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geleistet, als solche Auslagen notwendig sind, um die ungestörte
Wiederaufnahme des Betriebes zu ermöglichen. Die Entschädigung
sowohl für den Reingewinn als für die fortlaufenden Betriebsaus
lagen erfolgt selbstredend unter Berücksichtigung des Umfanges
und der Zeitdauer der Betriebsunterbrechung.
Es sei hier besonders erwähnt, daß die österreichisch-unga
rischen im Fabriken-Rückversicherungsverbande vereinigten Feuer
versicherer die Versicherung gegen Schäden durch Mietentgang
und Betriebsunterbrechung bereits im Jahre 1880 in ganz ähn
licher Form leisteten, die letztere Versicherungsart aber wegen
zu geringen Interesses der beteiligten Kreise im Jahre 1884 wieder
einstellen mußten. Als in neuerer Zeit, von England ausgehend,
das Interesse für die Chomageversicherung rege wurde, haben die
genannten österreichisch-ungarischen Feuerversicherer nicht ge
zögert, auch den heimischen Versicherten diese Versicherungs
möglichkeit zu bieten. Die Neuheit dieses Versicherungszweiges
und die vielen, schwer zu fassenden Umstände, welche für die
Abschätzung eines Chomageschadens maßgebend sind, stellen die
privaten Feuerversicherer hiemit vor eine neue und äußerst
schwierige Aufgabe.
Wir haben nunmehr die Gefahren kennen gelernt, für welche
der Feuerversicherer haftet, und die Kausalität, welche zwischen
einer solchen Gefahr und einem Schaden bestehen muß, damit
letzterer ersatzpflichtig ist. Dieselbe Gefahr wirkt jedoch in den
verschiedenen Einzelobjekten auf die verschiedenste Weise. Die
Umstände, welche für den Eintritt des versicherten Ereignisses
oder Versicherungsfalles und für den Umfang des daraus erwach
senden Schadens in einem Objekte oder Risiko von Bedeutung
sind, nennt man die Gefahrsumstände dieses Risikos. Der Ver
sicherer stellt dieselben an der Hand eines Fragebogens, des Ver
sicherungsantrages, fest und trifft danach seine Entscheidung über
Annahme oder Ablehnung der Versicherung und über die Prämien
höhe. Solche Gefahrsumstände sind z. B. Beschaffenheit von Unter
bau und Dachung des betreffenden Gebäudes, Ausübung feuergefähr
licher Betriebe, Lagerung feuergefährlicher Vorräte, Entfernung
zur Nachbarschaft, Feuergefährlichkeit der Nachbarschaft, Zustände
der Feuerpolizei, worauf meist schon aus der Lage in einer Stadt
oder am flachen Lande geschlossen werden kann, vorhandene
Löschmittel usf. Aus der Bedeutung dieser Gefahrsumstände für
den Versicherungsabschluß ergibt sich mit Notwendigkeit, daß jede
erhebliche Erhöhung der Gefahr, welche die im Anträge fest
gestellten Gefahrsumstände betrifft, dem Versicherer angezeigt
werden muß und ihm das Rocht gibt, den Vertrag aufzuheben.
Ich unterlasse es, auf die Einzelheiten dieser Frage einzugehen,
da sie vorwiegend aus juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen
sind und daher in den anschließenden Vorträgen über den Feuer
versicherungsvertrag Behandlung finden werden.
Nicht bloß hinsichtlich der Gefahrsumstände, sondern auch