Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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3. Die Buchhaltung bei Lebensversicherungs 
anstalten. 
Die Buchhaltung selbst ist wie bei jeder anderen größeren 
Gesellsehaftsfirma eingerichtet und besitzt ebenso ein Hauptbuch, 
eine Primanota, ein Kassabuch, ein Journal, ein Buch für die 
Probebilanzen und eines für die Schlußbilanzen etc. etc. Dazu 
kommen noch eine Anzahl zum Teil spezifisch versicherungstech- 
nischer Hilfsbücher in Anwendung, von denen an dieser Stelle 
nur die Namen erwähnt sein mögen. 
Es werden in den verschiedenen Häusern geführt: Aktienbuch, 
Saidakonti, Wechselskontro, Effektenskontro, Realitätenbuch, Dar- 
lehensskontro, welches häufig in je ein Genossenschafts-, Lombard-, 
Hypothekar-, Polizzen- und Kautionsdarlehensbuch zerfällt; weiters 
ein Kapitalserträgnisskontro, welches wieder aus einem Zinsen- und 
einem Realitätenerträgnisskontro bestehen kann, dann ein Verwal 
tungsausgabenbuch, häufig zusammengesetzt ans einem Verwaltungs 
kostenbuch, einem Steuern- und Gebührenskontro, einem Skontro 
für ärztliche Honorare, einem Abschlußprovisions- und einem 
Inkassoprovisionsskontro, weiter ein Agentenbuch, ein Prämien- 
skontro und ein Reservenbuch. Dort wo Überlebensassoziationen 
oder ein Pensionsfond vorhanden sind, kommen noch eigene 
Bücher für die getrennt zu führenden Buchhaltungen dieser beiden 
Abteilungen hinzu. 
Beim Abschlüsse interessiert uns vor allem das Hauptbuch, 
dem wir daher zunächst unsere Aufmerksamkeit zuwenden wollen. 
Im Anfänge des fünften Abschnittes dieser Arbeit ist eine Probe- 
bilanz gegeben, deren Zahlen in dem Hauptbuche wiederzufinden 
sind. Wie aus den ersten beiden Konti zu ersehen ist, kann es 
sich gegebenenfalls nur um eine Lebensversicherungsgesellschaft 
auf Aktien handeln. 
Und zwar sind Aktien im Werte von K 2,000.000’— aus 
gegeben worden, von denen 30% eingezahlt wurden; mit den 
übrigen 70%, das sind also K 1,400.000’— bleibt das Konto der 
Aktionäre belastet. 
Die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des 
Handels und der Finanzen vom 5. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 31, be 
treffend die Errichtung, Einrichtung und Geschäftsgebarung von 
Versicherungsanstalten, welche weiterhin kurzwog als Versicherungs 
regulativ bezeichnet werden soll, schreibt im § 3 vor, daß bei 
Aktiengesellschaften, falls die Aktien auf den Inhaber lauten, der 
volle Minimalwert, falls sie auf Namen lauten, mindestens 30%, 
im ganzen aber nicht unter K 600.000’— eingezahlt sein müssen. 
Aus unserem Beispiele ersehen wir demnach, daß die Aktien der 
Gesellschaft auf Namen lauten müssen. Wahrscheinlich wird dem 
zufolge auch ein eigenes Aktienbuch geführt werden. Bei Gegen 
seitigkeitsgesellschaften wird an die Stelle des Aktienkapitalkontos 
das Gründungskapitalkonto treten. Da § 4 des Versioherungs-
	        
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