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in Hinsicht auf Gegenstand, Ort und Zeit sind der Feuerversiche
rung bestimmte Grenzen gezogen.
Die Haftung des Feuerversicherers erstreckt sich nicht aut
Geschäftsbücher. Urkunden und Manuskripte, nicht auf Geld und
Wertpapiere, noch auf Gegenstände, die einen Liebhaberwert
besitzen usf.
Anderseits ist die Feuerversicherung aber nicht auf die zur
Zeit der Versicherüngsnahme vorhandenen Gegenstände beschränkt.
Bei jedem Haushalte, Wirtschafts-, Gewerbe- und Fabriksbetriebe
werden im Laufe der Zeit Gebrauchsgegenstände ersetzt oder neue
hinzugekauft. Dies berücksichtigt die Feuerversicherung. Ist näm
lich die Versicherung für bestimmte Gattungen von beweglichen
Gegenständen, z. B. Möbel, Kleider, Wäsche, oder allgemeinei füi
die Haushalteinrichtung, für das Warenlager, für die maschinelle
Einrichtung genommen, so erstreckt sie sich automatisch auch
auf alle im Laufe der Versicherung hinzugekommenen, unter die
betreffende Gattung oder Sachgesamtheit fallenden beweglichen
Gegenstände.
Ein Substitutionsrecht von ähnlichem Umfange gilt nicht
bezüglich der Versicherungsörtlichkeit. Mit einer Ortsveränderung
der versicherten beweglichen Gegenstände kann eine Erhöhung
der Gefahrsumstände verbunden sein; wenn der Versicherer in der
neuen Örtlichkeit bereits andere Versicherungen laufen hat, so
könnte seine Haftung infolge des Hinzutrittes der transferierten
Versicherung aber auch den Betrag überschreiten, welchen er
überhaupt zu wagen gesonnen ist; daher erlischt auch mit jeder
Änderung der in der Polizze angegebenen Versicherungsräumlich
keiten die Haftung des Versicherers, woferne zwischen den Par
teien nicht eine neue Vereinbarung zustande kommt. Doch genießt
der Versicherte in gewissen Fällen hinsichtlich der versicherten
beweglichen Gegenstände das Recht der Freizügigkeit. So bestimmt
z B. der österreichische Gesetzentwurf, daß versicherte. Sachen
innerhalb der in der Polizze angegebenen Versicherungsräumlich-
keiten (Haus, Wohnung, Geschäftslokale) transferiert werden
können. In einem solchen Falle soll der Versicherer nur dann
von der Leistung frei werden, wenn ihm für die Versicherung in
den anderen Räumen eine höhere Prämie gebührt hätte. In dem
selben Sinne gewähren die Feuerversicherer auch den Industriellen
auf Antrag Freizügigkeit der Maschinen oder Vorräte innerhalb
gleich prämiierter Räume.
Die deutschen Feuerversicherer sind in ihren neuen Ver
sicherungsbedingungen hinsichtlich des häuslichen Mobiliars aus
freien Stücken 'einen ganz bedeutenden Schritt weitergegangen.
Sie erstrecken, woferne der Umzug innerhalb des deutschen
Reiches stattfindet, ihre Haftung auch auf den Umzug und —
wenigstens für die Dauer einer weit bemessenen Anzeige- und
Kündigungsfrist — auch auf die neuen Wohnräume.
Will der Versicherte, daß sich die Versicherung auch auf