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muß, wie wir es getan haben, aus dem Zwecke der Feuerver
sicherung und aus den Absichten der Feuerversicherer sich erst
den Begriff des Brandes als eines Brennens der versicherten
Sache selbst klarmachen, um zu erkennen, daß auch der öster
reichische Feuerversicherer für üntertagsbrände nicht haftet.
Der Einsturz eines Gebäudes infolge eines Untertagsbrandes
kann in weiterer Folge, und zwar durch Bruch der Gasrohre und
Entfesselung der Heiz- und Leuchtflammen wieder zu einem Brande
führen, der dann ein durch den Einsturz entwertetes Objekt
betrifft. Wenn man in einem solchen Falle also überhaupt die
Identität des versicherten mit dem eingestürzten Objekte noch
gelten lassen will, so kann man von dem Feuerversicherer
höchstens verlangen, daß er den Abbruchwert eines solchen Ob
jektes vergüte.
Die Betrachtung der Untertagsbrände hat uns auf ein neues
Gebiet herübergeleitet, auf die sogenannten mittelbaren Sach
schäden. Man versteht im Feuerversicherungszweige darunter
Schäden an der Substanz der versicherten Gegenstände, welche
mittelbar als Folge des Brandes auftreten.
Der Feuerversicherer hat seine Haftung überhaupt auf die
Sachschäden beschränkt. Die österreichischen Feuerversicherungs
bedingungen tun dies in der Form, daß sie sagen: „Die Gesell
schaft versichert gegen den Schaden, welcher den versicherten
Gegenständen durch Brand, Blitzschlag, Explosion von Leuchtgas,
sowie das durch solche Ereignisse veranlaßte Löschen, Nieder
reißen oder notwendige Ausräumen zugefügt wird, soweit der
Schade in der Beschädigung oder Vernichtung der ver
sicherten Gegenstände besteht.” Daß der Schaden, um ersatz
pflichtig zu sein, in der Beschädigung oder Vernichtung der ver
sicherten Sachen bestehen muß, d. h. daß er die Substanz oder
die Materie derselben betreffen muß, und daß er nur in dem
Umfange dieser Beschädigung oder Vernichtung zu ersetzen ist,
das ist die grundlegende Kausalitätsbedingung der österreichischen
Feuerversicherungsbedingungen.
Es kann Vorkommen, daß infolge eines Brandes Gegenstände
zwar nicht zerstört oder beschädigt, aber in ihrem Gesundwerte
gemindert werden. Wenn z. B. von verschiedenen Gattungen Roh
stoffen, die für die Erzeugung eines besonderen Fabrikates
bestimmt sind, eine Gattung verbrennt und nicht nachgeschafft
werden kann, so ist es möglich, daß dadurch die unbeschädigt
gebliebenen anderen Vorräte für den versicherten Fabrikanten
unverwendbar werden und bedeutend an Wert verlieren. Ein
solcher Schaden ist kein Sachschaden und daher nicht ver
sichert.
Der österreichische Gesetzentwurf verlangt gleichfalls, daß
ein Schaden an der Substanz vorliege, und gibt dann weiters in
sehr glücklicher Weise eine erschöpfende Aufzählung der Sach
schäden, welche er in der Haftung des Feuerversicherers einge-
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