Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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Beispiele haben wir ein Konto für die Assieurazioni Generali, 
Triest (Folio 12) und ein solches für „Janus”, wechselseitige 
Lebensversicherungsgesellschaft, Wien (Folio 13). Diese Konti 
werden für alle nicht bar bezahlten Rückversicherungsprämien 
erkannt, für alle Schadenzahlungssummen, Rückkaufswerte u. dgl, 
soweit dieselben die Rückversicherung betreffen, belastet. 
Außer den bisher genannten Sparkassen und Kreditinstituten, 
sowie den Rückversicherern, finden wir in dem Saidakonti noch 
unsere sämtlichen Filialen und Agenturen. Für dieselben besteht 
im Hauptbuche ein Sammelkonto unter dem Namen Agentur- und 
Filialekonto (Fol. 33). Auf demselben sind im Soll alle Posten ver 
zeichnet, welche die Filialen oder Agenturen für uns von den 
Versicherten einkassieren sollen, oder welche sie von uns direkt 
erhalten haben, wie etwa Bargeld, Kanzleierfordernisse u. dgl. Im 
Haben finden wir jene Posten, deren Werte uns die Filialen oder 
Agenturen eingesendet oder für uns an Andere abgegeben haben. 
Als letzte Gruppe der Hauptbuchkonti sind schließlich noch 
jene der Fonds und Reserven zu erwähnen. Für jede größere 
Gesellschaft ist es vorteilhaft, wenn sie in günstigen Geschäftszeiten 
für diesen oder jenen Zweck Reserven bildet, welche ihr dann 
bei plötzlich eintretenden Verlusten oder andauernd schlechtem 
Geschäftsgänge einen Rückhalt gewähren. Die größte dieser, die 
Prämienreserve, haben wir bereits kennen gelernt. DasVersicherungs- 
regulativ beschäftigt sich ebenfalls mehrfach mit der Frage der 
Reservenbildung. Abgesehen von der Prämienreserve schreibt es 
für gewisse Fälle die Bildung anderer Reserven direkt vor. So 
ist nach § 30 für den Fall, daß die Versicherungsanstalt Kautions 
darlehen gewährt, für die Sicherung derselben durch die Schaffung 
besonderer Reserven vorzusorgen. In unserem Beispiele ist dies 
durch die Bildung des Gewährleistüngsfonds (Fol. 44) geschehen. 
Zu demselben haben sämtliche Kautionanten jährliche Beiträge 
zu leisten. Treten Verluste infolge der Kautionsdarlehen ein, so 
wird der Gewährleistungsfond dafür in Anspruch genommen. Den 
selben Zweck verfolgt die Dubiosenreserve (Fol. 46). Sie dient zur 
Ausgleichung uneinbringlicher Forderungen bei den Versicherten. 
Das Gesetz erwähnt ferner im § 33, Punkt 5, einen Kursdifferenzen 
fond. Besonders bei den Effekten können sehr leicht beträcht 
liche Kursverluste entstehen und soll für diesen Fall durch früh 
zeitige Bildung eines Kursdifferenzenfonds (Fol. 45) von ent 
sprechender Höhe vorgesorgt sein. Da in unserem Falle der 
Bestand an Effekten den weitaus überwiegenden Teil unserer 
Kapitalsanlage bildet, so ist auch der Kursdifferenzenfond unter 
allen Reserven am besten dotiert. Um in Zeiten eines andauernd 
schlechten Geschäftsganges doch noch einen Gewinn an die Ak 
tionäre oder Gesellschafter verteilen zu können, legen die Ver 
sicherungsanstaltenhäufig während, der günstigen Geschäftsperioden 
einen Teil des Gewinnes zurück. Sie bilden also Gewinnreserven 
(Fol. 48), aus denen sie dann in schlechten Jahren den fehlenden 
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