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3. Die Buchhaltung bei Lebensversicherungs
anstalten.
Die Buchhaltung selbst ist wie bei jeder anderen größeren
Gesellsehaftsfirma eingerichtet und besitzt ebenso ein Hauptbuch,
eine Primanota, ein Kassabuch, ein Journal, ein Buch für die
Probebilanzen und eines für die Schlußbilanzen etc. etc. Dazu
kommen noch eine Anzahl zum Teil spezifisch versicherungstech-
nischer Hilfsbücher in Anwendung, von denen an dieser Stelle
nur die Namen erwähnt sein mögen.
Es werden in den verschiedenen Häusern geführt: Aktienbuch,
Saidakonti, Wechselskontro, Effektenskontro, Realitätenbuch, Dar-
lehensskontro, welches häufig in je ein Genossenschafts-, Lombard-,
Hypothekar-, Polizzen- und Kautionsdarlehensbuch zerfällt; weiters
ein Kapitalserträgnisskontro, welches wieder aus einem Zinsen- und
einem Realitätenerträgnisskontro bestehen kann, dann ein Verwal
tungsausgabenbuch, häufig zusammengesetzt ans einem Verwaltungs
kostenbuch, einem Steuern- und Gebührenskontro, einem Skontro
für ärztliche Honorare, einem Abschlußprovisions- und einem
Inkassoprovisionsskontro, weiter ein Agentenbuch, ein Prämien-
skontro und ein Reservenbuch. Dort wo Überlebensassoziationen
oder ein Pensionsfond vorhanden sind, kommen noch eigene
Bücher für die getrennt zu führenden Buchhaltungen dieser beiden
Abteilungen hinzu.
Beim Abschlüsse interessiert uns vor allem das Hauptbuch,
dem wir daher zunächst unsere Aufmerksamkeit zuwenden wollen.
Im Anfänge des fünften Abschnittes dieser Arbeit ist eine Probe-
bilanz gegeben, deren Zahlen in dem Hauptbuche wiederzufinden
sind. Wie aus den ersten beiden Konti zu ersehen ist, kann es
sich gegebenenfalls nur um eine Lebensversicherungsgesellschaft
auf Aktien handeln.
Und zwar sind Aktien im Werte von K 2,000.000’— aus
gegeben worden, von denen 30% eingezahlt wurden; mit den
übrigen 70%, das sind also K 1,400.000’— bleibt das Konto der
Aktionäre belastet.
Die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des
Handels und der Finanzen vom 5. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 31, be
treffend die Errichtung, Einrichtung und Geschäftsgebarung von
Versicherungsanstalten, welche weiterhin kurzwog als Versicherungs
regulativ bezeichnet werden soll, schreibt im § 3 vor, daß bei
Aktiengesellschaften, falls die Aktien auf den Inhaber lauten, der
volle Minimalwert, falls sie auf Namen lauten, mindestens 30%,
im ganzen aber nicht unter K 600.000’— eingezahlt sein müssen.
Aus unserem Beispiele ersehen wir demnach, daß die Aktien der
Gesellschaft auf Namen lauten müssen. Wahrscheinlich wird dem
zufolge auch ein eigenes Aktienbuch geführt werden. Bei Gegen
seitigkeitsgesellschaften wird an die Stelle des Aktienkapitalkontos
das Gründungskapitalkonto treten. Da § 4 des Versioherungs-