Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

68 
schlossen wissen will, mit den Worten: „Der Versicherer hat den 
durch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen 
entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder 
Beschädigung auf der unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung 
des Feuers beruht oder bei dem Brande durch Löschen, Meder 
reißen, Ausräumen oder ähnliche Maßregeln verursacht wird. Das 
Gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entstanden ist daß 
versicherte Sachen bei dem Brande abhanden gekommen sind^ 
Es sei hier sofort eine kurze Bemerkung eingeschaltet. Der 
Schaden durch Abhandenkommen versicherter Sachen bei einem 
Brande wurde bisher durch die österreichisch-ungarischen teuer- 
versicherer nicht gedeckt, da er nicht in der Zerstörung oder 
Vernichtung besteht. In dieser Hinsicht wird daher die Haftung 
der Feuerversicherer durch das bevorstehende Gesetz ei weitert. 
Dadurch, daß der österreichische Gesetzentwurf die mittel 
baren Sachschäden aufzählt, welche unter die Haftung des Feuer 
versicherers fallen, sagt er mit einer Klarheit, welche den öster 
reichischen Versicherungsbedingungen fehlt, daß die Versicherung 
jedes anderen mittelbaren Sachschadens einer besonderen vei- 
einbarung bedarf. , ^ . , ,, , ,, 
Es ist z. B. nach dem österreichischen Gesetzentwürfe voll" 
kommen klar, daß die früher besprochenen Schäden durch Ein 
sturz von Gebäuden infolge Untertagsbrandes nicht ersatzpflichtig 
sind. Ein solcher Einsturz ist weder die Folge der unmittelbaren 
Einwirkung des Feuers auf die versicherten Gegenstände, denn 
dieselben haben nicht gebrannt, noch die Folge der mittelbaren 
Einwirkung des Feuers auf die versicherten Gegenstände, denn 
dieselben haben den Schaden nicht durch Hitze, Rauch oder Ruß 
erlitten, noch ist der Einsturz durch die Löschaktion hervor 
gerufen worden, daher ist ein solcher Schaden nicht zu vergüten. 
Mittelbare Sachschäden, welche nicht bloß von dem öster 
reichischen Gesetzentwürfe, sondern auch von den österreichischen 
Feuerversicherungsbedingungen ausdrücklich als unter die Ver 
sicherung fallend erwähnt werden, sind die Schaden durch aie 
Löschaktion, dies sind z. B. Schäden, die dadurch entstehen, daß 
ein Dach abgetragen wird, um dem Feuer Einhalt zu tun, oder 
daß versicherte Gegenstände durch das Löschwasser beschädigt 
oder beim Ausräumen zerbrochen werden. 
Manchmal müssen die nach einem Brande stehen gebliebenen 
Mauern eines Gebäudes niedergerissen werden, weil die Behörde 
den Wiederaufbau an derselben Stelle nicht gestattet. Ein solcher 
Schaden liegt jedoch außerhalb der Haftung des Feuer Versicherers. 
Es handelt sich hier um keine typische Gefahr, welche allen gleich 
prämiierten Risiken gemeinsam ist, sondern um eine ganz indivi 
duelle Gefahr, die nur gegen eine besondere Zuschlagspramie 
übernommen werden könnte. . r 
Allerdings läßt die Formulierung der österreichischen Ver 
sicherungsbedingungen: „Die Gesellschaft versichert gegen en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.