Ivohlenflötzen in Stollen; 
diese Brände sind besonders gefährlich in den Stollen aufgelassener 
Bergwerke, weil sie dort lange Zeit unbemerkt anhalten können. 
2. Die Entzündung von sogenannten Ausbissen, d. h. von Flötzen, 
die an der Erdoberfläche auslaufen, durch Heizanlagen darüber 
errichteter Fabriksobjekte. Auf diese Weise sind im böhmischen 
Braunkohlengebiete durch die ungenügendisolierten Gasgeneratoren 
anlagen von Glasfabriken schon mehreremal Kohlenausbisse 
Brand gesetzt worden. Durch brennende Ausbisse könnten natür 
lich auch die Fabriksobjekte selbst unmittelbar in Brand gesetzt 
werden, wodann die Haftung des Feuerversicherers unzweifelhaft 
gegeben wäre. In den bekannt gewordenen Fällen ist es jedoch 
zu einem Brande der Fabriksobjekte aus dieser Ursache nicht 
gekommen. Dagegen ist als Folge sowohl der Entzündung von 
Kohlenflötzen in aufgelassenen Stollen als auch ^als Folge der 
Entzündung von Ausbissen durch Heizanlagen ein Nachsinken des 
Terrains und in weiterer Folge ein Nachsinken der darauf befind 
lichen Bauobjekte eingetreten. Diese Vernichtung der Gebäude 
durch Einsturz ist eine mittelbare Folge des Untertagßbrandes, und 
es entsteht daher die Frage, ob die Feuerversicherer für diesen 
Schaden haftbar sind. Fraglos haben die Feuerversicherer niemals 
daran gedacht, eine solche Haftung zu übernehmen. In den 
jüngsten und daher modernsten Feuerversicherungsbedingungen, 
die wir haben, in jenen der deutschen Privat-Feuerversieherer ist 
dies auch zum Ausdruck gebracht, indem gesagt ist, daß nur für 
einen Schaden gehaftet wird, der die Folge eines Brandes ist, 
welcher auf dem Grundstücke, auf dem sich die versicherten 
Sachen bofinden, oder auf einem angrenzenden Nachbargrundstucke 
stattgefunden hat. Für Brände, welche nicht auf, sondern unter dem 
Grundstücke stattgefunden haben, wird demnach nicht gehaftet. 
Unsere österreichischen Versicherungsbedingnisse bieten zur Ent 
scheidung dieser Frage eine nur unvollkommene Handhabe. Man
	        
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