Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Schaden, welcher den versicherten Gegenständen durch Brand, 
Blitzschlag, Explosion von Leuchtgas, sowie das durch solche 
Ereignisse veranlaßte Niederreißen zugefügt wird” die Aus 
legung zu, daß die Ersatzpflicht durch jedweden kausalen Zu 
sammenhang zwischen dem Brande und dem Niederreißen entstehe. 
Deshalb ist die Fassung des österreichischen Gesetzentwurfes 
vorzuziehen, welcher nur den Schaden für ersatzpflichtig erklärt, 
welcher bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen 
oder ähnliche Maßregeln verursacht wird. 
Nachdem die österreichischen Yersicherungsbedingungen ganz 
allgemein jeden durch Brand entstandenen Sachschaden für ersatz 
pflichtig erklären, so erscheint es auffallend, warum sie des 
Schadens durch Löschen, Niederreißen und Ausräumen besondere 
Erwähnung tun. Der Grund hiefür ist offenbar folgender. Die 
erwähnten Schadensursachen führen auf das willkürliche Eingreifen 
Dritter zurück. Es könnte sich daher der Zweifel ergeben, ob das 
Löschen etc. nicht den ursächlichen Zusammenhang unterbreche, 
und der hiedurch verursachte Schaden deshalb nicht zum Brand 
schaden gehöre. Jene Hervorhebung ist daher in jedem Falle 
angezeigt. 
Ein anderer mittelbarer Sachschaden durch Brand ist z. B. 
der Schaden, den die geretteten, mangels anderer Unterkunft unter 
freiem Himmel lagernden Gegenstände durch Regen erleiden. Für 
diesen Folgeschaden haftet der österreichische Versicherer nach 
dem oben zitierten § 1 seiner Polizzenbedingungen gleichfalls, aller 
dings nur bis zur Beendigung der Schadensfeststellung, denn die 
Schadenhaftung des Versicherers muß eine zeitliche Grenze haben, 
der Versicherer muß, um seinen Großbetrieb ab wickeln zu können, 
mit seinen Schäden fertig werden, man kann nicht verlangen, daß 
er sich noch weitere Sorgen aufbürde, welche außerhalb des 
Rahmens seiner geschäftlichen Tätigkeit liegen, und man kann 
auch nicht den Versicherten, dessen Interessen häufig von jenen 
des Versicherers ab weichen, zum Geschäftsführer des Versicherers 
bestellen. Mit der Feststellung eines Schadens erlischt daher jede 
weitere Verantwortlichkeit des Versicherers aus dem Grunde dieses 
Schadens. 
Ein Schaden, der überhaupt nicht mehr unter den Begriff 
eines mittelbaren Sachschadens fällt, liegt z. B. darin, daß unbe 
schädigt gerettete Vorräte infolge des Brandes der Fabrik etwa 
mit unzulänglichen Werkzeugen in unzulänglichen Räumen weiter 
verarbeitet werden müssen und daher nur ein minderwertiges 
Produkt ergeben. Hiebei handelt es sich nicht um eine Beschädi 
gung der Substanz der versicherten Gegenstände, sondern darum, 
daß die Verwertungsmöglichkeit derselben infolge der durch den 
Brand geänderten äußeren Verhältnisse nicht mehr voll ausgenützt 
werden kann. 
Dagegen liegt ein mittelbarer Sachschaden darin, daß un 
beschädigt gerettete Vorräte, weil sie infolge Brandes der Fabrik
	        
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