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Ergebnis der vom galizischen Landesausschuß einberufenen Enqueten
erfolgte, obwohl sich selbst der Landtag im Jahre 1878 nur mit
einer einzigen Stimme Majorität dafür ausgesprochen hatte. Trotz
zahlreicher zur Sicherung einer ökonomischen und technisch ent
sprechenden Produktion getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus
der Verbindung von Grundeigentum und Naphthagewinnungsreeht
schwer zu beseitigende Nachteile. Zunächst der aus Konkurrenz
gründen hervorgehende und einer ökonomischen Ausbeutung^ des
Landes nicht immer Rechnung tragende Bohreifer benachbarter Unter
nehmer, ferner eine häufige Verschleuderung der Rohölmengen durch
schwache und schwächste Besitzer.. Nicht selten treibt auch eine
übertriebene Grnndspekulation die Preise naeh oben, was den Unter
nehmern die Gestehungskosten erhöht. Dieser Umstand fällt dann
um so mehr ins Gewicht, wenn sich, wie dies speziell in Galizien
zum Teil noch heute der Fall ist, zwischen Grundeigentümer und
Bohrunternehmer Zwischenhände einschieben, deren spekulative Ge
winne die Produktion belasten.
2. Hypothekarrecht.
Durch die Trennung von Grundeigentum und Naphthagewinnungs
reeht wird letzteres zu einem selbständigen Kreditobjekt. Da die
Sicherung des Kredites eine der wichtigsten Stützen für die Entwick
lung einer Industrie bildet, zumal einer Industrie, welche infolge des
großen Produktionsrisikos und der Kostspieligkeit der Anlagen auf
fremde Kapitalien angewiesen ist, suchte man auch den Kredit des
abgetrennten Naphtha gewinnungsrechtes zu sichern. Die Kreditfähigkeit
von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Anlagen basiert
auf dem einen Bestandteil des bürgerlichen Rechtes bildenden Grund
buchsrecht. Dem gleichen Zwecke dient für das abgetrennte Naphtha
gewinn ungsrecht die Einrichtung des Naphthabuches, das auf Grund
des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1884 durch ein entsprechendes gali-
zisehes Landesgesetz geschaffen wurde. Durch die Eintragung in das
Naphthabuch wurde das abgetrennte Gewinnungsrecht zu einem selb
ständigen Vermögensobjekt und sollte auf diese Weise eine Trennung
des Erdölgewinnungsrechtes von den Schwankungen des Grundbesitzes
und eine sichere Grundlage des Hypothekarkredites geschaffen werden.
Indes war diese Eintragung bis zum Jahre 1907 in das Belieben des
Grundeigentümers gestellt, demnach eine bloß fakultative und hatte
dies zur Folge, daß in zahlreichen Fällen wegen der Umständlichkeit
der Eintragung und der damit verbundenen Kosten von einer Ein
tragung ins Naphthabuch abgesehen wurde und die Gewinnungsrechte
unter den verschiedensten Titeln im Grundbuche figurierten. Damit
folgte das Naphthagewinnungsreeht dem Schicksal des Grundstückes.
Dazu kam, daß durch wiederholte gerichtliche Entscheidungen den
in die Grundbücher eingetragenen Gewinnungsrechten die Qualität
einer unbeweglichen Sache abgesprochen wurde, so daß das wert-