wechselseitigen Versicherungsgesellschaften usw. getrennt be
handelt werden.
Ganz konform gestaltet sich das Verwaltungsausgabenkonto,
nur mit dem Unterschiede, daß hier alle durch die Verwaltung
bedingten. Ausgaben auf der Sollseite verzeichnet werden. Hier
müssen sich also zusammenfinden: Bezüge des Direktions- und
Aufsichtsrates, Gehalte und Löhne, Miete, Beheizung, Beleuchtung,
Porti und kleinere Spesen. Inserate- und Druckschriftenkosten,
Kanzleierfordernisse, Reisekosten, Expensen der Rechtsanwälte,
bezahlte Provisionen, Courtage usw. Bezüglich der letzteren könnte
wohl bestritten werden, ob dieselben zu den Verwaltungsausgaben
zu zählen seien oder ob sie nicht vielmehr das Erträgnis der be
treffenden Kapitalsanlage, also der Effekten, Wechsel oder Ein
lagen bei Kreditinstituten, vermindern. Die zweite Ansicht muß
auf jeden Pall verneint werden, denn die betreffenden Ausgaben
sind nicht durch die Anlage der Kapitalien verursacht worden,
sondern vielmehr durch die Verwaltung derselben. Nur dadurch,
daß mit den Effekten, den Wechseln oder Guthaben bei den Kredit
instituten irgendwelche Manipulationen vorgenommen werden,
können die Auslagen entstehen, nicht aber dadurch, daß die Ka
pitalien ruhig angelegt bleiben. Aus diesem Grunde müssen auch
bei den Realitäten die etwaigen Reparaturkosten und Steuern dem
Realitätenerträgniskonto zur Last geschrieben werden, denn diese
Kosten entstehen nicht dadurch, daß das Kapital in Realitäten an
gelegt wird, sondern angelegt ist. Kosten, beim Kaufe oder Ver
kaufe entstanden, also Vermittlungsgebühren usw., sind jedoch
als Verwaltungsausgaben zu betrachten und dementsprechend zu
buchen. Zu den Verwaltungsausgaben gehören auch die ärztlichen
Honorare, die Steuern und Gebühren, die Abschluß- und die In
kassoprovisionen. Doch werden diese in der Regel auf separaten
Konten verbucht, weil sie im Laufe eines Jahres ganz beträcht
liche Summen ergeben und es daher angezeigt scheint, sie ge
trennt ersichtlich zu machen. Für alle Verwaltungsausgaben wird
außerdem ein Verwaltungsausgabenbuch geführt, das natürlich
die Ausgaben, nach ihren verschiedenen Arten getrennt, ausweist.
Das Abschlußprovisions- sowie Inkassoprovisionskonto lassen in
ihrem Haben die Vergütungen erkennen, welche wir von unseren
Rückversicherern beziehen. Ersteres enthält außerdem noch in
unserem Beispiele in der Sollpost der Probebilanz den Betrag der
noch nicht amortisierten Abschlußprovisionen der früheren Jahre.
Nach dem § 21 des Versicherungsregulativs kann es nämlich neu
errichteten Versicherungsanstalten gestattet werden, die Organi
sationskosten und Abschlußprovisonen der ersten 10 Jahre all
mählich zu amortisieren. Jedoch darf sich die Amortisation bei
den Organisationskosten nicht über 5 Jahre, bei den Abschluß
provisionen nicht über 10 Jahre von der Entstehung der be
treffenden Posten an hinausdehnen. Inj unserem Beispiele wird
angenommen, daß die Versicherungsgesellschaft ungefähr 16 bis 18
2