Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Nachbarn (den sogenannten risque voisin). Da aber heute schon 
fast jeder gegen Feuersgefahr versichert ist und im Schadenfalle 
seine Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen, beziehungs 
weise seinen Nebenmensehon höchstens für einen solchen Schaden 
haftbar machen wird, welchen er von dem Feuerversicherer nicht 
ersetzt bekommt, z. B. den Schaden an Kunst- und Liebhabereiwert 
oder an entgangenem Gewinn, und da anderseits auch die ob 
genannten Zusatzversicherungen über die Sachhaftungsgrenzen der 
Feuerversicherung nicht hinausgehen, so haben sie heute kaum 
mehr eine Existenzberechtigung. 
Brandfolgeschäden, welche tief in das wirtschaftliche Leben 
des Einzelnen eingreifen, sind die Schäden durch Mietverlust und 
Betriebsunterbrechung infolge eines Brandes. Auch gegen diese 
Schäden kann sich heute bereits der Hauseigentümer im Anschlüsse 
an seine Gebäudeversicherung, und der Fabrikant im Anschlüsse 
an seine Fabriksversicherung decken. Man bezeichnet diese beiden 
Versicherungsarten auch als Chomageversicherung nach dem fran 
zösischen Worte ehomage, d. h. Feierzeit, Ruhezeit. 
Bei der Versicherung eines Zinshauses gegen Mietverlust 
leistet der Versicherer dem Hauseigentümer Ersatz, wenn dieser in 
folge des Brandschadens dem Mieter den Zins nachlassen, beziehungs 
weise den vorausbezahlten Zins rückvergüten muß.Wird dieWohnung 
gänzlich unbewohnbar, so vei-gütet der Versicherer dem Haus 
eigentümer weiters den Mietausfall von dem dem Brandtage nächst 
folgenden Zinstermine bis längstens zu dem Zinstermine, welcher 
dem Zeitpunkte der Wiederherstellung, beziehungsweise der Erteilung 
des Wiederbenützungskonsenses folgt. Analog wird auch für die 
vom Hauseigentümer selbst und die vom Hausbesorger bewohnten 
Räume, wenn sie infolge des Brandes geräumt werden müssen, 
eine Entschädigung geleistet. Grundlage der Entschädigung ist 
der einbekannte Bruttozins, von welchem derjenige Betrag abgeht, 
welcher für die betreffende Zeit aus dem Titel der Leerstehung 
von der Hauszinssteuer zur Abschreibung kommt. 
Viel komplizierter ist natürlich die Versicherung gegen den 
Schaden durch Betriebsunterbrechung einer Fabrik. 
Die Ersatzleistung kann sich in einem solchen Falle je nach 
Vereinbarung auf den Entgang am Reingewinne oder auf den 
notwendigen Aufwand an während des Betriebsstillstandes fort 
laufenden Betriebsauslagen wie Gehalte, Arbeitslöhne, Lokalmiete, 
Steuern, Versicherungsprämien und Schuldzinsen erstrecken. Als 
Grundlage der Versicherung dienen der Reingewinn und die fort 
laufenden Betriebsauslagen eines Rechnungsjahres, doch kann die 
Entschädigung auf Verlangen des Versicherten auf den Anteil 
begrenzt werden, welcher einer kürzeren Dauer als Jahresfrist 
entspricht. Die Entschädigung für den Reingewinn wird nach 
Maßgabe desjenigen Reingewinnes geleistet, welcher sich nach den 
gegebenen Verhältnissen ohne Brand hätte erwarten lassen; der 
Ersatz für fortlaufende Betriebsauslagen wird in dem Ausmaße
	        
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