Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

wechselseitigen Versicherungsgesellschaften usw. getrennt be 
handelt werden. 
Ganz konform gestaltet sich das Verwaltungsausgabenkonto, 
nur mit dem Unterschiede, daß hier alle durch die Verwaltung 
bedingten. Ausgaben auf der Sollseite verzeichnet werden. Hier 
müssen sich also zusammenfinden: Bezüge des Direktions- und 
Aufsichtsrates, Gehalte und Löhne, Miete, Beheizung, Beleuchtung, 
Porti und kleinere Spesen. Inserate- und Druckschriftenkosten, 
Kanzleierfordernisse, Reisekosten, Expensen der Rechtsanwälte, 
bezahlte Provisionen, Courtage usw. Bezüglich der letzteren könnte 
wohl bestritten werden, ob dieselben zu den Verwaltungsausgaben 
zu zählen seien oder ob sie nicht vielmehr das Erträgnis der be 
treffenden Kapitalsanlage, also der Effekten, Wechsel oder Ein 
lagen bei Kreditinstituten, vermindern. Die zweite Ansicht muß 
auf jeden Pall verneint werden, denn die betreffenden Ausgaben 
sind nicht durch die Anlage der Kapitalien verursacht worden, 
sondern vielmehr durch die Verwaltung derselben. Nur dadurch, 
daß mit den Effekten, den Wechseln oder Guthaben bei den Kredit 
instituten irgendwelche Manipulationen vorgenommen werden, 
können die Auslagen entstehen, nicht aber dadurch, daß die Ka 
pitalien ruhig angelegt bleiben. Aus diesem Grunde müssen auch 
bei den Realitäten die etwaigen Reparaturkosten und Steuern dem 
Realitätenerträgniskonto zur Last geschrieben werden, denn diese 
Kosten entstehen nicht dadurch, daß das Kapital in Realitäten an 
gelegt wird, sondern angelegt ist. Kosten, beim Kaufe oder Ver 
kaufe entstanden, also Vermittlungsgebühren usw., sind jedoch 
als Verwaltungsausgaben zu betrachten und dementsprechend zu 
buchen. Zu den Verwaltungsausgaben gehören auch die ärztlichen 
Honorare, die Steuern und Gebühren, die Abschluß- und die In 
kassoprovisionen. Doch werden diese in der Regel auf separaten 
Konten verbucht, weil sie im Laufe eines Jahres ganz beträcht 
liche Summen ergeben und es daher angezeigt scheint, sie ge 
trennt ersichtlich zu machen. Für alle Verwaltungsausgaben wird 
außerdem ein Verwaltungsausgabenbuch geführt, das natürlich 
die Ausgaben, nach ihren verschiedenen Arten getrennt, ausweist. 
Das Abschlußprovisions- sowie Inkassoprovisionskonto lassen in 
ihrem Haben die Vergütungen erkennen, welche wir von unseren 
Rückversicherern beziehen. Ersteres enthält außerdem noch in 
unserem Beispiele in der Sollpost der Probebilanz den Betrag der 
noch nicht amortisierten Abschlußprovisionen der früheren Jahre. 
Nach dem § 21 des Versicherungsregulativs kann es nämlich neu 
errichteten Versicherungsanstalten gestattet werden, die Organi 
sationskosten und Abschlußprovisonen der ersten 10 Jahre all 
mählich zu amortisieren. Jedoch darf sich die Amortisation bei 
den Organisationskosten nicht über 5 Jahre, bei den Abschluß 
provisionen nicht über 10 Jahre von der Entstehung der be 
treffenden Posten an hinausdehnen. Inj unserem Beispiele wird 
angenommen, daß die Versicherungsgesellschaft ungefähr 16 bis 18 
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