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eine Abweichung hinsichtlich der Form und des Inhaltes der
Rechnungsabschlüsse von der Staatsverwaltung zugestanden
werden.
Zu den Ausgaben, welche in die Betriebsrechnung einzustellen
sind, gehören vor allem die Auszahlungen für fällige Versiche
rungen und Renten sowie für rückgekaufte Polizzen. Bei beiden
sind die Anteile der Rückversicherer abzuziehen. Die Auszahlungen
für fällige Versicherungen und Renten werden nach den Haupt
versicherungsarten getrennt. In unserem Beispiele sind 3 Gruppen
gebildet worden:
1. die Todesfall- und gemischten,
2. die Erlebensfall- und
3. die Rentenversicherungen.
Außerdem kommen hier noch die Ausschüttungen von Über
lebensassoziationen mit garantiertem Minimalergebnisse hinzu.
eitere Auslagen bilden sodann die Dividendenzahlungen an die
\ ersicherten und die Regieauslagen. Unter dieser letzteren Be
zeichnung sind alle durch die Verwaltung der Gesellschaft ent
standenen Auslagen zusammengefaßt. Gegebenenfalls sind es also
die auf Verwaltungsausgabenkonto, dem Konto für ärztliche Ho
norare, dem Steuern- und Gebühren-, Abschlußprovisions- und
Inkassoprovisionskonto verzeichneten Posten. Sie sind möglichst
detailliert aufzuführen und auch hier, soweit solche Vorkommen,
die Vergütungen der Rückversicherer in Abrechnung zu bringen!
Gewöhnlich ist dies nur bei den Inkasso- und Abschluß
provisionen der Fall. Auf dem Konto der letzteren wird überdies
noch eine weitere Ausgabenpost zu bilden sein. Wie bereits früher
ausgeführt, können die Aquisitionskosten der ersten 10 Jahre nach
und nach amortisiert werden. In unserem Beispiele blieben am
Schlüsse des Vorjahres noch K 250.730’31 offen. Davon gelangen
nunmehr nach dem Amortisationsplan heuer K 66.480-95 zur Til
gung. Die restlichen K 184.249-36 sind wieder als Aktivuni vor
zutragen. Der zur Tilgung bestimmte Teil ist als eine Auslage zu
betrachten und daher in die Betriebsrechnung einzutragen. Er
bildet zusammen mit den anderen, im heurigen Jahre vorzuneh
menden Abschreibungen die Gruppe V der Auslagen. Bei den
Realitäten ist zu erwähnen, daß das Versicherungsregulativ im
§ 33, Punkt 3, eine Abschreibung direkt anordnet, falls das Rein
erträgnis der Realitäten nicht mindestens jenem Zinsfüße ent
spricht, welcher der Berechnung der Prämienreserve zugrunde-
geleg't wurde. Dies ist auch liier der Fall. Das Reinerträgnis der
Realitäten beträgt _nur K 86.747-53, also nur etwas über 2'/ g % des
Wortes der Realitäten, während die Prämienreserve einen höheren
Zinsfuß zur Grundlage bat. Es ist daher durch regelmäßige Ab
schreibungen diesfalls 1% dafür zu sorgen, daß das gesetz
lich vorgeschriebene Verhältnis erreicht werde. Andere, jährlich
regelmäßig wiederkehrende Abschreibungen sind noch bei dem
Inventar und bei der Verwaltungsgebührenreserve der Überlebens-