Full text: XVIII. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (18)

überschreiten und sieh in anderer Weise in der Petroleumindustrie 
betätigen, wodurch ihre Interessen leicht mit den Prinzipien einer 
sachlichen und unparteiischen Geschäftsführung in Widerspruch ge 
raten können. ... 
Tatsächlich hat man sich in Österreich mit der Einführung der 
Konzessionierung begnügt und wurde mit Ministerialverordnung vom 
16. September 1909 der gewerbsmäßige Betrieb der Einlagerung 
von Erdöl und der gewerbsmäßige Betrieb von Anlagen zur Leitung 
von Erdöl (pipelines) für konzessionspflichtig erklärt. 
Die in dem galizisehen Pipelines-Geschäft eingetretene Kon 
zentration wird im folgenden noch besprochen. 
Die besonderen Verhältnisse, welche sich in den Vereinigten 
Staaten von Amerika infolge der Politik der Pipelines ergaben, 
sowie das Vorgehen der Regierung gegen jede Trustbildung über 
haupt, führten dort zu speziellen Gesetzen. Die Untersuchungen der 
Biterstate Commerce Commission hatten ergeben, daß die Pipelines 
vielfach ihre Monopolstellung benutzten, um die Produzenten durch 
Versperrung des Zuganges zum Meer in ihre Abhängigkeit zu bringen. 
Überdies wurden die Pipelinesgebühren meist nicht nach den Kosten 
bemessen, sondern so hoch festgesetzt, als es die Konkurrenz der 
Bahnen gerade noch ermöglichte. Zur Beseitigung dieser und ähn 
licher Mißstände wurden die Pipelines durch ein Gesetz aus dem 
Jahre 1912 als common carriers erklärt, d. h. als. öffentliche Ein 
richtungen mit Beförderungspflicht, deren Benutzung jedermann gegen 
Entrichtung der festgesetzten Gebühren freisteht. Gleichzeitig wurde 
durch die Interstate Commerce Commission ein Regulativ für die 
Beförderung von Rohöl durch Röhrenleitungeü entworfen und die 
Pipelines verhalten, ihre Tarife den festgesetzten Sätzen anzupassen. 
Die Mehrzahl der Pipelines-Gesellschaften haben nunmehr ihre 
Tarife und Regulative im Einvernehmen mit der Interstate Commerce 
Commission festgesetzt; eine geringere Zahl sucht den Bestimmungen 
der Common Carriers Act dadurch naehzukommen, daß sie ihr Pipe 
linegeschäft von dem Produk-tionsgeschäft trennen. 
Die Schaffung von Magazinierungsgelegenheit ist speziell 
wichtig, um in Zeiten von Überproduktion einen Ausgleich mit un 
günstigeren Jahren herbeizuführen, und ist dies wesentlich er 
leichtert, seit man gelernt hat, neben den erhabenen Eisenreservoirs 
auch mit geringeren Kosten ausgograbene Erdreservoirs zu ver 
wenden. Demzufolge bildete die Vorsorge für entsprechende Ein 
lagerungsgelegenheit einen wesentlichen Programmpunkt der früheren 
Verbände in der Rohölindustrie wie des „Landesverbandes“, und 
zielte auch die im Interesse der notleidenden Rohölindustrie in den 
Jahren 1909 und 1910 eingeleitete staatliche Aktion auf Errichtung 
von Reservoirs hin. So gewährte die Regierung auf die von ihr ge 
kauften Heizölquantitäten einen Vorschuß von l'/ 2 Millionen Kronen 
für die Erbauung von Reservoirs mit einem Fassungsraum von 
30.000 Zisternen und späterhin einen gleich hohen neuerlichen Vor-
	        
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