Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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Produktion eine Besserung ermöglichte, ist dies durch die Novellierung 
des Naphthagesetzes vom Jahre 1908 geschehen. Anstelle der allgemeinen 
Bestimmungen der früheren Gesetze, wonach die Bergbehörde die 
Inbetriebsetzung eines Bergwerkes zu untersagen hatte, wenn das 
Grabenflächenmaß vermöge seiner Form und Größe die Einleitung 
eines rationellen Betriebes nicht gestattete, trat ein Mindestflächenmaß 
des Naphthafeldes von 12.000 m 3 ; die Minimalentfernung eines Bohr 
loches von den Feldgrenzen muß mindestens 30 m betragen. Ferner 
wurde vorgesehen, daß das Gewinnungsrecht ohne Bewilligung der 
Bergbehörden nicht in kleinere Anteile als l /.o des Ganzen geteilt 
werden dürfe. Den Eigentümern eines Naphthafeldes wird ferner die 
Gesellschaftsform der Gewerkschaft zugänglich gemacht mit der Be 
stimmung, daß die Teilung des Gewerkschaftsvermögens bloß in 
100 Kuxe zulässig sein solle. In der Novelle wurde endlich das Ex 
propriation srecht des Naphthafeldeigentümers geregelt, sowie weitere 
Vorschriften zur Förderung des Bohlbetriebes erlassen. 
Naturgemäß stellt selbst dieses vergrößerte Minimalgrabenmaß 
nur ein Kompromiß mit den herrschenden Grundbesitzverhältnissen 
dar. Denn trotz der leichteren Beweglichkeit des Erdöls, die größere 
Grubenfelder als beim Kohlenbergbau rechtfertigen würde, ist das 
Minimalgrabenmaß beim Naphthabergbau kleiner als das vorgeschrie 
bene Grabenmaß beim Kohlenbergbau. Die Bildung größerer Naphtha 
felder durch gesetzliche Zwangsgenossenschaften der Besitzer kleinerer 
Felder würde, abgesehen von den Schwierigkeiten der Durchführung, 
eine Benachteiligung der Produktion bedeuten. 
4. Bergpolizeiliche Vorschriften. 
Die Bedeutung der bergpolizeilichen Vorschriften für die Pro 
duktion ist eine doppelte. Zunächst in positiver Hinsicht, da durch 
die bergpolizeilichen Vorschriften ein Schutz der in der Produktion 
verwendeten Anlagen und die Sicherung einer dauernden ergiebigen 
Ausbeute erreicht werden soll. Daneben aber auch negativ, indem 
neue Vorschriften für die Unternehmer vielfach auch neue Lasten 
bedeuten und dadurch die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen können. 
Sie befassen sich vor allem mit den Voraussetzungen für die 
Erlangung von Betriebsleiter-, Betriebsaufseher- und Arbeiterstellen, 
ferner mit der Oberfläche der Bohrterrains und der Art der Anlagen, 
mit speziellen Anordnungen sicherheitspolizeilicher Natur im Interesse 
der Arbeiterschaft, zur Verhütung von Bränden, Unfällen usw. 
Als Arbeiter werden in der Regel nur erwachsene, nüchterne, 
zu schwierigen oder gefährlichen Arbeiten nur solche Arbeiter heran 
zuziehen sein, welche bereits längere Zeit in ähnlichen Betrieben 
beschäftigt waren. Mit der Regelung dieser Voraussetzungen sind 
häufig sozialpolitische Bestimmungen über die den Arbeitern einzu 
räumenden Wohnungen, Bade- und Umkleideräumlichkeiten verbunden.
	        
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