Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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eine Abweichung hinsichtlich der Form und des Inhaltes der 
Rechnungsabschlüsse von der Staatsverwaltung zugestanden 
werden. 
Zu den Ausgaben, welche in die Betriebsrechnung einzustellen 
sind, gehören vor allem die Auszahlungen für fällige Versiche 
rungen und Renten sowie für rückgekaufte Polizzen. Bei beiden 
sind die Anteile der Rückversicherer abzuziehen. Die Auszahlungen 
für fällige Versicherungen und Renten werden nach den Haupt 
versicherungsarten getrennt. In unserem Beispiele sind 3 Gruppen 
gebildet worden: 
1. die Todesfall- und gemischten, 
2. die Erlebensfall- und 
3. die Rentenversicherungen. 
Außerdem kommen hier noch die Ausschüttungen von Über 
lebensassoziationen mit garantiertem Minimalergebnisse hinzu. 
eitere Auslagen bilden sodann die Dividendenzahlungen an die 
\ ersicherten und die Regieauslagen. Unter dieser letzteren Be 
zeichnung sind alle durch die Verwaltung der Gesellschaft ent 
standenen Auslagen zusammengefaßt. Gegebenenfalls sind es also 
die auf Verwaltungsausgabenkonto, dem Konto für ärztliche Ho 
norare, dem Steuern- und Gebühren-, Abschlußprovisions- und 
Inkassoprovisionskonto verzeichneten Posten. Sie sind möglichst 
detailliert aufzuführen und auch hier, soweit solche Vorkommen, 
die Vergütungen der Rückversicherer in Abrechnung zu bringen! 
Gewöhnlich ist dies nur bei den Inkasso- und Abschluß 
provisionen der Fall. Auf dem Konto der letzteren wird überdies 
noch eine weitere Ausgabenpost zu bilden sein. Wie bereits früher 
ausgeführt, können die Aquisitionskosten der ersten 10 Jahre nach 
und nach amortisiert werden. In unserem Beispiele blieben am 
Schlüsse des Vorjahres noch K 250.730’31 offen. Davon gelangen 
nunmehr nach dem Amortisationsplan heuer K 66.480-95 zur Til 
gung. Die restlichen K 184.249-36 sind wieder als Aktivuni vor 
zutragen. Der zur Tilgung bestimmte Teil ist als eine Auslage zu 
betrachten und daher in die Betriebsrechnung einzutragen. Er 
bildet zusammen mit den anderen, im heurigen Jahre vorzuneh 
menden Abschreibungen die Gruppe V der Auslagen. Bei den 
Realitäten ist zu erwähnen, daß das Versicherungsregulativ im 
§ 33, Punkt 3, eine Abschreibung direkt anordnet, falls das Rein 
erträgnis der Realitäten nicht mindestens jenem Zinsfüße ent 
spricht, welcher der Berechnung der Prämienreserve zugrunde- 
geleg't wurde. Dies ist auch liier der Fall. Das Reinerträgnis der 
Realitäten beträgt _nur K 86.747-53, also nur etwas über 2'/ g % des 
Wortes der Realitäten, während die Prämienreserve einen höheren 
Zinsfuß zur Grundlage bat. Es ist daher durch regelmäßige Ab 
schreibungen diesfalls 1% dafür zu sorgen, daß das gesetz 
lich vorgeschriebene Verhältnis erreicht werde. Andere, jährlich 
regelmäßig wiederkehrende Abschreibungen sind noch bei dem 
Inventar und bei der Verwaltungsgebührenreserve der Überlebens-
	        
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