Full text: XVII. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (17)

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Sprache ist dann eingehalten, wenn der Text der Depesche gänzlich 
in einer oder mehreren der zugelassenen Sprachen abgefaßt ist; hie 
bei müssen also alle Worte natürliche sein und mit ihrer natür 
lichen Bedeutung angewendet werden. Auch nur ein nicht ent 
sprechendes Wort läßt den ganzen Text als geheim betrachtet und 
dementsprechend taxiert werden! Die äußerste Wortlänge ist mit 
15Buchstaben abgesteckt. Telegramme in verabredeter Sprache 
sind solche, welche sich ganz oder teilweise aus Worten zusammen 
setzen, die in einer oder mehreren der zugelassenen Sprachen 
keinen zusammenhängenden Sinn ergeben. Diese Worte dürfen 
maximal eine Länge von 10 Buchstaben haben und können also 
natürliche mit unterschobener Bedeutung sein oder Kunstworte, für 
die aber folgende Einschränkungen gelten. Sie müssen in einer der 
Sprachen: „deutsch, englisch, französisch, holländisch, italienisch, 
lateinisch, portugiesisch und spanisch” aussprechbar sein. Buch 
staben mit Akzenten und Umlaute (wie ä, ö, e, n, l etc.) dürfen 
sie nicht enthalten. Sprachwidrige Zusammenziehungen sind, wie 
in der offenen, so auch als verabredete Sprache unzulässig. 
Als chiffriert endlich gilt ein Telegramm dann, wenn sein 
Text ganz oder teilweise unter keine der obigen Kategorien fällt, 
also wenn er aus Zifferngruppen oder aus Buchstabengruppen, 
die kein natürliches, respektive aussprechbares Wort bilden, be 
steht. Für beide gilt die Grenze von 5 Einheiten, wobei in einer 
Gruppe Ziffern und Buchstaben nicht gemengt Vorkommen dürfen, 
usuelle Buchstabengruppen, wie cif, fob etc. gelten aber nicht als 
chiffriert. 
Was die Adresse betrifft, so muß diese mindestens 2 Tax 
werte enthalten, und zwar Adressat und Bestimmungsort. Sie kann 
verabredet sein („Telegrammadresse”), dann ist sie amtlich zu re 
gistrieren (hierfür in Österreich Gebühr K 40'-— jährlich). 
Telegramme ohne Text sind zulässig, ebenso solche ohne Unter 
schrift. 
Geschichtlich interessant ist zu bemerken, daß die jetzige 
Fassung der Bestimmungen, die Lissaboner Revision, in den 
Hauptlinien auf die Londoner von 1903 zurückgeht;, während 
früher für die verabredete Sprache die Grenzen noch außerordent 
lich viel enger waren durch die Verfügung, daß nur aus den an 
geführten Sprachen entnommene Worte, natürliche W r orte bis 
10 Buchstaben angewendet werden durften 1 ). Erst wenn man sich 
überlegt, wieviele der heute gerade wichtigsten Codearten, so die 
modernen Ziffern-Codes, überhaupt alle Zusammensetzungs-Codes, 
nur durch die Sprengung solch enger Grenzen überhaupt ermög 
licht wurden, ist die ganze Bedeutung dieses Fortschrittes in der 
Londoner Revision zu erfassen. 
i) Zu diesem Zwecke war in der Pariser Revision von 1896 beschlossen 
worden, daß von dem Berner Bureau das amtliche Codewörterbueh, eine 
Zusammenstellung zugelassener Codeworte, herausgegeben wurde. Obligatorische 
■Geltung soll dasselbe aber nie erlangt haben.
	        
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