Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

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6. Bohrzwang, Bohrverbote und Moratorien. 
Ein Bohrzwang für vergebene Naphthafelder in Zeiten un 
genügender Produktion ist ohneweiters möglich, wenn auch erhebliche 
Wirkungen einer solchen Maßregel nicht erwartet werden können. 
Ein Bohrverbot, bzw. die gesetzliche Aufschiebung eingegangener 
Bohrverpflichtungen wurde im Jahre 1908 durch den Verband der 
deutschen Interessenten an der galizischen Erdölindustrie vorgeschlagen 
und auch gelegentlich der im gleichen Jahre einberufenen Naphtha 
enquete eingehend erörtert. 
Einer gesetzlichen Einstellung der Bohrungen bei bereits in 
Betrieb befindlichen Schächten steht die notwendige Rücksicht auf 
die Unternehmer, die ihre investierten Kapitalien zu amortisieren haben, 
sowie auf die dadurch beschäftigungslos werdende Arbeiterschaft 
entgegen. Für Neubohrungen wäre ein Bohrverbot für bestimmte Zeit 
denkbar. Aber auch in diesem Falle würden sich infolge der ver 
schiedenartigen Rechtsverhältnisse, welche den einzelnen Bohrungen 
zu Grunde liegen und wegen der Verschiedenheit der Interessen, 
welche die an der Rohölproduktion beteiligten Gruppen verfolgen, 
bedeutende Schwierigkeiten ergeben. Überdies wäre in Betracht zu 
ziehen, ob die Möglichkeit einer Änderung der Produktionsverhält 
nisse in der Zeit, bis die Wirkungen einer solchen Maßregel zum 
Vorschein kommen, ein derartiges Eingreifen zuläßt, zumal in Galizien, 
wo die Durchführung von Bohrungen regelmäßig außerordentlich 
lange Zeit in Anspruch nimmt. 
Von einem Moratorium für die Erfüllung von Bohrverträgen 
und aus Terrainverträgen hervorgehenden gleichartigen Verpflichtungen 
wären entscheidende Wirkungen wohl kaum zu erwarten. Da das 
Moratorium für den zur Bohrung Verpflichteten bloß ein Recht be 
inhaltet, würde die gegenseitige Konkurrenz der Bohrunternehmer 
dazu führen, daß von dem Rechte nur ein minimaler Gebrauch ge 
macht würde. Überdies haben die bisherigen Erfahrungen, die man 
mit gesetzlichen Moratorien gemacht hat, gezeigt, welch schwere 
Schädigungen und Störungen des wirtschaftlichen Lebens damit ver 
bunden sind, so daß nur Gründe zwingendster Natur solche Maß 
nahmen rechtfertigen können. 
B. Direkte Produktionsförderung. 
1. Bohrprämien. 
Bohrprämien werden von zahlreichen Staaten ausgesetzt, in 
denen zwar Vorkommen von Erdöl nachgewiesen ist, aber die Privat 
initiative zur Entwicklung einer kräftigen Erdölindustrie nicht 
führte. So hat Italien seit 1911 ein für 15 Jahre geltendes 
Gesetz, wonach eine staatliche Prämie von 30 Lire für jeden in 
Bohrlöchern ausgehobenen Meter bis zu 300 Meter Tiefe gewährt
	        
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