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Sicherungs-Bedingungen an einer Unterscheidung, welchen Schaden
an einer Saehgemeinschaft der Versicherer billigerweise ersetzen,
und welcher Schaden ihn unter keinen Umständen treffen soll.
Diese Lücke hat darin ihren Grund, daß es außerordentlich schwer
fällt, den Begriff „Saehgemeinschaft” enge genug zu umgrenzen,
derart, daß z. B. im vorerwähnten Falle die Gesamtheit der
Maschinen einer Fabrik nicht unter diesen Begriff subsumiert
werden kann. Immerhin werden die früher gegebenen Beispiele
klar gemacht haben, daß bei komplementären Gebrauchsgegen
ständen ein billiges Entgegenkommen von seiten der Versicherer
am Platze ist. Anderseits wird diese Frage aber auch noch durch
die Schwierigkeit kompliziert, die vorgefallene Entwertung richtig
abzuschätzen. Auch der Versicherte muß seine Ersatzansprüche
in den Grenzen billigen Ermessens halten, und es geht z. B. nicht
an, daß er, wenn eine Schale eines kostbaren Sevreserviees beim
Brande abhanden kommt, das verbliebene Service für wertlos
erklärt und ersetzt verlangt.
Nachdem wir die Wechselwirkung erörtert haben, welche
zwischen der Kausalitätsbedingung und der Bestimmung des Ver
sicherungswertes herrscht, und nachdem wir gesehen haben, wie
in Berücksichtigung dieser Wechselwirkung die Kausalitätsbedingung
auszulegen und zu handhaben ist, bleiben die wirtschaftlichen
Grundsätze zu besprechen, welche für die Feststellung des Ver
sicherungswertes maßgebend sind.
Der Nutzen, den eine Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort
jedermann gewähren kann, bestimmt ihren gemeinen Wert, auch
Sachwert oder Marktpreis genannt. Der Nutzen, welchen eine
Sache einer Person unter Berücksichtigung der besonderen Ver
hältnisse ihrer Wirtschaftsführung bringt, bestimmt ihren beson
deren Wert oder das Interesse. Das Interesse umfaßt im weiteren
Sinne auch den Affektionswert, den eine Sache für eine Person
hat, im engeren Sinne nur den Wert, welchen die Sache für jeden
in der besonderen Lage des Versicherten haben würde. Im nach
folgenden soll immer nur von dem Interesse im engeren Sinne
gesprochen werden, da Affektionswerte für die Versicherung
nicht in Betracht kommen können. Die Begriffe „gemeiner Wert”
und „Interesse” entstammen dem römischen Zivilrecht und finden
sich auch in unserem bürgerlichen Gesetzbuche in den Bestim
mungen über die Schadloshaltung. Hat jemand einem anderen
schuldhafterweise einen Vermögenschaden zugefügt, so hat
er ihm bei leichtem Versehen das damnum emergens, d. h. den
positiven Schaden zu ersetzen, welcher nach dem gemeinen Werte
der beschädigten Sachen bemessen wird, bei auffallender Sorg
losigkeit jedoch hat er dem Geschädigten dessen Interesse an
den beschädigten Sachen, also insbesondere auch das hierum
cessans, den entgangenen Gewinn, zu vergüten. Im ersteren I alle
spricht man von Wertersatz, im letzteren Falle von Schadenersatz.
Der Unterschied zwischen Wertersatz und Schadenersatz kann