überschreiten und sieh in anderer Weise in der Petroleumindustrie
betätigen, wodurch ihre Interessen leicht mit den Prinzipien einer
sachlichen und unparteiischen Geschäftsführung in Widerspruch ge
raten können. ...
Tatsächlich hat man sich in Österreich mit der Einführung der
Konzessionierung begnügt und wurde mit Ministerialverordnung vom
16. September 1909 der gewerbsmäßige Betrieb der Einlagerung
von Erdöl und der gewerbsmäßige Betrieb von Anlagen zur Leitung
von Erdöl (pipelines) für konzessionspflichtig erklärt.
Die in dem galizisehen Pipelines-Geschäft eingetretene Kon
zentration wird im folgenden noch besprochen.
Die besonderen Verhältnisse, welche sich in den Vereinigten
Staaten von Amerika infolge der Politik der Pipelines ergaben,
sowie das Vorgehen der Regierung gegen jede Trustbildung über
haupt, führten dort zu speziellen Gesetzen. Die Untersuchungen der
Biterstate Commerce Commission hatten ergeben, daß die Pipelines
vielfach ihre Monopolstellung benutzten, um die Produzenten durch
Versperrung des Zuganges zum Meer in ihre Abhängigkeit zu bringen.
Überdies wurden die Pipelinesgebühren meist nicht nach den Kosten
bemessen, sondern so hoch festgesetzt, als es die Konkurrenz der
Bahnen gerade noch ermöglichte. Zur Beseitigung dieser und ähn
licher Mißstände wurden die Pipelines durch ein Gesetz aus dem
Jahre 1912 als common carriers erklärt, d. h. als. öffentliche Ein
richtungen mit Beförderungspflicht, deren Benutzung jedermann gegen
Entrichtung der festgesetzten Gebühren freisteht. Gleichzeitig wurde
durch die Interstate Commerce Commission ein Regulativ für die
Beförderung von Rohöl durch Röhrenleitungeü entworfen und die
Pipelines verhalten, ihre Tarife den festgesetzten Sätzen anzupassen.
Die Mehrzahl der Pipelines-Gesellschaften haben nunmehr ihre
Tarife und Regulative im Einvernehmen mit der Interstate Commerce
Commission festgesetzt; eine geringere Zahl sucht den Bestimmungen
der Common Carriers Act dadurch naehzukommen, daß sie ihr Pipe
linegeschäft von dem Produk-tionsgeschäft trennen.
Die Schaffung von Magazinierungsgelegenheit ist speziell
wichtig, um in Zeiten von Überproduktion einen Ausgleich mit un
günstigeren Jahren herbeizuführen, und ist dies wesentlich er
leichtert, seit man gelernt hat, neben den erhabenen Eisenreservoirs
auch mit geringeren Kosten ausgograbene Erdreservoirs zu ver
wenden. Demzufolge bildete die Vorsorge für entsprechende Ein
lagerungsgelegenheit einen wesentlichen Programmpunkt der früheren
Verbände in der Rohölindustrie wie des „Landesverbandes“, und
zielte auch die im Interesse der notleidenden Rohölindustrie in den
Jahren 1909 und 1910 eingeleitete staatliche Aktion auf Errichtung
von Reservoirs hin. So gewährte die Regierung auf die von ihr ge
kauften Heizölquantitäten einen Vorschuß von l'/ 2 Millionen Kronen
für die Erbauung von Reservoirs mit einem Fassungsraum von
30.000 Zisternen und späterhin einen gleich hohen neuerlichen Vor-