Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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in Hinsicht auf Gegenstand, Ort und Zeit sind der Feuerversiche 
rung bestimmte Grenzen gezogen. 
Die Haftung des Feuerversicherers erstreckt sich nicht aut 
Geschäftsbücher. Urkunden und Manuskripte, nicht auf Geld und 
Wertpapiere, noch auf Gegenstände, die einen Liebhaberwert 
besitzen usf. 
Anderseits ist die Feuerversicherung aber nicht auf die zur 
Zeit der Versicherüngsnahme vorhandenen Gegenstände beschränkt. 
Bei jedem Haushalte, Wirtschafts-, Gewerbe- und Fabriksbetriebe 
werden im Laufe der Zeit Gebrauchsgegenstände ersetzt oder neue 
hinzugekauft. Dies berücksichtigt die Feuerversicherung. Ist näm 
lich die Versicherung für bestimmte Gattungen von beweglichen 
Gegenständen, z. B. Möbel, Kleider, Wäsche, oder allgemeinei füi 
die Haushalteinrichtung, für das Warenlager, für die maschinelle 
Einrichtung genommen, so erstreckt sie sich automatisch auch 
auf alle im Laufe der Versicherung hinzugekommenen, unter die 
betreffende Gattung oder Sachgesamtheit fallenden beweglichen 
Gegenstände. 
Ein Substitutionsrecht von ähnlichem Umfange gilt nicht 
bezüglich der Versicherungsörtlichkeit. Mit einer Ortsveränderung 
der versicherten beweglichen Gegenstände kann eine Erhöhung 
der Gefahrsumstände verbunden sein; wenn der Versicherer in der 
neuen Örtlichkeit bereits andere Versicherungen laufen hat, so 
könnte seine Haftung infolge des Hinzutrittes der transferierten 
Versicherung aber auch den Betrag überschreiten, welchen er 
überhaupt zu wagen gesonnen ist; daher erlischt auch mit jeder 
Änderung der in der Polizze angegebenen Versicherungsräumlich 
keiten die Haftung des Versicherers, woferne zwischen den Par 
teien nicht eine neue Vereinbarung zustande kommt. Doch genießt 
der Versicherte in gewissen Fällen hinsichtlich der versicherten 
beweglichen Gegenstände das Recht der Freizügigkeit. So bestimmt 
z B. der österreichische Gesetzentwurf, daß versicherte. Sachen 
innerhalb der in der Polizze angegebenen Versicherungsräumlich- 
keiten (Haus, Wohnung, Geschäftslokale) transferiert werden 
können. In einem solchen Falle soll der Versicherer nur dann 
von der Leistung frei werden, wenn ihm für die Versicherung in 
den anderen Räumen eine höhere Prämie gebührt hätte. In dem 
selben Sinne gewähren die Feuerversicherer auch den Industriellen 
auf Antrag Freizügigkeit der Maschinen oder Vorräte innerhalb 
gleich prämiierter Räume. 
Die deutschen Feuerversicherer sind in ihren neuen Ver 
sicherungsbedingungen hinsichtlich des häuslichen Mobiliars aus 
freien Stücken 'einen ganz bedeutenden Schritt weitergegangen. 
Sie erstrecken, woferne der Umzug innerhalb des deutschen 
Reiches stattfindet, ihre Haftung auch auf den Umzug und — 
wenigstens für die Dauer einer weit bemessenen Anzeige- und 
Kündigungsfrist — auch auf die neuen Wohnräume. 
Will der Versicherte, daß sich die Versicherung auch auf
	        
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