Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

Herstellungswert mit viel größerer Sicherheit feststellen als der 
Verkehrswert. Von beweglichen Gegenständen hingegen, die zum 
größten Teile fabriksmäßig erzeugt werden, läßt sich naturgemäß 
der Anschaffungspreis leichter bestimmen. 
Dies führt dazu, daß der Feuer Versicherer von vornherein 
bei Gebäuden immer vom Herstellungs- oder Bauwerte ausgeht, 
dagegen bei beweglichen Gegenständen vom AnschaffungS- oder 
Verkaufswerte. 
Vorbedingung für jede Entschädigung ist, daß ein Schaden 
an der Substanz des betreffenden versicherten Gegenstandes vor- 
liege.^ Bei Zutreffen dieser Voraussetzung vergütet der Versicherer 
für Gebäude die Wiederherstellungskosten unter Abzug der Alters 
entu ertung und im Rahmen der Möglichkeit unter Abzug einer etwa 
sonst noch vorliegenden kommerziellen Entwertung. Für einen 
beweglichen Gegenstand, der von einem Substanzschaden betroffen 
wurde, leistet der Versicherer dagegen die- Vergütung von vorn 
herein auf Basis des Wertschadens. 
Die deutschen Feuer Versicherer haben dies in ihren neuen 
Versicherungsbedingungen dadurch auszudrücken versucht, daß 
sie nicht mehr sagen, der Schaden wird nur soweit ersetzt, als 
er in der Beschädigung oder Vernichtung der versicherten Gegen 
stände besteht, sondern daß sie sagen: „Im Falle eines Brandes 
hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder Beschädigung 
der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit 
der Schaden die versicherten Sachen betrifft, welche zerstört oder 
beschädigt wurden.” 
Mit dieser Formulierung ist das Prinzip der Vergütung des 
mittelbaren Sachschadens mit der wirtschaftlichen Notwendigkeit des 
Wertschädenersatzes in Einklang gebracht, es ist aber anscheinend 
nach einer anderen Richtung hin über das Prinzip der mittel 
baren Sachschadenvergütung hinausgegangen worden. Wir haben 
nämlich gesehen, daß die Kosten, welche durch den Brand er 
wachsen, z. B. die Aufräumungs- und Abfuhrkosten, nicht mehr 
als mittelbarer Sachschaden anzusehen sind. Die Aufräumungs 
und Abfuhrkosten können durch die gewöhnliche Saehfeuerver- 
sicherung nicht gedeckt werden, denn hinsichtlich derselben 
handelt es sich um einen ganz anderen Versichertgsgegenstand, 
nicht um einen positiven Schaden am Werte, sondern um 
einen negativen Schaden durch Kosten. Die vorerwähnte deutsche 
Formulierung könnte aber dahin ausgelegt werden, daß auch 
diese Kosten zu ersetzen sind, soweit die Versicherungssumme 
hinreicht, denn die Aufräumungs- und Abfuhrkosten sind auch ein 
Schaden, der die Sachen betrifft, die zerstört oder beschädigt 
wurden. 
Ich möchte daher an dieser Stelle nochmals betonen, daß 
diese Kosten besonders versichert werden müssen, und daß unsere 
österreichischen Feuerversicherungs-Bedingungen darüber auch 
keinen Zweifel lassen, ich muß aber sofort hinzufügen, daß das, was 
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