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Beispiele haben wir ein Konto für die Assieurazioni Generali,
Triest (Folio 12) und ein solches für „Janus”, wechselseitige
Lebensversicherungsgesellschaft, Wien (Folio 13). Diese Konti
werden für alle nicht bar bezahlten Rückversicherungsprämien
erkannt, für alle Schadenzahlungssummen, Rückkaufswerte u. dgl,
soweit dieselben die Rückversicherung betreffen, belastet.
Außer den bisher genannten Sparkassen und Kreditinstituten,
sowie den Rückversicherern, finden wir in dem Saidakonti noch
unsere sämtlichen Filialen und Agenturen. Für dieselben besteht
im Hauptbuche ein Sammelkonto unter dem Namen Agentur- und
Filialekonto (Fol. 33). Auf demselben sind im Soll alle Posten ver
zeichnet, welche die Filialen oder Agenturen für uns von den
Versicherten einkassieren sollen, oder welche sie von uns direkt
erhalten haben, wie etwa Bargeld, Kanzleierfordernisse u. dgl. Im
Haben finden wir jene Posten, deren Werte uns die Filialen oder
Agenturen eingesendet oder für uns an Andere abgegeben haben.
Als letzte Gruppe der Hauptbuchkonti sind schließlich noch
jene der Fonds und Reserven zu erwähnen. Für jede größere
Gesellschaft ist es vorteilhaft, wenn sie in günstigen Geschäftszeiten
für diesen oder jenen Zweck Reserven bildet, welche ihr dann
bei plötzlich eintretenden Verlusten oder andauernd schlechtem
Geschäftsgänge einen Rückhalt gewähren. Die größte dieser, die
Prämienreserve, haben wir bereits kennen gelernt. DasVersicherungs-
regulativ beschäftigt sich ebenfalls mehrfach mit der Frage der
Reservenbildung. Abgesehen von der Prämienreserve schreibt es
für gewisse Fälle die Bildung anderer Reserven direkt vor. So
ist nach § 30 für den Fall, daß die Versicherungsanstalt Kautions
darlehen gewährt, für die Sicherung derselben durch die Schaffung
besonderer Reserven vorzusorgen. In unserem Beispiele ist dies
durch die Bildung des Gewährleistüngsfonds (Fol. 44) geschehen.
Zu demselben haben sämtliche Kautionanten jährliche Beiträge
zu leisten. Treten Verluste infolge der Kautionsdarlehen ein, so
wird der Gewährleistungsfond dafür in Anspruch genommen. Den
selben Zweck verfolgt die Dubiosenreserve (Fol. 46). Sie dient zur
Ausgleichung uneinbringlicher Forderungen bei den Versicherten.
Das Gesetz erwähnt ferner im § 33, Punkt 5, einen Kursdifferenzen
fond. Besonders bei den Effekten können sehr leicht beträcht
liche Kursverluste entstehen und soll für diesen Fall durch früh
zeitige Bildung eines Kursdifferenzenfonds (Fol. 45) von ent
sprechender Höhe vorgesorgt sein. Da in unserem Falle der
Bestand an Effekten den weitaus überwiegenden Teil unserer
Kapitalsanlage bildet, so ist auch der Kursdifferenzenfond unter
allen Reserven am besten dotiert. Um in Zeiten eines andauernd
schlechten Geschäftsganges doch noch einen Gewinn an die Ak
tionäre oder Gesellschafter verteilen zu können, legen die Ver
sicherungsanstaltenhäufig während, der günstigen Geschäftsperioden
einen Teil des Gewinnes zurück. Sie bilden also Gewinnreserven
(Fol. 48), aus denen sie dann in schlechten Jahren den fehlenden
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