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3. in Gestalt einer limitierten Rente, wenn die Zahlung nur
auf eine bestimmte Reihe von Jahren festgesetzt wurde, und
4. als Pensions- oder Überlebensversicherung; letzterenfalls
geschieht die Versicherung zugunsten eines Dritten, welcher die
Rente von dem Momente an ausbezahlt erhält, wo der Ver
sicherungsnehmer stirbt.
Nach dem Zeitpunkte der Ersatzleistung unterscheiden wir
die Versicherung auf den Todesfall und jene auf den Erlebensfall.
Bei ersterer erfolgt die Leistung des Versicherers mit dem Ein
tritte des Todes des Versicherten; es ist also stets eine Ver
sicherung zugunsten dritter Personen. Eine Abart ist die kurze
Versicherung, bei welcher die Zahlung der Versicherungssumme
nur dann erfolgt, wenn der Tod des Versicherten innerhalb eines
gewissen Zeitraumes eintritt. Eine Versicherung auf den Erlebens
fall dagegen ist dann vorhanden, wenn die Versicherungssumme
fällig wird, falls derjenige, zu dessen Gunsten die Versicherung
abgeschlossen wird, einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Diese
Person kann entweder der Versicherungsnehmer selbst sein (reine
Erlebensfallversicherung) oder eine dritte Person (Militärdienst- und
Aussteuerversicherung usw.). Eine moderne Form der Erlebens
fallversicherung ist die sogenannte gemischte Versicherung. Hier
wird die Versicherungssumme nicht nur fällig, wenn der Begün
stigte ein bestimmtes Lebensalter erreicht, sondern auch schon
dann, wenn ihn früher der Tod ereilt.
Häufig werden Streitigkeiten über die Art und den Umfang
der Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft entstehen. Die
Staatsgewalt sucht hier so viel wie möglich Abhilfe zu schaffen,
indem sie in der Vorschrift über Versicherungsanstalten vom
5 Mai 1896, R.-G.-B1. Nr. 31, im § 11 vorschreibt, daß die all
gemeinen Versicherungsbedingnisse hierüber genauest Aufschluß
geben müssen. Dennoch kommen Fälle vor, in denen nur schwer
zu entscheiden ist, ob die Versicherungsgesellschaft haftbar ist
oder nicht. Einen besonderen Fall bildeten in dieser Beziehung
bisher immer der Selbstmord des Versicherten und der Tod durch
Zweikampf. Heute wird bei derartigen Vorkommnissen meist das
Kapital anstandslos ausgezahlt, wenn der Selbstmord nicht inner
halb der ersten 3 oder 6 Jahre nach der Abschließung des Ver
sicherungsvertrages erfolgt.
Außer der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung der
versicherten Summe hat derselbe auch noch für eine geordnete
und möglichst gesicherte Anlage des ihm anvertrauten Kapitales
zu sorgen. Auch hier greift der Staat im Gesetzgebungswege ein.
In den §§29 bis 30 der bereits erwähnten Verordnung schreibt
er ganz genau vor, in welcher Weise die Kapitalsanlage gestattet
ist. Derartige Bestimmungen sind auch nur zu begrüßen, denn nur
durch eine richtige Verwertung der Summen wird die Versicherungs
gesellschaft in die Lage kommen, ihren Verpflichtungen stets pünkt
lich Folge leisten zu können.