Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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und Gewinnungsarbeiten an Arbeiter in der Weise, daß dieselben 
hiebei als Unternehmer auftreten, ist überhaupt untersagt. 
Im übrigen spielt neben dem Wortlaut der bergpolizeilichen 
Vorschriften auch deren Handhabung eine wichtige Rolle. So wurde 
zur Zeit der Überproduktion in Galizien im Jahre 1908 das zuständige 
Revierbergamt angewiesen, die Bestimmungen hinsichtlich der Er 
teilung des Bohrkonsenses mit besonderer Rigorosität zu handhaben 
und neue Bohrbewilligungen zunächst überhaupt nicht zu erteilen. 
Ferner wurde zur Einschränkung der Überproduktion auf strengste 
Befolgung der bergbehördlichen Vorschriften gesehen. Dieser Hand 
habung der Bergpolizei kommt umsomehr Bedeutung zu, als die Berg 
behörde nicht bloß bei neu errichteten Anlagen das Vorhandensein 
der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen hat, sondern auch eine 
ständige Überwachung während des Betriebes vorgesehen ist. So hat die 
Berghauptmannschaft auf Entziehung des Naphthafeldes zu erkennen, 
wenn amtlich festgestellt ist, daß der Naphthafeldeigentümer seine 
Baue dauernd vernachlässigt, so daß hiedurch die persönliche Sicher 
heit oder das Gemeinwohl gefährdet wird oder gefährdet werden 
konnte und er trotz wiederholter Aufforderung und Bestrafung wegen 
solcher Vernachlässigungen den bergpolizeiliehen Vorschriften nicht 
entspricht. 
5. Rechtssicherheit. 
Dahin gehört vor allem die oben besprochene Einführung obli 
gatorischer Naphthabücher, zum Teil auch die Errichtung von Börsen 
und die Festsetzung bestimmter Usancen. In Österreich wurde 
dem Rechnung getragen durch die Einrichtung des Rohölhandels 
an der neugegründeten Lemberger Warenbörse im Jahre 1913 
und die Schaffung entsprechender Usancen, wodurch auch den 
Winkelbörsen und den durch diese hervorgerufenen übermäßigen 
Preisschwankungen ein Ende gemacht werden sollte. In den Usancen 
gilt es vor allem, einheitliche Bedingungen betreffend die Qualität 
der Ware, Art und Zeit der Lieferung, sowie Bestimmungen über 
die Rechtsverhältnisse zu schaffen, die durch Einstellung oder Ein 
schränkung der regelmäßigen Produktion einer Grube hervorgerufen 
werden. 
In Rumänien, wo eine übertriebene Spekulation dazu geführt 
hatte, daß vielfach ganz wertlose Terrains ohne Untersuchung ange 
kauft, fiktive Gesellschaften gegründet wurden und eine allgemeine 
Rechtsunsicherheit in der Petroleumindustrie Platz griff, diente ein 
spezielles Konsolidierungsgesetz vom 9. Mai 1904, über dessen Ab 
änderung übrigens ein Entwurf vorliegt, zur Abhilfe, das die Ent 
scheidung in Streitigkeiten über Bohrberechtigungen einer Konsoli 
dierungskommission überwies, die an Ort und Stelle die nötigen 
Untersuchungen zu pflegen, die Parteien einzuvernehmen und auf 
diese Weise über das Bestehen oder Niehtbestehen einer Bohr- 
berechtigung zu entscheiden hatte.
	        
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