Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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Wichtig ist ferner die Regelung der Schiehtdauer. Für die Stelle 
eines verantwortlichen Bohraufsehers werden regelmäßig gewisse, 
durch eine Prüfung nachzuweisende theoretische Kenntnisse, Be 
herrschung der betreffenden Landessprache, sowie eine mehrjährige 
Praxis verlangt. Zur Erlangung der Stelle eines Betriebsleiters oder 
Betriebsdirektors ist die Absolvierung einer höheren Ingenieur- oder 
Hochschule, zumindest aber die Ablegung einer theoretischen und 
praktischen Prüfung erforderlich. 
Was die Vorschriften über die Oberfläche des Bohrterrains, und 
die Art der Anlagen betrifft, so sind dieselben vorwiegend sicherheits 
polizeilicher Natur. Sie betreffen die Ableitung von brennbaren Abfall 
stoffen, besondere Vorkehrungen für die rasche Löschung von Bränden 
usw. Zum Schutze der Anrainer dienen Verbote einer Verunreinigung 
von benachtbarten Territorien und Wasserläufen. Von großer Wichtig 
keit sind die vielfach an die gesetzlichen Vorschriften anknüpfenden 
Bestimmungen über die Entfernung der Bohrlöcher von einander und 
von der Grenze der fremden Grundstücke, die in Östereich durch die 
Naphthagesetznovelle mit 30, bzw. 60 m, in anderen Ländern den 
lokalen Produktionsverhältnissen entsprechend, zum Teil auch noch 
geringer festgesetzt ist. So ist in Rumänien eine Minimalentfernung 
von 15 m von der Feldgrenze, von 30 m von anderen Bohrlöchern 
vorgeschrieben. In Zusammenhang damit werden auch Minimal 
distanzen von Hilfsgebäuden, Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden, 
Gotteshäusern, ferner von Erdwachsgruben geregelt. Nach den öster 
reichischen bergpolizeilichen Vorschriften sind kleinere Distanzen als die 
gesetzlich vorgeschriebenen zulässig für die vor der Novellierung des 
Naphthagesetzes im Jahre 1908 erworbenen Pacht- und Exploitations 
verträge, die sich für die vor dem Erscheinen der früheren Berg 
polizeivorschriften vom Jahre 1904 erworbenen Verträge sogar auf 10, 
respektive 30 m reduzieren. 
Die Vorschriften über die Art der Gebäude und Einrichtungen 
befassen sich im wesentlichen mit Anordnungen zur Sicherung der 
Arbeiter und der Ermöglichung eines ungestörten Betriebes, ferner 
mit Maßregeln zur Verhütung von Feuerschäden. Eingehende An 
ordnungen bestehen regelmäßig für die Kesselanlagen, Erdölreservoire, 
Beleuchtungsanlagen, sowie für den Verkehr mit Sprengstoffen. 
Von größter Bedeutung sind ferner die Vorschriften über die 
Wasserabsehließung und die Entwässerung, die zwar den Bohrunter 
nehmern regelmäßig bedeutende Lasten auferlegen, aber die Ver 
hinderung von Wassereinbrüchen in ölführende Schichten und somit 
die Sicherung einer dauernden Ergiebigkeit bezwecken. 
Zur Verhinderung einer Umgehung der bergpolizeilichen Vor 
schriften dient die Anordnung, daß eine besondere Bewilligung des 
Revierbergamtes einzuholen ist, wenn der technische Betrieb, die 
technische Leitung oder die Aufsicht durch den Bohrunternehmer 
selbst ausgeführt wird. Die Vergebung von Bohr-, Instruinentierungs-
	        
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