Full text: 19. Jahrbuch der K. K. Exportakademie (19)

Verschiedenheit, sondern nur eine reziproke Ausdrucks 
weise darstellt, und dementsprechend in die Formel der 
eigentlichen Arbitrageree!niung aufgenommen werden kann. 
Wohl aber müssen Effektenkurse, sofern sie sich 
nicht schon inklusive Zinsen verstehen, auf den Tag der 
Arbitrage aufgezinst werden, da ja der Wert des anhaften 
den Kupons einen integrierenden Bestandteil des Effekten- 
preises bildet, der nur aus verschiedenen Gründen oft 
separat gegeben erscheint. Die Aufzinsung der Effekten 
kurse ist also eine organische Forderung selbst dann, 
wenn sie auf beiden Gegenplätzen gleichartig vorzunehmen 
wäre und so ihre Unterlassung keinen Einfluß auf das 
Verhältnis der Gegonkurse zueinander ausüben würde. 
Zumeist aber sind die Zinsenberechnungsusancen auf den 
beiden Gegenplätzen verschieden, oder die Zinsen sind 
bei der einen Notierung im Kurs enthalten, bei der andern 
nicht; dann wird die Aufzinsung zur absoluten Kotwendig 
keit. Es erscheint daher auch hier wieder die gebräuch 
liche Formulierung „die Effektenkurse sind immer auf 
zuzinsen” praktisch gerechtfertigt. 
Auch bei Valuten sind die Kurse selbstverständlich 
auf gleiche Basis zu stellen. Als solche kann wieder die 
des arbitrierenden Platzes genommen werden. Besteht aber 
die Verschiedenheit der Valutennotierungeil in der Mengen 
einheit, für die sich die Kurse verstehen, so erscheint es 
der Genauigkeit halber richtiger, jedenfalls die größere 
Mengeneinheit als die gemeinsame Basis zu wählen, z. B. 
bei Notierungen pro Stück einer Münze oder pro Kilo 
gramm, die letztere. Die eben erwähnte Berücksichtigung 
der verschiedenen Spesensätze, wie sie durch das ver 
schiedene Gewicht, durch verschiedene Abzüge für Manki etc. 
entstehen, kann ebenfalls zu den vorbereitenden Ope 
rationen gezählt, oder erst nach Errechnung der Aus 
gleichsparitäten vorgenommen werden. Die erwähnten, 
sowie alle sonst vorkommenden vorbereitenden Operationen 
sind keineswegs für die Arbitragerechnung charakteristisch; 
sie erscheinen vielmehr als Anwendungsformen irgend 
weich anderer Rechnungsarten, die hier zur Vorbereitung 
des Materials für jene dienen. Ihre Behandlung fällt daher 
nicht in den Rahmen dieser Ausführungen. 
ß) Sind die Kurse durch diese vorbereitenden Operationen 
in ihrer Struktur uniformiert, so kann an die eigentliche 
Arbitragerechnnng geschritten werden, deren Ergebnis 
eine Ausgleichsparität für jedes einzelne Arbitrageobjekt ist. 
Die Ausgleichsparität bedeutet bei einer Schuld, wie 
viele Einheiten seiner Währung der Arbitrageur an seinem 
Platze auslegen muß, um 1 Einheit Nominale seiner 
Schuld am Gegenplatze zu begleichen, wenn er das Objekt,
	        
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