88
ein sehr bedeutender sein, wie in dem von Ehrenberg ange
führten Beispiele von dem chirurgischen Besteck eines Operateurs,
das 3000 Mark wert ist, durch dessen Vernichtung der Arzt aber
verhindert wird, eine Operation auszuführen und dadurch des
versprochenen Honorars von 25.000 Mark und möglicherweise
noch anderer Honorare für anschließende Operationen verlustig
geht. Der Wertersatz beträgt in diesem Falle 3000 Mark, der
Schadenersatz entzieht sich einer genauen Schätzung, beträgt jedoch
mindestens 28.000 Mark.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuche ist nur in dem Ersatz
des Interesses, d. h. in dem Schadenersatz, der Ersatz des
entgangenen Gewinnes eingeschlossen, obwohl der Gewinn be
grifflich manchmal auch einen Wert für alle vorstellen kann.
Der Gewinn z. B., den ein P'abrikant von seinem fertigen .Pro
dukte erwartet, liegt bereits im Marktpreise, der Mietentgang,
den der Besitzer eines abgebrannten Hauses erleidet, ist unab
hängig von seiner besonderen wirtschaftlichen Lage und würde
jeden Besitzer dieses Hauses in gleicher Weise treffen. Auch gibt
es Gegenstände, z. B. photographische Negative oder technische
Modelle, deren wirklicher Wert ihren Herstellungswert be
deutend übersteigt und überhaupt nicht festzustellen ist, wenn
von dem aus ihrer Benützung zu erzielenden Gewinne abge
sehen wird.
Für die Feuerversicherung ist zu entscheiden, ob sie dem
Versicherten Wertersatz oder Schadenersatz zu leisten habe. Da
ist nun vor allem folgendes zu bemerken. Es ist notwendige Vor
aussetzung für jede Versicherung, daß der Versicherte ein wirt
schaftliches Interesse an der versicherten Sache habe, daß sie ihm
entweder einen Nutzen bringe oder zumindest, daß er sich von
ihr einen Nutzen erwarten könne. Ohne wirtschaftliches Interesse
kann man ein:; Wette schließen, aber keine Versicherung. Man
nennt dieses notwendige Interesse auch das Interesse an der Er
haltung der verschiedenen Gegenstände. Außer Gebrauch gesetzte
Gebrauchsgegenstände, aus welchen der Versicherte nur durch
Verkauf Nutzen ziehen könnte, auf fremdem Grund und Boden
oder zu vorübergehenden Zwecken errichtete Gebäude, die nach
einer bestimmten Zeit abgetragen werden müssen, Gegenstände,
deren Eigentümer in Zahlungsstockung geraten ist, Betriebe,
welche keinen Gewinn bringen, kurz alle Risiken, bei welchen das
Interesse an der Erhaltung gemindert ist, und bei welchen der
Versicherer daher auch einer subjektiven Gefahr gegenübersteht,
bilden in der Regel keine günstigen Versicherungen. Der Beob
achter menschlicher Schwächen wird allerdings wahrnehmen, daß
auch ein beim Versieherungsabsehlusse vorhanden gewesenes
Interesse an der Erhaltung häufig nicht über den Schadenfall
hinausdauert, denn der Versicherte ist meist wenig geneigt, brand
beschädigte Gegenstände reparieren zu lassen, sondern möchte
vom Versicherer den vollen Wert derselben bezahlt erhalten.