Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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volle Bohr- und Grubeninventar den Charakter einer Zubehör verlor 
und nicht mit dem Gewinnungsrechte an und für sich, sondern nur 
mit dem Grundstück verpfändet werden konnte. Diese Übelstände 
führten zur Novellierung des Naphtharechtes vom Jahre 1907 (Reichs- 
gesetznovelle vom 9. Januar 1907 und galizisehes Landesgesetz vom 
22. März 1908). Die bisher fakultative Eintragung des abgetrennten 
Gewinnungsrechtes ins Naphthabuch wurde für obligatorisch erklärt, 
die im Grundbuche vermerkten Gewinnungsrechte sollten von Amts 
wegen ins Naphthabuch übertragen werden und denselben noch 
vor dieser Übertragung die rechtliche Eigenschaft unbeweglicher Sachen 
zukommen. Die Übertragung sollte mit dem Beisatze erfolgen, daß 
künftighin die Haftung des Naphthafeldes nur eine subsidiäre sein 
solle. Durch diese und eine Reihe weiterer Bestimmungen wurden 
die Naphthagewinnungsrechte dem Hypothekarkredit zugänglich ge 
macht. 
3. Gesetzliche Vorschriften bezüglich Minimalgrööe und 
Teilbarkeit des Naphthafeldes usw. 
Die speziellen bergrechtlichen Vorschriften für die Erdölpro 
duktion sollen jene Bedingungen und Verhältnisse schaffen, unter 
denen sich die Erdölgewinnung am besten entwickeln und kräftigen 
kann. Das Eingreifen von Gesetzgebung und Verwaltung kann relativ 
geringfügig sein, wenn es sich um wenige große und kapitalskräftige 
Ünternehmungen handelt, die mit Hilfe bedeutender Mittel nach groß 
zügigen Plänen die Exploitation eines Gebietes durchführen. Ein 
häufigeres und intensiveres Eingreifen wird nötig sein, wenn diese 
Voraussetzungen nicht bestehen. Dies gilt auch für die österreichische 
Produktion. Der ungemein weitgehenden Grundbesitzverteilung in 
Galizien entsprechend waren die Naphthafelder klein und zeigte es 
sich mit der zunehmenden Rohölförderung mehr und mehr, daß die 
Größe der Naphthafelder und der Abstand der Bohrlöcher von einander 
den Anforderungen einer ökonomischen, modernen Ausbeute nicht 
mehr entsprach. Überdies waren durch die unbeschränkte Teilbarkeit 
die schon an und für sich zu kleinen Naphthafelder vielfach in die Hände 
kleiner Besitzer übergegangen, die über minimale Anteile an einem 
Naphthagewinnungsrecht, oder über ebenso geringe Bruttoprozente 
verfügten. Die Folge dieser Verhältnisse war eine unrationelle Be 
triebsweise, übergroße Konkurrenz bei Niederbringung von Bohrungen, 
was sich in Zeiten der Überproduktion speziell im Revier von Bo- 
ryslaw und Tustanowice bemerkbar machte und mit eine Ursache 
an der raschen Produktionsabnahme dieses Gebietes bildete. Auch 
konnte eine kaufmännische Verwertung dieser kleinen und kleinsten 
Rohölmengen häufig nicht erfolgen. Die dadurch begünstigte Speku 
lation, Notverkäufe führten im Verein mit unerwarteter Mehrproduktion 
zu großen Preisderouten, von denen die bedeutendste die des Jahres 
1908 war. Soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen der
	        
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