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Wichtig ist ferner die Regelung der Schiehtdauer. Für die Stelle
eines verantwortlichen Bohraufsehers werden regelmäßig gewisse,
durch eine Prüfung nachzuweisende theoretische Kenntnisse, Be
herrschung der betreffenden Landessprache, sowie eine mehrjährige
Praxis verlangt. Zur Erlangung der Stelle eines Betriebsleiters oder
Betriebsdirektors ist die Absolvierung einer höheren Ingenieur- oder
Hochschule, zumindest aber die Ablegung einer theoretischen und
praktischen Prüfung erforderlich.
Was die Vorschriften über die Oberfläche des Bohrterrains, und
die Art der Anlagen betrifft, so sind dieselben vorwiegend sicherheits
polizeilicher Natur. Sie betreffen die Ableitung von brennbaren Abfall
stoffen, besondere Vorkehrungen für die rasche Löschung von Bränden
usw. Zum Schutze der Anrainer dienen Verbote einer Verunreinigung
von benachtbarten Territorien und Wasserläufen. Von großer Wichtig
keit sind die vielfach an die gesetzlichen Vorschriften anknüpfenden
Bestimmungen über die Entfernung der Bohrlöcher von einander und
von der Grenze der fremden Grundstücke, die in Östereich durch die
Naphthagesetznovelle mit 30, bzw. 60 m, in anderen Ländern den
lokalen Produktionsverhältnissen entsprechend, zum Teil auch noch
geringer festgesetzt ist. So ist in Rumänien eine Minimalentfernung
von 15 m von der Feldgrenze, von 30 m von anderen Bohrlöchern
vorgeschrieben. In Zusammenhang damit werden auch Minimal
distanzen von Hilfsgebäuden, Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden,
Gotteshäusern, ferner von Erdwachsgruben geregelt. Nach den öster
reichischen bergpolizeilichen Vorschriften sind kleinere Distanzen als die
gesetzlich vorgeschriebenen zulässig für die vor der Novellierung des
Naphthagesetzes im Jahre 1908 erworbenen Pacht- und Exploitations
verträge, die sich für die vor dem Erscheinen der früheren Berg
polizeivorschriften vom Jahre 1904 erworbenen Verträge sogar auf 10,
respektive 30 m reduzieren.
Die Vorschriften über die Art der Gebäude und Einrichtungen
befassen sich im wesentlichen mit Anordnungen zur Sicherung der
Arbeiter und der Ermöglichung eines ungestörten Betriebes, ferner
mit Maßregeln zur Verhütung von Feuerschäden. Eingehende An
ordnungen bestehen regelmäßig für die Kesselanlagen, Erdölreservoire,
Beleuchtungsanlagen, sowie für den Verkehr mit Sprengstoffen.
Von größter Bedeutung sind ferner die Vorschriften über die
Wasserabsehließung und die Entwässerung, die zwar den Bohrunter
nehmern regelmäßig bedeutende Lasten auferlegen, aber die Ver
hinderung von Wassereinbrüchen in ölführende Schichten und somit
die Sicherung einer dauernden Ergiebigkeit bezwecken.
Zur Verhinderung einer Umgehung der bergpolizeilichen Vor
schriften dient die Anordnung, daß eine besondere Bewilligung des
Revierbergamtes einzuholen ist, wenn der technische Betrieb, die
technische Leitung oder die Aufsicht durch den Bohrunternehmer
selbst ausgeführt wird. Die Vergebung von Bohr-, Instruinentierungs-