Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

87 
Sicherungs-Bedingungen an einer Unterscheidung, welchen Schaden 
an einer Saehgemeinschaft der Versicherer billigerweise ersetzen, 
und welcher Schaden ihn unter keinen Umständen treffen soll. 
Diese Lücke hat darin ihren Grund, daß es außerordentlich schwer 
fällt, den Begriff „Saehgemeinschaft” enge genug zu umgrenzen, 
derart, daß z. B. im vorerwähnten Falle die Gesamtheit der 
Maschinen einer Fabrik nicht unter diesen Begriff subsumiert 
werden kann. Immerhin werden die früher gegebenen Beispiele 
klar gemacht haben, daß bei komplementären Gebrauchsgegen 
ständen ein billiges Entgegenkommen von seiten der Versicherer 
am Platze ist. Anderseits wird diese Frage aber auch noch durch 
die Schwierigkeit kompliziert, die vorgefallene Entwertung richtig 
abzuschätzen. Auch der Versicherte muß seine Ersatzansprüche 
in den Grenzen billigen Ermessens halten, und es geht z. B. nicht 
an, daß er, wenn eine Schale eines kostbaren Sevreserviees beim 
Brande abhanden kommt, das verbliebene Service für wertlos 
erklärt und ersetzt verlangt. 
Nachdem wir die Wechselwirkung erörtert haben, welche 
zwischen der Kausalitätsbedingung und der Bestimmung des Ver 
sicherungswertes herrscht, und nachdem wir gesehen haben, wie 
in Berücksichtigung dieser Wechselwirkung die Kausalitätsbedingung 
auszulegen und zu handhaben ist, bleiben die wirtschaftlichen 
Grundsätze zu besprechen, welche für die Feststellung des Ver 
sicherungswertes maßgebend sind. 
Der Nutzen, den eine Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort 
jedermann gewähren kann, bestimmt ihren gemeinen Wert, auch 
Sachwert oder Marktpreis genannt. Der Nutzen, welchen eine 
Sache einer Person unter Berücksichtigung der besonderen Ver 
hältnisse ihrer Wirtschaftsführung bringt, bestimmt ihren beson 
deren Wert oder das Interesse. Das Interesse umfaßt im weiteren 
Sinne auch den Affektionswert, den eine Sache für eine Person 
hat, im engeren Sinne nur den Wert, welchen die Sache für jeden 
in der besonderen Lage des Versicherten haben würde. Im nach 
folgenden soll immer nur von dem Interesse im engeren Sinne 
gesprochen werden, da Affektionswerte für die Versicherung 
nicht in Betracht kommen können. Die Begriffe „gemeiner Wert” 
und „Interesse” entstammen dem römischen Zivilrecht und finden 
sich auch in unserem bürgerlichen Gesetzbuche in den Bestim 
mungen über die Schadloshaltung. Hat jemand einem anderen 
schuldhafterweise einen Vermögenschaden zugefügt, so hat 
er ihm bei leichtem Versehen das damnum emergens, d. h. den 
positiven Schaden zu ersetzen, welcher nach dem gemeinen Werte 
der beschädigten Sachen bemessen wird, bei auffallender Sorg 
losigkeit jedoch hat er dem Geschädigten dessen Interesse an 
den beschädigten Sachen, also insbesondere auch das hierum 
cessans, den entgangenen Gewinn, zu vergüten. Im ersteren I alle 
spricht man von Wertersatz, im letzteren Falle von Schadenersatz. 
Der Unterschied zwischen Wertersatz und Schadenersatz kann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.