Verschiedenheit, sondern nur eine reziproke Ausdrucks
weise darstellt, und dementsprechend in die Formel der
eigentlichen Arbitrageree!niung aufgenommen werden kann.
Wohl aber müssen Effektenkurse, sofern sie sich
nicht schon inklusive Zinsen verstehen, auf den Tag der
Arbitrage aufgezinst werden, da ja der Wert des anhaften
den Kupons einen integrierenden Bestandteil des Effekten-
preises bildet, der nur aus verschiedenen Gründen oft
separat gegeben erscheint. Die Aufzinsung der Effekten
kurse ist also eine organische Forderung selbst dann,
wenn sie auf beiden Gegenplätzen gleichartig vorzunehmen
wäre und so ihre Unterlassung keinen Einfluß auf das
Verhältnis der Gegonkurse zueinander ausüben würde.
Zumeist aber sind die Zinsenberechnungsusancen auf den
beiden Gegenplätzen verschieden, oder die Zinsen sind
bei der einen Notierung im Kurs enthalten, bei der andern
nicht; dann wird die Aufzinsung zur absoluten Kotwendig
keit. Es erscheint daher auch hier wieder die gebräuch
liche Formulierung „die Effektenkurse sind immer auf
zuzinsen” praktisch gerechtfertigt.
Auch bei Valuten sind die Kurse selbstverständlich
auf gleiche Basis zu stellen. Als solche kann wieder die
des arbitrierenden Platzes genommen werden. Besteht aber
die Verschiedenheit der Valutennotierungeil in der Mengen
einheit, für die sich die Kurse verstehen, so erscheint es
der Genauigkeit halber richtiger, jedenfalls die größere
Mengeneinheit als die gemeinsame Basis zu wählen, z. B.
bei Notierungen pro Stück einer Münze oder pro Kilo
gramm, die letztere. Die eben erwähnte Berücksichtigung
der verschiedenen Spesensätze, wie sie durch das ver
schiedene Gewicht, durch verschiedene Abzüge für Manki etc.
entstehen, kann ebenfalls zu den vorbereitenden Ope
rationen gezählt, oder erst nach Errechnung der Aus
gleichsparitäten vorgenommen werden. Die erwähnten,
sowie alle sonst vorkommenden vorbereitenden Operationen
sind keineswegs für die Arbitragerechnung charakteristisch;
sie erscheinen vielmehr als Anwendungsformen irgend
weich anderer Rechnungsarten, die hier zur Vorbereitung
des Materials für jene dienen. Ihre Behandlung fällt daher
nicht in den Rahmen dieser Ausführungen.
ß) Sind die Kurse durch diese vorbereitenden Operationen
in ihrer Struktur uniformiert, so kann an die eigentliche
Arbitragerechnnng geschritten werden, deren Ergebnis
eine Ausgleichsparität für jedes einzelne Arbitrageobjekt ist.
Die Ausgleichsparität bedeutet bei einer Schuld, wie
viele Einheiten seiner Währung der Arbitrageur an seinem
Platze auslegen muß, um 1 Einheit Nominale seiner
Schuld am Gegenplatze zu begleichen, wenn er das Objekt,