Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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3. in Gestalt einer limitierten Rente, wenn die Zahlung nur 
auf eine bestimmte Reihe von Jahren festgesetzt wurde, und 
4. als Pensions- oder Überlebensversicherung; letzterenfalls 
geschieht die Versicherung zugunsten eines Dritten, welcher die 
Rente von dem Momente an ausbezahlt erhält, wo der Ver 
sicherungsnehmer stirbt. 
Nach dem Zeitpunkte der Ersatzleistung unterscheiden wir 
die Versicherung auf den Todesfall und jene auf den Erlebensfall. 
Bei ersterer erfolgt die Leistung des Versicherers mit dem Ein 
tritte des Todes des Versicherten; es ist also stets eine Ver 
sicherung zugunsten dritter Personen. Eine Abart ist die kurze 
Versicherung, bei welcher die Zahlung der Versicherungssumme 
nur dann erfolgt, wenn der Tod des Versicherten innerhalb eines 
gewissen Zeitraumes eintritt. Eine Versicherung auf den Erlebens 
fall dagegen ist dann vorhanden, wenn die Versicherungssumme 
fällig wird, falls derjenige, zu dessen Gunsten die Versicherung 
abgeschlossen wird, einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Diese 
Person kann entweder der Versicherungsnehmer selbst sein (reine 
Erlebensfallversicherung) oder eine dritte Person (Militärdienst- und 
Aussteuerversicherung usw.). Eine moderne Form der Erlebens 
fallversicherung ist die sogenannte gemischte Versicherung. Hier 
wird die Versicherungssumme nicht nur fällig, wenn der Begün 
stigte ein bestimmtes Lebensalter erreicht, sondern auch schon 
dann, wenn ihn früher der Tod ereilt. 
Häufig werden Streitigkeiten über die Art und den Umfang 
der Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft entstehen. Die 
Staatsgewalt sucht hier so viel wie möglich Abhilfe zu schaffen, 
indem sie in der Vorschrift über Versicherungsanstalten vom 
5 Mai 1896, R.-G.-B1. Nr. 31, im § 11 vorschreibt, daß die all 
gemeinen Versicherungsbedingnisse hierüber genauest Aufschluß 
geben müssen. Dennoch kommen Fälle vor, in denen nur schwer 
zu entscheiden ist, ob die Versicherungsgesellschaft haftbar ist 
oder nicht. Einen besonderen Fall bildeten in dieser Beziehung 
bisher immer der Selbstmord des Versicherten und der Tod durch 
Zweikampf. Heute wird bei derartigen Vorkommnissen meist das 
Kapital anstandslos ausgezahlt, wenn der Selbstmord nicht inner 
halb der ersten 3 oder 6 Jahre nach der Abschließung des Ver 
sicherungsvertrages erfolgt. 
Außer der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der 
versicherten Summe hat derselbe auch noch für eine geordnete 
und möglichst gesicherte Anlage des ihm anvertrauten Kapitales 
zu sorgen. Auch hier greift der Staat im Gesetzgebungswege ein. 
In den §§29 bis 30 der bereits erwähnten Verordnung schreibt 
er ganz genau vor, in welcher Weise die Kapitalsanlage gestattet 
ist. Derartige Bestimmungen sind auch nur zu begrüßen, denn nur 
durch eine richtige Verwertung der Summen wird die Versicherungs 
gesellschaft in die Lage kommen, ihren Verpflichtungen stets pünkt 
lich Folge leisten zu können.
	        
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