78
betroffenen Sachgesamtheit nicht übersteigen, so würde der Ver
sicherte, der 10 Prozent des Vollwertes zu dem normalen Prä
miensatz der Vollwert Versicherung versichern könnte, gegen
Entrichtung von nur 10 Prozent der normalen Prämie bereits
für 80 Prozent aller Schäden voll und für diejenigen Teilschäden,
welche 10 Prozent des Vollwertes übersteigen, immer noch in
einem höheren als lOprozentigen Verhältnisse versichert sein;
er erhielte z. B. für einen 20prozentigen Schaden immer noch
50 Prozent desselben ersetzt; der Versicherer würde aber für
denselben Prämiensatz bedeutend mehr Totalschäden und hoch
prozentige Schäden zu vergüten haben, als den statistischen Be
obachtungen entspricht, auf welchen er seine Prämienberechnung
aufgebaut hat.
Nur gewisse Versicherungsarten, bei welchen die Möglichkeit
einer Bestimmung des Versicherungswertes fehlt, werden am Kon
tinent stets auf erstes Risiko geleistet, z. B. die früher erwähnte
Versicherung der Aufräumungskosten oder die Versicherung des
risque voisin. Bei anderen Versicherungsarten, bei welchen im
Schadenfalle die Feststellung des Versicherungswertes auf Schwierig
keiten stößt, besteht die Gefahr, daß sie seitens des Publikums
mißbräuchlich als premier-risque-Versicherungen ausgenützt werden,
und daß dem Versicherer ein Teil der Prämie entzogen wird, die
ihm gebührt; diese Gefahr besteht z. B. hinsichtlich der Außen
versicherung und der sogenannten Mehrwertversicherung, auf
welche wir sogleich zu sprechen kommen.
Wenn man von dem Vollwert und der Selbstversicherung
spricht, so entsteht sofort die Frage, auf welchen Zeitpunkt die
Wertbestimmung der versicherten Gegenstände bezogen werden
soll. Der Versicherungsnehmer kennt bei Beantragung der Ver
sicherung ja nur den Wert zur Zeit der Antragstellung, den so
genannten Versicherungswert bei Abschluß des Vertrages, bei der
Schadenerhebung läßt sich jedoch aus praktischen Gründen der
Versicherungswert nur nach dem Bestände und den Preisen des
Brandtages feststellen. Die Frage, ob und in welchem Umfange eine
Selbstversicherung vorliegt, muß daher nach dem Versicherungs
werte am Brandtage, auch Ersatzwert genannt, beurteilt werden.
Während einer längeren Spanne Zeit unterliegen aber er
fahrungsgemäß, namentlich Lagerbestände, sowohl was Quantum
als was Preise anlangt, großen Fluktuationen. Es ist daher Auf
gabe des Versicherten, wenn er nicht zu Schaden kommen will,
jede Werterhöhung unter Versicherungsschutz zu stellen. Dies
wird ihm erleichtert durch die bereits erwähnte Möglichkeit, Nach
versicherungen unterjährig zu decken, und wird damit auch dem
Bedürfnis großer industrieller Unternehmungen bezüglich der
Vorrats Versicherung genügt. Nicht so bezüglich der Versicherung
der Gebäude und Maschinen. Große Unternehmungen befinden
sich fast niemals in einem Zustande der Ruhe, immer wird gebaut,
ausgetauscht und Neues angeschafft, auch lassen sich die Preis-