Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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Ergebnis der vom galizischen Landesausschuß einberufenen Enqueten 
erfolgte, obwohl sich selbst der Landtag im Jahre 1878 nur mit 
einer einzigen Stimme Majorität dafür ausgesprochen hatte. Trotz 
zahlreicher zur Sicherung einer ökonomischen und technisch ent 
sprechenden Produktion getroffenen Maßnahmen ergeben sich aus 
der Verbindung von Grundeigentum und Naphthagewinnungsreeht 
schwer zu beseitigende Nachteile. Zunächst der aus Konkurrenz 
gründen hervorgehende und einer ökonomischen Ausbeutung^ des 
Landes nicht immer Rechnung tragende Bohreifer benachbarter Unter 
nehmer, ferner eine häufige Verschleuderung der Rohölmengen durch 
schwache und schwächste Besitzer.. Nicht selten treibt auch eine 
übertriebene Grnndspekulation die Preise naeh oben, was den Unter 
nehmern die Gestehungskosten erhöht. Dieser Umstand fällt dann 
um so mehr ins Gewicht, wenn sich, wie dies speziell in Galizien 
zum Teil noch heute der Fall ist, zwischen Grundeigentümer und 
Bohrunternehmer Zwischenhände einschieben, deren spekulative Ge 
winne die Produktion belasten. 
2. Hypothekarrecht. 
Durch die Trennung von Grundeigentum und Naphthagewinnungs 
reeht wird letzteres zu einem selbständigen Kreditobjekt. Da die 
Sicherung des Kredites eine der wichtigsten Stützen für die Entwick 
lung einer Industrie bildet, zumal einer Industrie, welche infolge des 
großen Produktionsrisikos und der Kostspieligkeit der Anlagen auf 
fremde Kapitalien angewiesen ist, suchte man auch den Kredit des 
abgetrennten Naphtha gewinnungsrechtes zu sichern. Die Kreditfähigkeit 
von Grund und Boden sowie der darauf errichteten Anlagen basiert 
auf dem einen Bestandteil des bürgerlichen Rechtes bildenden Grund 
buchsrecht. Dem gleichen Zwecke dient für das abgetrennte Naphtha 
gewinn ungsrecht die Einrichtung des Naphthabuches, das auf Grund 
des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1884 durch ein entsprechendes gali- 
zisehes Landesgesetz geschaffen wurde. Durch die Eintragung in das 
Naphthabuch wurde das abgetrennte Gewinnungsrecht zu einem selb 
ständigen Vermögensobjekt und sollte auf diese Weise eine Trennung 
des Erdölgewinnungsrechtes von den Schwankungen des Grundbesitzes 
und eine sichere Grundlage des Hypothekarkredites geschaffen werden. 
Indes war diese Eintragung bis zum Jahre 1907 in das Belieben des 
Grundeigentümers gestellt, demnach eine bloß fakultative und hatte 
dies zur Folge, daß in zahlreichen Fällen wegen der Umständlichkeit 
der Eintragung und der damit verbundenen Kosten von einer Ein 
tragung ins Naphthabuch abgesehen wurde und die Gewinnungsrechte 
unter den verschiedensten Titeln im Grundbuche figurierten. Damit 
folgte das Naphthagewinnungsreeht dem Schicksal des Grundstückes. 
Dazu kam, daß durch wiederholte gerichtliche Entscheidungen den 
in die Grundbücher eingetragenen Gewinnungsrechten die Qualität 
einer unbeweglichen Sache abgesprochen wurde, so daß das wert-
	        
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