Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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und zwar bezüglich der sogenannten Rettungskosten. Die öster 
reichischen Versicher ungsb edingungen verpflichten den Versicherten, 
im Schadenfalle die versicherten Gegenstände zu retten und für 
ihre Sicherung und Erhaltung zu sorgen. Zweckmäßige Auslagen 
bei Erfüllung dieser Pflicht werden dem Versicherten ersetzt, 
doch kann dieser Ersatz zuzüglich der zu leistenden Entschädigung 
die versicherte Summe nicht übersteigen. Der österreichische 
Gesetzentwurf geht in dieser Hinsicht etwas weiter-, indem er 
bestimmt, daß Aufwendungen, welche der Versicherte infolge der 
vom Versicherer gegebenen speziellen Weisungen zu Rettungs 
zwecken gemacht hat, auch insoweit zu ersetzen sind, als sie 
zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme 
übersteigen. 
Die Feuerversicherer sind jedoch beim Ersatz der Rettungs 
kosten nicht stehen geblieben. Von dem Bestreben geleitet, die 
durch den Brand hervorgerufene wirtschaftliche Schädigung der 
Versicherten noch weiter zu vermindern, haben sie denselben die 
Möglichkeit geschaffen, noch andere ihnen erwachsende Kosten 
mittels besonderer Zusatzversicherungen zu decken, nämlich die 
infolge eines Brandes entstehenden Kosten der Aufräumung und 
Abfuhr von Schutt und nicht mehr verwendbarer Resten bis zur 
nächsten Ablagerungsstätte. 
Endlich kennt man in manchen Gegenden die sogenannte 
Baulastversicherung, welche den versicherten Pächter für die ihm 
laut Pachtvertrag im Brandfalle obliegende Pflicht der Hand- 
und Vorspanndienste, der Obdachgewährung und Verköstigung 
der Bauhandwerker und der Lieferung gewisser Baumaterialien 
entschädigt. 
Der Versicherte kann aus Anlaß eines Brandes auch dadurch 
Schaden leiden, daß er einem anderen für den durch sein Ver 
schulden an dessen Eigentum entstandenen Schaden haftbar ist. 
Die Versicherung gegen einen derartigen Schaden ist im allge 
meinen Aufgabe der Haftpflichtversicherung. Doch ist es in den 
romanischen Ländern, deren Zivilrecht auf dem cöde Napoleon 
fußt, üblich, daß der Feuerversicherer diese Gefahr im Anschlüsse 
an die Feuerversicherung übernimmt. Der Grund hiefür liegt 
darin, daß nach dem cöde Napoleon die gesetzliche Vermutung 
immer dahin geht, daß derjenige, in dessen Wohnung oder Haus 
ein Brand ausgebrochen ist, an demselben Schuld trägt. Will er 
sieh der Verantwortlichkeit für den Brand entledigen, so muß er das 
Fehlen jedweden Verschuldens beweisen. Es besteht demnach 
ein allgemeines Bedürfnis, sich gleich im Anschlüsse an die 
Feuerversicherung gegen diese Haftung sicherzustellen. Dement 
sprechend deckt der französische Feuerversicherer dem Eigen 
tümer eines Hauses seine Verantwortlichkeit gegen den Mieter 
(den sogenannten risque du proprietaire), dem Mieter seine Ver 
antwortlichkeit gegen den Hauseigentümer (den sogenannten 
risque locataire) und beiden ihre Verantwortlichkeit gegen den
	        
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