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Es ist deshalb erklärlich, daß dem gegen Brandschaden Ver
sicherten nicht, wie in einzelnen Fällen dem gegen die Seetrans
portgefahr Versicherten, das Recht auf abandon, d. h. auf Ab
tretung der versicherten Sachen gegen Empfang des Versicherungs
wertes, eingeräumt ist.
Da das Interesse subjektiver Natur ist, so können mehrere
Personen an ein und derselben Sache verschiedene Interessen
haben, z. B. der Eigentümer, dem ein Haus gehört, der Nutz
nießer, dem darin das Recht auf unentgeltliche Benützung einer
Wohnung zusteht, und der Pächter, der in bestimmten Räumen
dieses Hauses ein Geschäft betreibt, und es ist klar, daß sich
diese verschiedenen Interessen keineswegs zu dem Interesse
summieren müssen, welches der Eigentümer an dem Hause hätte,
wenn er Eigentum und Nutznießung in seiner Hand vereinigen
würde. Trotzdem ist es z. B. Usus, ein das Interesse des Haus
eigentümers schmälerndes Interesse, nämlich das Interesse des
Hypothekengläubigers, in die Gebäudeversicherung einzubeziehen,
ohne daß die Versicherung deshalb für Rechnung des Hypotheken-
gläubigers oder, wie der Fachausdruck lautet, für fremde Rech
nung genommen zu werden braucht. Der Versicherte muß im
Schadenfalle entweder die Wiederherstellung sicherstellen oder
die Zustimmung des Hypothekengläubigers zur Auszahlung naeh-
weisen.
Indes ist dies nicht die einzige Art der Hypothekenver
sicherung. In Italien z. B. kann der Eigentümer den vollen Haus
wert und daneben der Hypothekengläubiger den Betrag seiner
Hypothek versichern. Im Schadenfalle erhält der Eigentümer
seinen vollen Schaden, und daneben der Hypothekengläubiger den
Betrag ersetzt, um welchen sich infolge des Brandes die vor
handene Deckung vermindert hat, wogegen der Versicherer in
die Hypothek einrückt. Obwohl diese Versicherungsart für den
Versicherer manche Gefahren in sich birgt, ist sie doch für den
Hauseigentümer die einzige wirkliche Interessenversicherung, da
der Hypothekengläubiger aus dem Versicherungsverträge des
Eigentümers ausgeschaltet ist und daher nicht etwa bei steigen
dem Zinsfuß aus Anlaß des Brandschadens eine Erhöhung der
Zinsrate durchsetzen kann.
Durch einen Brand wird niemals der Wert, den eine gesund
gebliebene Sache für alle hat, also ihr gemeiner Wert vermindert,
denn der gemeine Wert einer unbeschädigten Sache hängt nicht
vom Schicksal ihres Besitzers, sondern von den Marktverhältnissen
ab, wohl aber kann ein Brand das Interesse einer Person an einer
gesunden Sache außerordentlich reduzieren. Wir haben solche Bei
spiele schon erörtert. Das Interesse des Fabrikanten an den ver
bliebenen Rohstoffen, wenn ein zur Fabrikation notwendiger Roh
stoff gänzlich verbrannt ist und nicht nachgeschafft werden kann,
ist natürlich sehr vermindert. Wenn ein Versicherter infolge des
Brandes in Konkurs gerät, und ihm im Exekutionswege die unbe-