Herstellungswert mit viel größerer Sicherheit feststellen als der
Verkehrswert. Von beweglichen Gegenständen hingegen, die zum
größten Teile fabriksmäßig erzeugt werden, läßt sich naturgemäß
der Anschaffungspreis leichter bestimmen.
Dies führt dazu, daß der Feuer Versicherer von vornherein
bei Gebäuden immer vom Herstellungs- oder Bauwerte ausgeht,
dagegen bei beweglichen Gegenständen vom AnschaffungS- oder
Verkaufswerte.
Vorbedingung für jede Entschädigung ist, daß ein Schaden
an der Substanz des betreffenden versicherten Gegenstandes vor-
liege.^ Bei Zutreffen dieser Voraussetzung vergütet der Versicherer
für Gebäude die Wiederherstellungskosten unter Abzug der Alters
entu ertung und im Rahmen der Möglichkeit unter Abzug einer etwa
sonst noch vorliegenden kommerziellen Entwertung. Für einen
beweglichen Gegenstand, der von einem Substanzschaden betroffen
wurde, leistet der Versicherer dagegen die- Vergütung von vorn
herein auf Basis des Wertschadens.
Die deutschen Feuer Versicherer haben dies in ihren neuen
Versicherungsbedingungen dadurch auszudrücken versucht, daß
sie nicht mehr sagen, der Schaden wird nur soweit ersetzt, als
er in der Beschädigung oder Vernichtung der versicherten Gegen
stände besteht, sondern daß sie sagen: „Im Falle eines Brandes
hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder Beschädigung
der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit
der Schaden die versicherten Sachen betrifft, welche zerstört oder
beschädigt wurden.”
Mit dieser Formulierung ist das Prinzip der Vergütung des
mittelbaren Sachschadens mit der wirtschaftlichen Notwendigkeit des
Wertschädenersatzes in Einklang gebracht, es ist aber anscheinend
nach einer anderen Richtung hin über das Prinzip der mittel
baren Sachschadenvergütung hinausgegangen worden. Wir haben
nämlich gesehen, daß die Kosten, welche durch den Brand er
wachsen, z. B. die Aufräumungs- und Abfuhrkosten, nicht mehr
als mittelbarer Sachschaden anzusehen sind. Die Aufräumungs
und Abfuhrkosten können durch die gewöhnliche Saehfeuerver-
sicherung nicht gedeckt werden, denn hinsichtlich derselben
handelt es sich um einen ganz anderen Versichertgsgegenstand,
nicht um einen positiven Schaden am Werte, sondern um
einen negativen Schaden durch Kosten. Die vorerwähnte deutsche
Formulierung könnte aber dahin ausgelegt werden, daß auch
diese Kosten zu ersetzen sind, soweit die Versicherungssumme
hinreicht, denn die Aufräumungs- und Abfuhrkosten sind auch ein
Schaden, der die Sachen betrifft, die zerstört oder beschädigt
wurden.
Ich möchte daher an dieser Stelle nochmals betonen, daß
diese Kosten besonders versichert werden müssen, und daß unsere
österreichischen Feuerversicherungs-Bedingungen darüber auch
keinen Zweifel lassen, ich muß aber sofort hinzufügen, daß das, was
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