Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

ständiges Porzellanservice, ein aus gemustertem Tuch angefertigtes 
Jackett ohne Gilet und Hose haben, falls die vom Brande ver 
nichteten Einzelstöcke nicht nachgeschafft werden können, einen 
relativ beschränkten Gebrauchswert. 
Um den Wertschaden an einem komplementären Gute zu 
bestimmen, muß man, wie v. Böhm-Bawerk sagt, den Nutzen, 
welchen die Sachgemeinschaft gewährt, vergleichen mit dem Nutzen, 
welchen die unbeschädigt gebliebenen Glieder isoliert zu stiften 
imstande sind. Diese Regel gilt natürlich nur für den Fall, als 
sich die durch Brand vernichteten Glieder nicht nachschaffen 
lassen. Aber auch im Nachschaffungsfalle kann ein Mehrschaden 
entstehen, wenn z. B. bei einer Sitzmöbelgarnitur derselbe Stoff 
nicht mehr erhältlich ist, und deshalb die ganze Garnitur neu 
überzogen werden muß. 
Es ist unzweifelhaft, daß es sich bei komplementären Gütern 
um einen Mehrschaden handelt, der nicht in der Vernichtung der 
einzelnen Glieder selbst besteht, und daher im eigentlichen Sinne 
über die gestellte Kausalitätsbedingung hinausgeht; es ist aber 
zu erwägen, ob nicht auch hier analoge Gründe, wie die früher 
angeführten, den Ersatz dieses nicht substantiellen Mehrschadens 
für billig erscheinen lassen. 
Dort, wo ein vor dem Brande bestandener ideeller Mehrwert 
in Frage kommt, ist die Stellung des Versicherers von selbst ge 
geben; dieser Mehrwert ist ein Liebhaberwert und als solcher 
in der Regel von der Versicherung überhaupt ausgeschlossen, 
er ist nur in dem Falle ersatzpflichtig, wenn hierüber beim Ver- 
sicherungsabschlusse eine besondere Vereinbarung zustande ge 
kommen ist. 
Viel intrikater erscheint die Frage im Falle eines durch 
Brand hervorgerufenen realen Minderwertes einer Sachgemein 
schaft. Auch die neuen deutschen Versicherungsbedingungen geben 
uns in dieser Hinsicht keine Direktive, denn die Kausalitäts 
bedingung, daß der Schaden die versicherten Sachen betreffen 
muß, welche zerstört oder beschädigt wurden, läßt es zweifelhaft 
erscheinen, ob man unter Sachen nur die einzelnen Glieder einer 
Sach gerne in schuft oder die Sachgemeinschaft als solche verstehen 
soll. Es ist darauf hingewiesen worden, daß die letztere Auslegung 
eine große Gefahr für den Versicherer bilden könne Ein Fabrikant 
z. B., der nach einem veralteten Betriebssystem mit veralteten 
Maschinen arbeitet, und dem ein Brand einen Teil dieser Maschinen 
zerstört, wird infolge der notwendigen Neueinrichtung auch für 
die unbeschädigt gebliebenen Maschinen keine Verwendung 
mehr haben und könnte dann unter dem Titel eines Schadens an 
der Sachgemeinschaft aller Maschinen seiner Fabrik auch für die 
unbeschädigt gebliebenen Maschinen Ersatz verlangen. Damit 
würde aber der Brandschaden dazu ausgenützt, um auch einen 
vor dem Brande latent vorhanden gewesenen Schaden ersetzt zu 
erhalten. Es fehlt also auch in den neuen deutschen Feuerver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.