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Nachbarn (den sogenannten risque voisin). Da aber heute schon
fast jeder gegen Feuersgefahr versichert ist und im Schadenfalle
seine Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen, beziehungs
weise seinen Nebenmensehon höchstens für einen solchen Schaden
haftbar machen wird, welchen er von dem Feuerversicherer nicht
ersetzt bekommt, z. B. den Schaden an Kunst- und Liebhabereiwert
oder an entgangenem Gewinn, und da anderseits auch die ob
genannten Zusatzversicherungen über die Sachhaftungsgrenzen der
Feuerversicherung nicht hinausgehen, so haben sie heute kaum
mehr eine Existenzberechtigung.
Brandfolgeschäden, welche tief in das wirtschaftliche Leben
des Einzelnen eingreifen, sind die Schäden durch Mietverlust und
Betriebsunterbrechung infolge eines Brandes. Auch gegen diese
Schäden kann sich heute bereits der Hauseigentümer im Anschlüsse
an seine Gebäudeversicherung, und der Fabrikant im Anschlüsse
an seine Fabriksversicherung decken. Man bezeichnet diese beiden
Versicherungsarten auch als Chomageversicherung nach dem fran
zösischen Worte ehomage, d. h. Feierzeit, Ruhezeit.
Bei der Versicherung eines Zinshauses gegen Mietverlust
leistet der Versicherer dem Hauseigentümer Ersatz, wenn dieser in
folge des Brandschadens dem Mieter den Zins nachlassen, beziehungs
weise den vorausbezahlten Zins rückvergüten muß.Wird dieWohnung
gänzlich unbewohnbar, so vei-gütet der Versicherer dem Haus
eigentümer weiters den Mietausfall von dem dem Brandtage nächst
folgenden Zinstermine bis längstens zu dem Zinstermine, welcher
dem Zeitpunkte der Wiederherstellung, beziehungsweise der Erteilung
des Wiederbenützungskonsenses folgt. Analog wird auch für die
vom Hauseigentümer selbst und die vom Hausbesorger bewohnten
Räume, wenn sie infolge des Brandes geräumt werden müssen,
eine Entschädigung geleistet. Grundlage der Entschädigung ist
der einbekannte Bruttozins, von welchem derjenige Betrag abgeht,
welcher für die betreffende Zeit aus dem Titel der Leerstehung
von der Hauszinssteuer zur Abschreibung kommt.
Viel komplizierter ist natürlich die Versicherung gegen den
Schaden durch Betriebsunterbrechung einer Fabrik.
Die Ersatzleistung kann sich in einem solchen Falle je nach
Vereinbarung auf den Entgang am Reingewinne oder auf den
notwendigen Aufwand an während des Betriebsstillstandes fort
laufenden Betriebsauslagen wie Gehalte, Arbeitslöhne, Lokalmiete,
Steuern, Versicherungsprämien und Schuldzinsen erstrecken. Als
Grundlage der Versicherung dienen der Reingewinn und die fort
laufenden Betriebsauslagen eines Rechnungsjahres, doch kann die
Entschädigung auf Verlangen des Versicherten auf den Anteil
begrenzt werden, welcher einer kürzeren Dauer als Jahresfrist
entspricht. Die Entschädigung für den Reingewinn wird nach
Maßgabe desjenigen Reingewinnes geleistet, welcher sich nach den
gegebenen Verhältnissen ohne Brand hätte erwarten lassen; der
Ersatz für fortlaufende Betriebsauslagen wird in dem Ausmaße