Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Es ist deshalb erklärlich, daß dem gegen Brandschaden Ver 
sicherten nicht, wie in einzelnen Fällen dem gegen die Seetrans 
portgefahr Versicherten, das Recht auf abandon, d. h. auf Ab 
tretung der versicherten Sachen gegen Empfang des Versicherungs 
wertes, eingeräumt ist. 
Da das Interesse subjektiver Natur ist, so können mehrere 
Personen an ein und derselben Sache verschiedene Interessen 
haben, z. B. der Eigentümer, dem ein Haus gehört, der Nutz 
nießer, dem darin das Recht auf unentgeltliche Benützung einer 
Wohnung zusteht, und der Pächter, der in bestimmten Räumen 
dieses Hauses ein Geschäft betreibt, und es ist klar, daß sich 
diese verschiedenen Interessen keineswegs zu dem Interesse 
summieren müssen, welches der Eigentümer an dem Hause hätte, 
wenn er Eigentum und Nutznießung in seiner Hand vereinigen 
würde. Trotzdem ist es z. B. Usus, ein das Interesse des Haus 
eigentümers schmälerndes Interesse, nämlich das Interesse des 
Hypothekengläubigers, in die Gebäudeversicherung einzubeziehen, 
ohne daß die Versicherung deshalb für Rechnung des Hypotheken- 
gläubigers oder, wie der Fachausdruck lautet, für fremde Rech 
nung genommen zu werden braucht. Der Versicherte muß im 
Schadenfalle entweder die Wiederherstellung sicherstellen oder 
die Zustimmung des Hypothekengläubigers zur Auszahlung naeh- 
weisen. 
Indes ist dies nicht die einzige Art der Hypothekenver 
sicherung. In Italien z. B. kann der Eigentümer den vollen Haus 
wert und daneben der Hypothekengläubiger den Betrag seiner 
Hypothek versichern. Im Schadenfalle erhält der Eigentümer 
seinen vollen Schaden, und daneben der Hypothekengläubiger den 
Betrag ersetzt, um welchen sich infolge des Brandes die vor 
handene Deckung vermindert hat, wogegen der Versicherer in 
die Hypothek einrückt. Obwohl diese Versicherungsart für den 
Versicherer manche Gefahren in sich birgt, ist sie doch für den 
Hauseigentümer die einzige wirkliche Interessenversicherung, da 
der Hypothekengläubiger aus dem Versicherungsverträge des 
Eigentümers ausgeschaltet ist und daher nicht etwa bei steigen 
dem Zinsfuß aus Anlaß des Brandschadens eine Erhöhung der 
Zinsrate durchsetzen kann. 
Durch einen Brand wird niemals der Wert, den eine gesund 
gebliebene Sache für alle hat, also ihr gemeiner Wert vermindert, 
denn der gemeine Wert einer unbeschädigten Sache hängt nicht 
vom Schicksal ihres Besitzers, sondern von den Marktverhältnissen 
ab, wohl aber kann ein Brand das Interesse einer Person an einer 
gesunden Sache außerordentlich reduzieren. Wir haben solche Bei 
spiele schon erörtert. Das Interesse des Fabrikanten an den ver 
bliebenen Rohstoffen, wenn ein zur Fabrikation notwendiger Roh 
stoff gänzlich verbrannt ist und nicht nachgeschafft werden kann, 
ist natürlich sehr vermindert. Wenn ein Versicherter infolge des 
Brandes in Konkurs gerät, und ihm im Exekutionswege die unbe-
	        
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