Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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frei die Versicherungssumme zu Beginn jedes Versicherungsjahres 
dem wirklichen Werte gemäß herabzusetzen; so kann er z. B all 
jährlich entsprechende Amortisationsquoten abschreiben lassen. 
In praxi machen die Versicherten von diesem Rechte jedoch selten 
Gebrauch, die steigende Preistendenz hat im Gegenteil, wm schon 
früher erwähnt, ein Bedürfnis nach Mehrwertversicherungen 
gezeitigt Feuervergicherer ergetzt; wie wir letzthin gesehen 
haben, einen Brandschaden nur insoferne und insoweit, als er m 
der Beschädigung oder Vernichtung der versicherten Gegen 
stände besteht, d. h. er ersetzt, wie der , französische Ver 
sicherer ganz präzise sagt, le domage matenel, den Material- 
s 9 der österreichischen Versicherungsbedingungen sagt: 
Die Versicherung soll im Schadenfalle nicht zu einem Gewinne 
führen, sondern nur den Schaden an den vers ' c J e J en ’ n ' 
ständen nach ihrem wahren Werte zur Zeit des JJadenfa les 
nicht auch den entgangenen Gewinn — ersetzen. Behufs Ermittlung 
dieses Wertes wird demnach die schon vor dem Schadenfalle 
durch Alter. Gebrauch, Mode, Systemveranderung Betriebsstill 
stand oder durch andere Ursachen herbeigefuhrte Wertminde 
rung in Abrechnung gebracht.” 
Wir hören also im § 1, daß sich der Umfang der Haltung 
nach dem Materialschaden bestimmt, der einen Materialwert vor 
aussetzt, und hören dagegen im § 9, daß sich die Lotung 
dem wahren Werte bestimmt. Es wird zum besseren Verständnisse 
beitragen, sich diese beiden Begriffe an einigen Beispielen klar zu 
maCh Wenn ein Einkehrgasthof mit großen Gasträumen und Stal 
lungen, der in einem Bergwerksorte gelegen ist und infolge Er 
schöpfung der Gruben und Verarmung des Ortes den größten 
Teil seiner Kundschaft verloren hat, abbrennt, so besteht der 
Materialschaden in den Kosten des Wiederaufbaues. Von diesen 
Kosten geht vorerst die substantielle Entwertung ab die das 
Gebäude durch Alter und Gebrauch erlitten hatte. Der wahre Wert 
st aber nach § 9 unter weiterer Berücksichtigung der durch c i 
Betriebsreduktion herbeigeführten Wertverminderung zu bestimmen. 
Es ist unzweifelhaft, daß dieser Einkehrgasthof vor dem Brande 
infolge der gesunkenen Verwertungsmöglichkeit eine kommerzielle 
Entwertung erfahren hatte, und daß daher auch der durch den 
Brand hervorgerufene Schaden nicht so groß sein kann, als er 
wäre, wenn Zweckbestimmung und Verwertung sich gedeck 
hätten. Der wahre Schaden würde in einem solchen Falle dem 
Versicherten ersetzt, wenn man ihm im Falle eines Totalschadens 
den Verkaufswert des Gebäudes vergütet, oder wenn man ihn im 
Falle eines Partialschadens in den Stand setzte, die Gebäude m 
dem Umfange wiederherzustellen, als es der zuruekgegangene 
Betrieb erfordert, und wenn man ihm für die anderen Gebäude,
	        
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