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schlossen wissen will, mit den Worten: „Der Versicherer hat den
durch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen
entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder
Beschädigung auf der unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkung
des Feuers beruht oder bei dem Brande durch Löschen, Meder
reißen, Ausräumen oder ähnliche Maßregeln verursacht wird. Das
Gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entstanden ist daß
versicherte Sachen bei dem Brande abhanden gekommen sind^
Es sei hier sofort eine kurze Bemerkung eingeschaltet. Der
Schaden durch Abhandenkommen versicherter Sachen bei einem
Brande wurde bisher durch die österreichisch-ungarischen teuer-
versicherer nicht gedeckt, da er nicht in der Zerstörung oder
Vernichtung besteht. In dieser Hinsicht wird daher die Haftung
der Feuerversicherer durch das bevorstehende Gesetz ei weitert.
Dadurch, daß der österreichische Gesetzentwurf die mittel
baren Sachschäden aufzählt, welche unter die Haftung des Feuer
versicherers fallen, sagt er mit einer Klarheit, welche den öster
reichischen Versicherungsbedingungen fehlt, daß die Versicherung
jedes anderen mittelbaren Sachschadens einer besonderen vei-
einbarung bedarf. , ^ . , ,, , ,,
Es ist z. B. nach dem österreichischen Gesetzentwürfe voll"
kommen klar, daß die früher besprochenen Schäden durch Ein
sturz von Gebäuden infolge Untertagsbrandes nicht ersatzpflichtig
sind. Ein solcher Einsturz ist weder die Folge der unmittelbaren
Einwirkung des Feuers auf die versicherten Gegenstände, denn
dieselben haben nicht gebrannt, noch die Folge der mittelbaren
Einwirkung des Feuers auf die versicherten Gegenstände, denn
dieselben haben den Schaden nicht durch Hitze, Rauch oder Ruß
erlitten, noch ist der Einsturz durch die Löschaktion hervor
gerufen worden, daher ist ein solcher Schaden nicht zu vergüten.
Mittelbare Sachschäden, welche nicht bloß von dem öster
reichischen Gesetzentwürfe, sondern auch von den österreichischen
Feuerversicherungsbedingungen ausdrücklich als unter die Ver
sicherung fallend erwähnt werden, sind die Schaden durch aie
Löschaktion, dies sind z. B. Schäden, die dadurch entstehen, daß
ein Dach abgetragen wird, um dem Feuer Einhalt zu tun, oder
daß versicherte Gegenstände durch das Löschwasser beschädigt
oder beim Ausräumen zerbrochen werden.
Manchmal müssen die nach einem Brande stehen gebliebenen
Mauern eines Gebäudes niedergerissen werden, weil die Behörde
den Wiederaufbau an derselben Stelle nicht gestattet. Ein solcher
Schaden liegt jedoch außerhalb der Haftung des Feuer Versicherers.
Es handelt sich hier um keine typische Gefahr, welche allen gleich
prämiierten Risiken gemeinsam ist, sondern um eine ganz indivi
duelle Gefahr, die nur gegen eine besondere Zuschlagspramie
übernommen werden könnte. . r
Allerdings läßt die Formulierung der österreichischen Ver
sicherungsbedingungen: „Die Gesellschaft versichert gegen en