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Produktion eine Besserung ermöglichte, ist dies durch die Novellierung
des Naphthagesetzes vom Jahre 1908 geschehen. Anstelle der allgemeinen
Bestimmungen der früheren Gesetze, wonach die Bergbehörde die
Inbetriebsetzung eines Bergwerkes zu untersagen hatte, wenn das
Grabenflächenmaß vermöge seiner Form und Größe die Einleitung
eines rationellen Betriebes nicht gestattete, trat ein Mindestflächenmaß
des Naphthafeldes von 12.000 m 3 ; die Minimalentfernung eines Bohr
loches von den Feldgrenzen muß mindestens 30 m betragen. Ferner
wurde vorgesehen, daß das Gewinnungsrecht ohne Bewilligung der
Bergbehörden nicht in kleinere Anteile als l /.o des Ganzen geteilt
werden dürfe. Den Eigentümern eines Naphthafeldes wird ferner die
Gesellschaftsform der Gewerkschaft zugänglich gemacht mit der Be
stimmung, daß die Teilung des Gewerkschaftsvermögens bloß in
100 Kuxe zulässig sein solle. In der Novelle wurde endlich das Ex
propriation srecht des Naphthafeldeigentümers geregelt, sowie weitere
Vorschriften zur Förderung des Bohlbetriebes erlassen.
Naturgemäß stellt selbst dieses vergrößerte Minimalgrabenmaß
nur ein Kompromiß mit den herrschenden Grundbesitzverhältnissen
dar. Denn trotz der leichteren Beweglichkeit des Erdöls, die größere
Grubenfelder als beim Kohlenbergbau rechtfertigen würde, ist das
Minimalgrabenmaß beim Naphthabergbau kleiner als das vorgeschrie
bene Grabenmaß beim Kohlenbergbau. Die Bildung größerer Naphtha
felder durch gesetzliche Zwangsgenossenschaften der Besitzer kleinerer
Felder würde, abgesehen von den Schwierigkeiten der Durchführung,
eine Benachteiligung der Produktion bedeuten.
4. Bergpolizeiliche Vorschriften.
Die Bedeutung der bergpolizeilichen Vorschriften für die Pro
duktion ist eine doppelte. Zunächst in positiver Hinsicht, da durch
die bergpolizeilichen Vorschriften ein Schutz der in der Produktion
verwendeten Anlagen und die Sicherung einer dauernden ergiebigen
Ausbeute erreicht werden soll. Daneben aber auch negativ, indem
neue Vorschriften für die Unternehmer vielfach auch neue Lasten
bedeuten und dadurch die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen können.
Sie befassen sich vor allem mit den Voraussetzungen für die
Erlangung von Betriebsleiter-, Betriebsaufseher- und Arbeiterstellen,
ferner mit der Oberfläche der Bohrterrains und der Art der Anlagen,
mit speziellen Anordnungen sicherheitspolizeilicher Natur im Interesse
der Arbeiterschaft, zur Verhütung von Bränden, Unfällen usw.
Als Arbeiter werden in der Regel nur erwachsene, nüchterne,
zu schwierigen oder gefährlichen Arbeiten nur solche Arbeiter heran
zuziehen sein, welche bereits längere Zeit in ähnlichen Betrieben
beschäftigt waren. Mit der Regelung dieser Voraussetzungen sind
häufig sozialpolitische Bestimmungen über die den Arbeitern einzu
räumenden Wohnungen, Bade- und Umkleideräumlichkeiten verbunden.