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volle Bohr- und Grubeninventar den Charakter einer Zubehör verlor
und nicht mit dem Gewinnungsrechte an und für sich, sondern nur
mit dem Grundstück verpfändet werden konnte. Diese Übelstände
führten zur Novellierung des Naphtharechtes vom Jahre 1907 (Reichs-
gesetznovelle vom 9. Januar 1907 und galizisehes Landesgesetz vom
22. März 1908). Die bisher fakultative Eintragung des abgetrennten
Gewinnungsrechtes ins Naphthabuch wurde für obligatorisch erklärt,
die im Grundbuche vermerkten Gewinnungsrechte sollten von Amts
wegen ins Naphthabuch übertragen werden und denselben noch
vor dieser Übertragung die rechtliche Eigenschaft unbeweglicher Sachen
zukommen. Die Übertragung sollte mit dem Beisatze erfolgen, daß
künftighin die Haftung des Naphthafeldes nur eine subsidiäre sein
solle. Durch diese und eine Reihe weiterer Bestimmungen wurden
die Naphthagewinnungsrechte dem Hypothekarkredit zugänglich ge
macht.
3. Gesetzliche Vorschriften bezüglich Minimalgrööe und
Teilbarkeit des Naphthafeldes usw.
Die speziellen bergrechtlichen Vorschriften für die Erdölpro
duktion sollen jene Bedingungen und Verhältnisse schaffen, unter
denen sich die Erdölgewinnung am besten entwickeln und kräftigen
kann. Das Eingreifen von Gesetzgebung und Verwaltung kann relativ
geringfügig sein, wenn es sich um wenige große und kapitalskräftige
Ünternehmungen handelt, die mit Hilfe bedeutender Mittel nach groß
zügigen Plänen die Exploitation eines Gebietes durchführen. Ein
häufigeres und intensiveres Eingreifen wird nötig sein, wenn diese
Voraussetzungen nicht bestehen. Dies gilt auch für die österreichische
Produktion. Der ungemein weitgehenden Grundbesitzverteilung in
Galizien entsprechend waren die Naphthafelder klein und zeigte es
sich mit der zunehmenden Rohölförderung mehr und mehr, daß die
Größe der Naphthafelder und der Abstand der Bohrlöcher von einander
den Anforderungen einer ökonomischen, modernen Ausbeute nicht
mehr entsprach. Überdies waren durch die unbeschränkte Teilbarkeit
die schon an und für sich zu kleinen Naphthafelder vielfach in die Hände
kleiner Besitzer übergegangen, die über minimale Anteile an einem
Naphthagewinnungsrecht, oder über ebenso geringe Bruttoprozente
verfügten. Die Folge dieser Verhältnisse war eine unrationelle Be
triebsweise, übergroße Konkurrenz bei Niederbringung von Bohrungen,
was sich in Zeiten der Überproduktion speziell im Revier von Bo-
ryslaw und Tustanowice bemerkbar machte und mit eine Ursache
an der raschen Produktionsabnahme dieses Gebietes bildete. Auch
konnte eine kaufmännische Verwertung dieser kleinen und kleinsten
Rohölmengen häufig nicht erfolgen. Die dadurch begünstigte Speku
lation, Notverkäufe führten im Verein mit unerwarteter Mehrproduktion
zu großen Preisderouten, von denen die bedeutendste die des Jahres
1908 war. Soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen der