Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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betroffenen Sachgesamtheit nicht übersteigen, so würde der Ver 
sicherte, der 10 Prozent des Vollwertes zu dem normalen Prä 
miensatz der Vollwert Versicherung versichern könnte, gegen 
Entrichtung von nur 10 Prozent der normalen Prämie bereits 
für 80 Prozent aller Schäden voll und für diejenigen Teilschäden, 
welche 10 Prozent des Vollwertes übersteigen, immer noch in 
einem höheren als lOprozentigen Verhältnisse versichert sein; 
er erhielte z. B. für einen 20prozentigen Schaden immer noch 
50 Prozent desselben ersetzt; der Versicherer würde aber für 
denselben Prämiensatz bedeutend mehr Totalschäden und hoch 
prozentige Schäden zu vergüten haben, als den statistischen Be 
obachtungen entspricht, auf welchen er seine Prämienberechnung 
aufgebaut hat. 
Nur gewisse Versicherungsarten, bei welchen die Möglichkeit 
einer Bestimmung des Versicherungswertes fehlt, werden am Kon 
tinent stets auf erstes Risiko geleistet, z. B. die früher erwähnte 
Versicherung der Aufräumungskosten oder die Versicherung des 
risque voisin. Bei anderen Versicherungsarten, bei welchen im 
Schadenfalle die Feststellung des Versicherungswertes auf Schwierig 
keiten stößt, besteht die Gefahr, daß sie seitens des Publikums 
mißbräuchlich als premier-risque-Versicherungen ausgenützt werden, 
und daß dem Versicherer ein Teil der Prämie entzogen wird, die 
ihm gebührt; diese Gefahr besteht z. B. hinsichtlich der Außen 
versicherung und der sogenannten Mehrwertversicherung, auf 
welche wir sogleich zu sprechen kommen. 
Wenn man von dem Vollwert und der Selbstversicherung 
spricht, so entsteht sofort die Frage, auf welchen Zeitpunkt die 
Wertbestimmung der versicherten Gegenstände bezogen werden 
soll. Der Versicherungsnehmer kennt bei Beantragung der Ver 
sicherung ja nur den Wert zur Zeit der Antragstellung, den so 
genannten Versicherungswert bei Abschluß des Vertrages, bei der 
Schadenerhebung läßt sich jedoch aus praktischen Gründen der 
Versicherungswert nur nach dem Bestände und den Preisen des 
Brandtages feststellen. Die Frage, ob und in welchem Umfange eine 
Selbstversicherung vorliegt, muß daher nach dem Versicherungs 
werte am Brandtage, auch Ersatzwert genannt, beurteilt werden. 
Während einer längeren Spanne Zeit unterliegen aber er 
fahrungsgemäß, namentlich Lagerbestände, sowohl was Quantum 
als was Preise anlangt, großen Fluktuationen. Es ist daher Auf 
gabe des Versicherten, wenn er nicht zu Schaden kommen will, 
jede Werterhöhung unter Versicherungsschutz zu stellen. Dies 
wird ihm erleichtert durch die bereits erwähnte Möglichkeit, Nach 
versicherungen unterjährig zu decken, und wird damit auch dem 
Bedürfnis großer industrieller Unternehmungen bezüglich der 
Vorrats Versicherung genügt. Nicht so bezüglich der Versicherung 
der Gebäude und Maschinen. Große Unternehmungen befinden 
sich fast niemals in einem Zustande der Ruhe, immer wird gebaut, 
ausgetauscht und Neues angeschafft, auch lassen sich die Preis-
	        
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