Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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geleistet, als solche Auslagen notwendig sind, um die ungestörte 
Wiederaufnahme des Betriebes zu ermöglichen. Die Entschädigung 
sowohl für den Reingewinn als für die fortlaufenden Betriebsaus 
lagen erfolgt selbstredend unter Berücksichtigung des Umfanges 
und der Zeitdauer der Betriebsunterbrechung. 
Es sei hier besonders erwähnt, daß die österreichisch-unga 
rischen im Fabriken-Rückversicherungsverbande vereinigten Feuer 
versicherer die Versicherung gegen Schäden durch Mietentgang 
und Betriebsunterbrechung bereits im Jahre 1880 in ganz ähn 
licher Form leisteten, die letztere Versicherungsart aber wegen 
zu geringen Interesses der beteiligten Kreise im Jahre 1884 wieder 
einstellen mußten. Als in neuerer Zeit, von England ausgehend, 
das Interesse für die Chomageversicherung rege wurde, haben die 
genannten österreichisch-ungarischen Feuerversicherer nicht ge 
zögert, auch den heimischen Versicherten diese Versicherungs 
möglichkeit zu bieten. Die Neuheit dieses Versicherungszweiges 
und die vielen, schwer zu fassenden Umstände, welche für die 
Abschätzung eines Chomageschadens maßgebend sind, stellen die 
privaten Feuerversicherer hiemit vor eine neue und äußerst 
schwierige Aufgabe. 
Wir haben nunmehr die Gefahren kennen gelernt, für welche 
der Feuerversicherer haftet, und die Kausalität, welche zwischen 
einer solchen Gefahr und einem Schaden bestehen muß, damit 
letzterer ersatzpflichtig ist. Dieselbe Gefahr wirkt jedoch in den 
verschiedenen Einzelobjekten auf die verschiedenste Weise. Die 
Umstände, welche für den Eintritt des versicherten Ereignisses 
oder Versicherungsfalles und für den Umfang des daraus erwach 
senden Schadens in einem Objekte oder Risiko von Bedeutung 
sind, nennt man die Gefahrsumstände dieses Risikos. Der Ver 
sicherer stellt dieselben an der Hand eines Fragebogens, des Ver 
sicherungsantrages, fest und trifft danach seine Entscheidung über 
Annahme oder Ablehnung der Versicherung und über die Prämien 
höhe. Solche Gefahrsumstände sind z. B. Beschaffenheit von Unter 
bau und Dachung des betreffenden Gebäudes, Ausübung feuergefähr 
licher Betriebe, Lagerung feuergefährlicher Vorräte, Entfernung 
zur Nachbarschaft, Feuergefährlichkeit der Nachbarschaft, Zustände 
der Feuerpolizei, worauf meist schon aus der Lage in einer Stadt 
oder am flachen Lande geschlossen werden kann, vorhandene 
Löschmittel usf. Aus der Bedeutung dieser Gefahrsumstände für 
den Versicherungsabschluß ergibt sich mit Notwendigkeit, daß jede 
erhebliche Erhöhung der Gefahr, welche die im Anträge fest 
gestellten Gefahrsumstände betrifft, dem Versicherer angezeigt 
werden muß und ihm das Rocht gibt, den Vertrag aufzuheben. 
Ich unterlasse es, auf die Einzelheiten dieser Frage einzugehen, 
da sie vorwiegend aus juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen 
sind und daher in den anschließenden Vorträgen über den Feuer 
versicherungsvertrag Behandlung finden werden. 
Nicht bloß hinsichtlich der Gefahrsumstände, sondern auch
	        
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