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und zwar bezüglich der sogenannten Rettungskosten. Die öster
reichischen Versicher ungsb edingungen verpflichten den Versicherten,
im Schadenfalle die versicherten Gegenstände zu retten und für
ihre Sicherung und Erhaltung zu sorgen. Zweckmäßige Auslagen
bei Erfüllung dieser Pflicht werden dem Versicherten ersetzt,
doch kann dieser Ersatz zuzüglich der zu leistenden Entschädigung
die versicherte Summe nicht übersteigen. Der österreichische
Gesetzentwurf geht in dieser Hinsicht etwas weiter-, indem er
bestimmt, daß Aufwendungen, welche der Versicherte infolge der
vom Versicherer gegebenen speziellen Weisungen zu Rettungs
zwecken gemacht hat, auch insoweit zu ersetzen sind, als sie
zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme
übersteigen.
Die Feuerversicherer sind jedoch beim Ersatz der Rettungs
kosten nicht stehen geblieben. Von dem Bestreben geleitet, die
durch den Brand hervorgerufene wirtschaftliche Schädigung der
Versicherten noch weiter zu vermindern, haben sie denselben die
Möglichkeit geschaffen, noch andere ihnen erwachsende Kosten
mittels besonderer Zusatzversicherungen zu decken, nämlich die
infolge eines Brandes entstehenden Kosten der Aufräumung und
Abfuhr von Schutt und nicht mehr verwendbarer Resten bis zur
nächsten Ablagerungsstätte.
Endlich kennt man in manchen Gegenden die sogenannte
Baulastversicherung, welche den versicherten Pächter für die ihm
laut Pachtvertrag im Brandfalle obliegende Pflicht der Hand-
und Vorspanndienste, der Obdachgewährung und Verköstigung
der Bauhandwerker und der Lieferung gewisser Baumaterialien
entschädigt.
Der Versicherte kann aus Anlaß eines Brandes auch dadurch
Schaden leiden, daß er einem anderen für den durch sein Ver
schulden an dessen Eigentum entstandenen Schaden haftbar ist.
Die Versicherung gegen einen derartigen Schaden ist im allge
meinen Aufgabe der Haftpflichtversicherung. Doch ist es in den
romanischen Ländern, deren Zivilrecht auf dem cöde Napoleon
fußt, üblich, daß der Feuerversicherer diese Gefahr im Anschlüsse
an die Feuerversicherung übernimmt. Der Grund hiefür liegt
darin, daß nach dem cöde Napoleon die gesetzliche Vermutung
immer dahin geht, daß derjenige, in dessen Wohnung oder Haus
ein Brand ausgebrochen ist, an demselben Schuld trägt. Will er
sieh der Verantwortlichkeit für den Brand entledigen, so muß er das
Fehlen jedweden Verschuldens beweisen. Es besteht demnach
ein allgemeines Bedürfnis, sich gleich im Anschlüsse an die
Feuerversicherung gegen diese Haftung sicherzustellen. Dement
sprechend deckt der französische Feuerversicherer dem Eigen
tümer eines Hauses seine Verantwortlichkeit gegen den Mieter
(den sogenannten risque du proprietaire), dem Mieter seine Ver
antwortlichkeit gegen den Hauseigentümer (den sogenannten
risque locataire) und beiden ihre Verantwortlichkeit gegen den