ständiges Porzellanservice, ein aus gemustertem Tuch angefertigtes
Jackett ohne Gilet und Hose haben, falls die vom Brande ver
nichteten Einzelstöcke nicht nachgeschafft werden können, einen
relativ beschränkten Gebrauchswert.
Um den Wertschaden an einem komplementären Gute zu
bestimmen, muß man, wie v. Böhm-Bawerk sagt, den Nutzen,
welchen die Sachgemeinschaft gewährt, vergleichen mit dem Nutzen,
welchen die unbeschädigt gebliebenen Glieder isoliert zu stiften
imstande sind. Diese Regel gilt natürlich nur für den Fall, als
sich die durch Brand vernichteten Glieder nicht nachschaffen
lassen. Aber auch im Nachschaffungsfalle kann ein Mehrschaden
entstehen, wenn z. B. bei einer Sitzmöbelgarnitur derselbe Stoff
nicht mehr erhältlich ist, und deshalb die ganze Garnitur neu
überzogen werden muß.
Es ist unzweifelhaft, daß es sich bei komplementären Gütern
um einen Mehrschaden handelt, der nicht in der Vernichtung der
einzelnen Glieder selbst besteht, und daher im eigentlichen Sinne
über die gestellte Kausalitätsbedingung hinausgeht; es ist aber
zu erwägen, ob nicht auch hier analoge Gründe, wie die früher
angeführten, den Ersatz dieses nicht substantiellen Mehrschadens
für billig erscheinen lassen.
Dort, wo ein vor dem Brande bestandener ideeller Mehrwert
in Frage kommt, ist die Stellung des Versicherers von selbst ge
geben; dieser Mehrwert ist ein Liebhaberwert und als solcher
in der Regel von der Versicherung überhaupt ausgeschlossen,
er ist nur in dem Falle ersatzpflichtig, wenn hierüber beim Ver-
sicherungsabschlusse eine besondere Vereinbarung zustande ge
kommen ist.
Viel intrikater erscheint die Frage im Falle eines durch
Brand hervorgerufenen realen Minderwertes einer Sachgemein
schaft. Auch die neuen deutschen Versicherungsbedingungen geben
uns in dieser Hinsicht keine Direktive, denn die Kausalitäts
bedingung, daß der Schaden die versicherten Sachen betreffen
muß, welche zerstört oder beschädigt wurden, läßt es zweifelhaft
erscheinen, ob man unter Sachen nur die einzelnen Glieder einer
Sach gerne in schuft oder die Sachgemeinschaft als solche verstehen
soll. Es ist darauf hingewiesen worden, daß die letztere Auslegung
eine große Gefahr für den Versicherer bilden könne Ein Fabrikant
z. B., der nach einem veralteten Betriebssystem mit veralteten
Maschinen arbeitet, und dem ein Brand einen Teil dieser Maschinen
zerstört, wird infolge der notwendigen Neueinrichtung auch für
die unbeschädigt gebliebenen Maschinen keine Verwendung
mehr haben und könnte dann unter dem Titel eines Schadens an
der Sachgemeinschaft aller Maschinen seiner Fabrik auch für die
unbeschädigt gebliebenen Maschinen Ersatz verlangen. Damit
würde aber der Brandschaden dazu ausgenützt, um auch einen
vor dem Brande latent vorhanden gewesenen Schaden ersetzt zu
erhalten. Es fehlt also auch in den neuen deutschen Feuerver-