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beziehungsweise Gebäudeteile nur den Wert des Abbruchmaterials
vergüten würde, soweit der Brand dieses Material überhaupt ver
nichtet hat.
Noch viel größer ist die kommerzielle Entwertung, wenn es
sich um ein Gebäude handelt, das dem Betriebe der aufgelassenen
Zeche selbst gedient hat. In diesem Falle ist der Wert des Gebäudes
direkt gleich seinem Abbruchswerte.
Es ist aber evident, daß es in jedem einzelnen solchen Falle
außerordentlich schwer sein wird, den Maßstab für die erwähnte
kommerzielle Entwertung zu finden, denn der Versicherte wird
immer behaupten, daß die Entwertung nur vorübergehend war,
und daß die alte Prosperität in der Zukunft zurückkehren, daß
der Betrieb wieder aufgenommen werden kann.
Das soeben erwähnte Beispiel hat schon gezeigt, daß zwischen
Materialwert und wahrem Werte ein großer Unterschied besteht.
Der Materialwert bedeutet nichts anderes als die Herstellungs
oder Produktionskosten eines Gegenstandes, abzüglich natürlich
der substantiellen Entwertung durch Alter und Gebrauch. In der
Nationalökonomie lernen wir aber bereits, daß der Wert eines
Gegenstandes sich nicht nach seinen Produktionskosten richtet,
sondern nach den jeweiligen Bedürfnissen und nach seiner Eignung,
dieselben zu befriedigen, bei Verkaufsgegenständen auch nach
dem Markte, der dem Gegenstände offen steht.
So kann ein Gebäude auch einen größeren Wert haben als
seinen Bauwert. Bei Miethäusern, welche den Zeiterfordernissen
entsprechen, ist dies sogar die Regel, denn andernfalls würden
sich wohl wenige Leute bereit finden, mit ihrem Gelde Häuser
zu bauen. Dieser Mehrwert eines Hauses über seinen Bauwert
findet z. B. bei Schätzungen zu Ilypothekarbelehnungszweeken
usuell dadurch Berücksichtigung, daß man als Hauswert das
arithmetische Mittel annimmt zwischen dem Bauwert und dem
kapitalisierten Erträgnisse, dem sogenannten Ertragswerte. Der
Versicherer aber hat diesen Mehrwert von Gebäuden nicht zu
berücksichtigen, denn der Versicherte gewinnt denselben durch
Aufwendung der einfachen Wiederherstellungskosten von selbst
zurück. Der erwähnte Unterschied wird wohl noch viel augen
scheinlicher bei der Betrachtung beweglicher Gegenstände.
Wenn z. B, eine Spezereiwarenhandlung von einem Brande
betroffen wird und dabei gewisse Artikel, welche in Original
packung verkauft zu werden pflegen, wie Kakao, Schokolade,
Feigenkaffee, Würfelzucker usw., zwar unbeschädigt bleiben, an
der Packung jedoch Rauch- oder Feuchtigkeitsschaden erleiden,
so ist der Materialschaden (Packung) ein äußerst geringer, trotz
dem tritt durch den Brand noch in andei’er Hinsicht eine Ent
wertung der betreffenden Gegenstände ein. Da nämlich die Ware
entweder in der beschädigten Original-oder in neuer nicht origi
naler Packung verkauft werden muß, und da der Käufer in der
unbeschädigten Originalpackung eine Garantie für die Qualität
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