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regulative bestimmt, daß der Gründungsfond stets bar einzuzahlen
ist, so wird hier das dem Konto der Aktionäre entsprechende
Konto wegfallen. Bei Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegen
seitigkeit hat der Gründungsfond mindestens R 40.000-— zu be
tragen. Wird derselbe mit der Zeit zurückgezahlt, so wird das
Gründungskapitalkonto dafür belastet, bis es sich endlich völlig
ausgleicht und damit überhaupt aus der Rechnung entfernt ist.
Die nächsten drei Konti unseres Hauptbuches: Betriebs-,
Bilanz- und transitorisches Konto sind spezifische Abschlußkonti
und werden daher später bei der Besprechung des Abschlusses
selbst erläutert werden. Dasselbe ist bei dem am Schlüsse des
Buches verzeichneten Dividendenkonto der Versicherten, dem der
Aktionäre und dem Tantiemenkonto der Fall.
Kassa- und Inventarkonto bedürfen keiner näheren Er
örterung, da sie ja bei jeder Buchhaltung wiederkehrende Er
scheinungen bilden. Erwähnenswert wäre nur, daß dem Inventar
konto in einigen Geschäften ein eigenes Inventarbuch beigestellt
wird. Dies geschieht hauptsächlich dann, wenn auch das Inventar
der Filialen auf dem Inventarkonto verzeichnet ist. Der Kassa
bestand der Filialen wird hingegen durchgehends auf Filialekonto
und nicht auf dem Kassakonto der Hauptbuchhaltung geführt.
Wie bereits früher erwähnt, hat jede Versicherungsgesell
schaft das Hauptaugenmerk auf eine vorteilhafte und sichere
Kapitalsanlage zu richten. In erster Linie muß sie darauf bedacht
sein, ihre Kapitalien in einer Weise anzulegen, bei welcher ein
rasches und sicheres Zurückerhalten bedingt ist. „Durch eine
Überlastung mit schwer realisierbaren Objekten, wie Häuser etc.”
soll „die Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten der Anstalt” nicht
gefährdet werden, schreibt das Versicherungsregulativ im § 29
vor. Im folgenden Paragraphen finden wir dann eine Aufzählung
jener Werte, welche sich zur Kapitalsanlage eignen, und zwar:
1. für Anlage von Pupillarvermögen geeignete inländische
Wertpapiere;
2. Daidehen an den Staat und die im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder;
3. inländische zinsbringende Realitäten, wenn sie nicht über
ein Drittel des Ankaufspreises belastet bleiben;
4. inländische pupillarsichere Hypotheken;
5. Einlagen bei inländischen Sparkassen;
6. Eskompte solchor Wechsel, weiche sich zum Eskompte
bei der österr.-Ungar. Bank eignen;
7. Darlehen auf eigene Lebensversicherungspolizzen, jedoch
keinesfalls über den Betrag des Rückkaufswertes;
8. Darlehen auf die sub 1 angeführten Werteffekten, und
zwar nur bis zum Betrage von 80 Prozent des börsemäßigen Kurs
wertes, welcher Betrag jedoch bei verlosbaren Papieren den nach
dem Verlosungsplane, abzüglich der Gebühren, entfallenden Mindest
betrag nicht übersteigen darf;