Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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regulative bestimmt, daß der Gründungsfond stets bar einzuzahlen 
ist, so wird hier das dem Konto der Aktionäre entsprechende 
Konto wegfallen. Bei Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegen 
seitigkeit hat der Gründungsfond mindestens R 40.000-— zu be 
tragen. Wird derselbe mit der Zeit zurückgezahlt, so wird das 
Gründungskapitalkonto dafür belastet, bis es sich endlich völlig 
ausgleicht und damit überhaupt aus der Rechnung entfernt ist. 
Die nächsten drei Konti unseres Hauptbuches: Betriebs-, 
Bilanz- und transitorisches Konto sind spezifische Abschlußkonti 
und werden daher später bei der Besprechung des Abschlusses 
selbst erläutert werden. Dasselbe ist bei dem am Schlüsse des 
Buches verzeichneten Dividendenkonto der Versicherten, dem der 
Aktionäre und dem Tantiemenkonto der Fall. 
Kassa- und Inventarkonto bedürfen keiner näheren Er 
örterung, da sie ja bei jeder Buchhaltung wiederkehrende Er 
scheinungen bilden. Erwähnenswert wäre nur, daß dem Inventar 
konto in einigen Geschäften ein eigenes Inventarbuch beigestellt 
wird. Dies geschieht hauptsächlich dann, wenn auch das Inventar 
der Filialen auf dem Inventarkonto verzeichnet ist. Der Kassa 
bestand der Filialen wird hingegen durchgehends auf Filialekonto 
und nicht auf dem Kassakonto der Hauptbuchhaltung geführt. 
Wie bereits früher erwähnt, hat jede Versicherungsgesell 
schaft das Hauptaugenmerk auf eine vorteilhafte und sichere 
Kapitalsanlage zu richten. In erster Linie muß sie darauf bedacht 
sein, ihre Kapitalien in einer Weise anzulegen, bei welcher ein 
rasches und sicheres Zurückerhalten bedingt ist. „Durch eine 
Überlastung mit schwer realisierbaren Objekten, wie Häuser etc.” 
soll „die Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten der Anstalt” nicht 
gefährdet werden, schreibt das Versicherungsregulativ im § 29 
vor. Im folgenden Paragraphen finden wir dann eine Aufzählung 
jener Werte, welche sich zur Kapitalsanlage eignen, und zwar: 
1. für Anlage von Pupillarvermögen geeignete inländische 
Wertpapiere; 
2. Daidehen an den Staat und die im Reichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder; 
3. inländische zinsbringende Realitäten, wenn sie nicht über 
ein Drittel des Ankaufspreises belastet bleiben; 
4. inländische pupillarsichere Hypotheken; 
5. Einlagen bei inländischen Sparkassen; 
6. Eskompte solchor Wechsel, weiche sich zum Eskompte 
bei der österr.-Ungar. Bank eignen; 
7. Darlehen auf eigene Lebensversicherungspolizzen, jedoch 
keinesfalls über den Betrag des Rückkaufswertes; 
8. Darlehen auf die sub 1 angeführten Werteffekten, und 
zwar nur bis zum Betrage von 80 Prozent des börsemäßigen Kurs 
wertes, welcher Betrag jedoch bei verlosbaren Papieren den nach 
dem Verlosungsplane, abzüglich der Gebühren, entfallenden Mindest 
betrag nicht übersteigen darf;
	        
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