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Schaden, welcher den versicherten Gegenständen durch Brand,
Blitzschlag, Explosion von Leuchtgas, sowie das durch solche
Ereignisse veranlaßte Niederreißen zugefügt wird” die Aus
legung zu, daß die Ersatzpflicht durch jedweden kausalen Zu
sammenhang zwischen dem Brande und dem Niederreißen entstehe.
Deshalb ist die Fassung des österreichischen Gesetzentwurfes
vorzuziehen, welcher nur den Schaden für ersatzpflichtig erklärt,
welcher bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen
oder ähnliche Maßregeln verursacht wird.
Nachdem die österreichischen Yersicherungsbedingungen ganz
allgemein jeden durch Brand entstandenen Sachschaden für ersatz
pflichtig erklären, so erscheint es auffallend, warum sie des
Schadens durch Löschen, Niederreißen und Ausräumen besondere
Erwähnung tun. Der Grund hiefür ist offenbar folgender. Die
erwähnten Schadensursachen führen auf das willkürliche Eingreifen
Dritter zurück. Es könnte sich daher der Zweifel ergeben, ob das
Löschen etc. nicht den ursächlichen Zusammenhang unterbreche,
und der hiedurch verursachte Schaden deshalb nicht zum Brand
schaden gehöre. Jene Hervorhebung ist daher in jedem Falle
angezeigt.
Ein anderer mittelbarer Sachschaden durch Brand ist z. B.
der Schaden, den die geretteten, mangels anderer Unterkunft unter
freiem Himmel lagernden Gegenstände durch Regen erleiden. Für
diesen Folgeschaden haftet der österreichische Versicherer nach
dem oben zitierten § 1 seiner Polizzenbedingungen gleichfalls, aller
dings nur bis zur Beendigung der Schadensfeststellung, denn die
Schadenhaftung des Versicherers muß eine zeitliche Grenze haben,
der Versicherer muß, um seinen Großbetrieb ab wickeln zu können,
mit seinen Schäden fertig werden, man kann nicht verlangen, daß
er sich noch weitere Sorgen aufbürde, welche außerhalb des
Rahmens seiner geschäftlichen Tätigkeit liegen, und man kann
auch nicht den Versicherten, dessen Interessen häufig von jenen
des Versicherers ab weichen, zum Geschäftsführer des Versicherers
bestellen. Mit der Feststellung eines Schadens erlischt daher jede
weitere Verantwortlichkeit des Versicherers aus dem Grunde dieses
Schadens.
Ein Schaden, der überhaupt nicht mehr unter den Begriff
eines mittelbaren Sachschadens fällt, liegt z. B. darin, daß unbe
schädigt gerettete Vorräte infolge des Brandes der Fabrik etwa
mit unzulänglichen Werkzeugen in unzulänglichen Räumen weiter
verarbeitet werden müssen und daher nur ein minderwertiges
Produkt ergeben. Hiebei handelt es sich nicht um eine Beschädi
gung der Substanz der versicherten Gegenstände, sondern darum,
daß die Verwertungsmöglichkeit derselben infolge der durch den
Brand geänderten äußeren Verhältnisse nicht mehr voll ausgenützt
werden kann.
Dagegen liegt ein mittelbarer Sachschaden darin, daß un
beschädigt gerettete Vorräte, weil sie infolge Brandes der Fabrik