Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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muß, wie wir es getan haben, aus dem Zwecke der Feuerver 
sicherung und aus den Absichten der Feuerversicherer sich erst 
den Begriff des Brandes als eines Brennens der versicherten 
Sache selbst klarmachen, um zu erkennen, daß auch der öster 
reichische Feuerversicherer für üntertagsbrände nicht haftet. 
Der Einsturz eines Gebäudes infolge eines Untertagsbrandes 
kann in weiterer Folge, und zwar durch Bruch der Gasrohre und 
Entfesselung der Heiz- und Leuchtflammen wieder zu einem Brande 
führen, der dann ein durch den Einsturz entwertetes Objekt 
betrifft. Wenn man in einem solchen Falle also überhaupt die 
Identität des versicherten mit dem eingestürzten Objekte noch 
gelten lassen will, so kann man von dem Feuerversicherer 
höchstens verlangen, daß er den Abbruchwert eines solchen Ob 
jektes vergüte. 
Die Betrachtung der Untertagsbrände hat uns auf ein neues 
Gebiet herübergeleitet, auf die sogenannten mittelbaren Sach 
schäden. Man versteht im Feuerversicherungszweige darunter 
Schäden an der Substanz der versicherten Gegenstände, welche 
mittelbar als Folge des Brandes auftreten. 
Der Feuerversicherer hat seine Haftung überhaupt auf die 
Sachschäden beschränkt. Die österreichischen Feuerversicherungs 
bedingungen tun dies in der Form, daß sie sagen: „Die Gesell 
schaft versichert gegen den Schaden, welcher den versicherten 
Gegenständen durch Brand, Blitzschlag, Explosion von Leuchtgas, 
sowie das durch solche Ereignisse veranlaßte Löschen, Nieder 
reißen oder notwendige Ausräumen zugefügt wird, soweit der 
Schade in der Beschädigung oder Vernichtung der ver 
sicherten Gegenstände besteht.” Daß der Schaden, um ersatz 
pflichtig zu sein, in der Beschädigung oder Vernichtung der ver 
sicherten Sachen bestehen muß, d. h. daß er die Substanz oder 
die Materie derselben betreffen muß, und daß er nur in dem 
Umfange dieser Beschädigung oder Vernichtung zu ersetzen ist, 
das ist die grundlegende Kausalitätsbedingung der österreichischen 
Feuerversicherungsbedingungen. 
Es kann Vorkommen, daß infolge eines Brandes Gegenstände 
zwar nicht zerstört oder beschädigt, aber in ihrem Gesundwerte 
gemindert werden. Wenn z. B. von verschiedenen Gattungen Roh 
stoffen, die für die Erzeugung eines besonderen Fabrikates 
bestimmt sind, eine Gattung verbrennt und nicht nachgeschafft 
werden kann, so ist es möglich, daß dadurch die unbeschädigt 
gebliebenen anderen Vorräte für den versicherten Fabrikanten 
unverwendbar werden und bedeutend an Wert verlieren. Ein 
solcher Schaden ist kein Sachschaden und daher nicht ver 
sichert. 
Der österreichische Gesetzentwurf verlangt gleichfalls, daß 
ein Schaden an der Substanz vorliege, und gibt dann weiters in 
sehr glücklicher Weise eine erschöpfende Aufzählung der Sach 
schäden, welche er in der Haftung des Feuerversicherers einge- 
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