Full text: 19. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (19)

Theoretischer Teil. 
Einleitung. 
1. Die erste Voraussetzung jeder Ausgleichsarbitrage ist es, daß 
ein Platz mit einem andern in einem Verhältnis von 
a) Schuld oder Forderung steht, in einem Spannungs Verhältnis, 
weiches eben zur Ausgleichung gebracht werden soll. Die 
Arbitrage umfaßt nun die Berechnung verschiedener und die 
Wahl der günstigsten Ausgleichsart. Daher ist es eine weitere 
Voraussetzung, daß einer der beiden Partner auf den Gegen 
plätzen, oder kurz gesagt einer der beiden Plätze, die freie 
b) Wahl hat, in welcher Form die Zahlung zu geschehen hat, 
eine Voraussetzung, die beim Handelsverkehre ja zumeist in 
der Natur der Sache liegt. Gelegentlich vorkommende Zah 
lungen, bei denen ein bestimmtes Zahlungsmittel geboten 
oder von vornherein notwendig ist, kommen daher für eine 
Arbitrage nicht in Betracht. Welchem der beiden Teile dieses 
Wahlrecht zukommt, welches also der arbitrierende Platz ist, 
das ergibt sich aus dem Charakter des Verhältnisses als 
Hol- oder Bringsehuld; z. B. 
hat Platz X an den Platz Y eine Schuld, und ist dies eine 
1. Holschuld, so kann Y wählen, wie er seine Forderung ab 
hebt, ist sie aber eine 
2, Bringsehuld, so kann X wählen, wie er seine Schuld zahlt; 
hat X hingegen eine Forderung vonY und ist dieses Ver 
hältnis eine 
1. Holschuld, so kann X wählen, wie er seine Forderung ein 
zieht,'stellt es aber eine 
2. Bringschuld dar, so kann Y wählen, wie er die Schuld 
begleicht. 
Bei Holschulden ist also der fordernde Platz Arbitrageur, 
bei Bringschulden, dem typischen Fall des Eigenhandels 
geschäfts, der Debitor. Im Kommissionsgeschäft endlich natur 
gemäß immer der Kommittent. Der Gegenplatz muß nur 
immer gerade den Nominalwert seiner Schuld begleichen, 
respektive genau den Nominalbetrag seiner Forderung er 
halten; in welcher Form, d. h. mittels welchen Objektes, durch
	        
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