Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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ein sehr bedeutender sein, wie in dem von Ehrenberg ange 
führten Beispiele von dem chirurgischen Besteck eines Operateurs, 
das 3000 Mark wert ist, durch dessen Vernichtung der Arzt aber 
verhindert wird, eine Operation auszuführen und dadurch des 
versprochenen Honorars von 25.000 Mark und möglicherweise 
noch anderer Honorare für anschließende Operationen verlustig 
geht. Der Wertersatz beträgt in diesem Falle 3000 Mark, der 
Schadenersatz entzieht sich einer genauen Schätzung, beträgt jedoch 
mindestens 28.000 Mark. 
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuche ist nur in dem Ersatz 
des Interesses, d. h. in dem Schadenersatz, der Ersatz des 
entgangenen Gewinnes eingeschlossen, obwohl der Gewinn be 
grifflich manchmal auch einen Wert für alle vorstellen kann. 
Der Gewinn z. B., den ein P'abrikant von seinem fertigen .Pro 
dukte erwartet, liegt bereits im Marktpreise, der Mietentgang, 
den der Besitzer eines abgebrannten Hauses erleidet, ist unab 
hängig von seiner besonderen wirtschaftlichen Lage und würde 
jeden Besitzer dieses Hauses in gleicher Weise treffen. Auch gibt 
es Gegenstände, z. B. photographische Negative oder technische 
Modelle, deren wirklicher Wert ihren Herstellungswert be 
deutend übersteigt und überhaupt nicht festzustellen ist, wenn 
von dem aus ihrer Benützung zu erzielenden Gewinne abge 
sehen wird. 
Für die Feuerversicherung ist zu entscheiden, ob sie dem 
Versicherten Wertersatz oder Schadenersatz zu leisten habe. Da 
ist nun vor allem folgendes zu bemerken. Es ist notwendige Vor 
aussetzung für jede Versicherung, daß der Versicherte ein wirt 
schaftliches Interesse an der versicherten Sache habe, daß sie ihm 
entweder einen Nutzen bringe oder zumindest, daß er sich von 
ihr einen Nutzen erwarten könne. Ohne wirtschaftliches Interesse 
kann man ein:; Wette schließen, aber keine Versicherung. Man 
nennt dieses notwendige Interesse auch das Interesse an der Er 
haltung der verschiedenen Gegenstände. Außer Gebrauch gesetzte 
Gebrauchsgegenstände, aus welchen der Versicherte nur durch 
Verkauf Nutzen ziehen könnte, auf fremdem Grund und Boden 
oder zu vorübergehenden Zwecken errichtete Gebäude, die nach 
einer bestimmten Zeit abgetragen werden müssen, Gegenstände, 
deren Eigentümer in Zahlungsstockung geraten ist, Betriebe, 
welche keinen Gewinn bringen, kurz alle Risiken, bei welchen das 
Interesse an der Erhaltung gemindert ist, und bei welchen der 
Versicherer daher auch einer subjektiven Gefahr gegenübersteht, 
bilden in der Regel keine günstigen Versicherungen. Der Beob 
achter menschlicher Schwächen wird allerdings wahrnehmen, daß 
auch ein beim Versieherungsabsehlusse vorhanden gewesenes 
Interesse an der Erhaltung häufig nicht über den Schadenfall 
hinausdauert, denn der Versicherte ist meist wenig geneigt, brand 
beschädigte Gegenstände reparieren zu lassen, sondern möchte 
vom Versicherer den vollen Wert derselben bezahlt erhalten.
	        
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