Theoretischer Teil.
Einleitung.
1. Die erste Voraussetzung jeder Ausgleichsarbitrage ist es, daß
ein Platz mit einem andern in einem Verhältnis von
a) Schuld oder Forderung steht, in einem Spannungs Verhältnis,
weiches eben zur Ausgleichung gebracht werden soll. Die
Arbitrage umfaßt nun die Berechnung verschiedener und die
Wahl der günstigsten Ausgleichsart. Daher ist es eine weitere
Voraussetzung, daß einer der beiden Partner auf den Gegen
plätzen, oder kurz gesagt einer der beiden Plätze, die freie
b) Wahl hat, in welcher Form die Zahlung zu geschehen hat,
eine Voraussetzung, die beim Handelsverkehre ja zumeist in
der Natur der Sache liegt. Gelegentlich vorkommende Zah
lungen, bei denen ein bestimmtes Zahlungsmittel geboten
oder von vornherein notwendig ist, kommen daher für eine
Arbitrage nicht in Betracht. Welchem der beiden Teile dieses
Wahlrecht zukommt, welches also der arbitrierende Platz ist,
das ergibt sich aus dem Charakter des Verhältnisses als
Hol- oder Bringsehuld; z. B.
hat Platz X an den Platz Y eine Schuld, und ist dies eine
1. Holschuld, so kann Y wählen, wie er seine Forderung ab
hebt, ist sie aber eine
2, Bringsehuld, so kann X wählen, wie er seine Schuld zahlt;
hat X hingegen eine Forderung vonY und ist dieses Ver
hältnis eine
1. Holschuld, so kann X wählen, wie er seine Forderung ein
zieht,'stellt es aber eine
2. Bringschuld dar, so kann Y wählen, wie er die Schuld
begleicht.
Bei Holschulden ist also der fordernde Platz Arbitrageur,
bei Bringschulden, dem typischen Fall des Eigenhandels
geschäfts, der Debitor. Im Kommissionsgeschäft endlich natur
gemäß immer der Kommittent. Der Gegenplatz muß nur
immer gerade den Nominalwert seiner Schuld begleichen,
respektive genau den Nominalbetrag seiner Forderung er
halten; in welcher Form, d. h. mittels welchen Objektes, durch