Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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nicht sofort verarbeitet werden können, dem natürlichen Verderb 
verfallen. 
Da derartige Schäden für verschiedene Industrien außer 
ordentlich empfindlich werden können, so haben die Feuerver 
sicherer den betreffenden Industriellen die Möglichkeit gegeben, 
diese Gefahr durch eine besondere Zusatzversicherung zur Feuer 
versicherung zu decken. Es werden in dieser Hinsicht gegenwärtig 
die folgenden Versicherungen geleistet: 
Der Brauindustrie Ersatz für die Entwertung, welche das ver 
sicherte Grünmalz in allen Stadien der Manipulation vom Ein 
quellen an gefangen bis zur Vollendung des Darrprozesses dadurch 
erleidet, daß die Darren infolge des Brandes betriebsunfähig werden, 
und daß das Grünmalz vor Wiederherstellung der Darren durch 
Auskeimen leidet oder wertlos wird. 
Ferner Ersatz des Schadens, welchen das in den Gär- und 
Lagerkollern einer Brauerei befindliche Bier infolge einer durch 
Brand verursachten Betriebsunfähigkeit der Kühlanlage erleidet. 
In ähnlicher Weise kann sich die Spiritus- und Stärkeindustrie 
gegen den Schaden durch Entwertung der Kartoffelvorräte, die 
Zucker- und Spiritusindustrie gegen den Schaden durch Ent 
wertung der Rüben Vorräte versichern. 
Es ist noch gar nicht lange her, daß eine derartige Ver 
sicherung des mittelbaren Sachschadens in Preußen, Bayern und 
verschiedenen anderen deutschen Bundesstaaten gesetzlich ver 
boten war, und es hat die Versicherer viele Mühe gekostet, die 
Aufsichtsbehörden von der Zulässigkeit derartiger Versicherungen 
zu überzeugen. Die obgenannten Versicherungsarten datieren denn 
auch erst seit dem Jahre 1892 und den folgenden Jahren. Der 
Standpunkt der deutschen Aufsichtsbehörden läßt sich verstehen, 
wenn man die damals noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
über das Feuerversicherungswesen liest, welche in jedem, der sein 
Eigentum gegen Brandschaden versichert, bereits einen spekulativen 
Brandleger witterten und deshalb die Haftung des Feuerversicherers 
in den engsten Grenzen hielten. 
Dagegen wird man über den Wandel der Zeiten staunen, 
wenn man sieht, daß unsere richterlichen Behörden heute den 
Standpunkt einnehmen, der Haftung des Versicherers stets die 
weitmöglichste Auslegung zu geben, und daß sie anderseits selbst 
sehr spekulativ veranlagte Versicherte gegen die Versicherer in 
Schutz nehmen zu müssen glauben. 
Unter Sachschäden haben wir Schäden an der versicherten 
Sache, an ihrer Substanz, an ihrer Materie verstanden. Es gibt 
aber noch andere Folgeschäden des Brandes, welche darin bestehen, 
daß dem Versicherten infolge des Brandes Kosten erwachsen, oder 
daß ihm eine Haftungsverbindlichkeit erwächst. 
Die Versicherungsbedingungen und das Gesetz, welche, wie 
bereits erwähnt, die Haftung des Feuerversicherers auf Sachschäden 
beschränken, haben in dieser Hinsicht eine Ausnahme zugelassen,
	        
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