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das or an seinem Platze erworben hat, hinaussendet und
am Gegenplatze verwerten läßt. Bei einer Forderung ist der
Ausgleich dahin zu lesen, wie viele Einheiten seiner Wäh
rung der Arbitrageur an seinem Platze für je eine Ein
heit Nominale seiner Forderung einlöst, wenn er das
betreffende Objekt am
Gegenplatze erwerben, hersenden läßt und es an seinem
Platze verwertet.
b) Zur Vornahme der Wahl der rationellsten Ausgleichsart werden
nun die errechneten Ausgleichsparitäten (unter eventueller
Berücksichtigung der Spesen) für die einzelnen Objekte zu
sammenzustellen sein, woran sich der Vergleich und die
Wahl schließt. Dieses „Arbitrium” entzieht sich selbstver
ständlich der mathematischen Darstellung. Es können allge
mein nur die Prinzipien angegeben werden, nach denen die
Wahl erfolgt. Diese drücken das natürliche wirtschaftliche
Bestreben aus, eine Schuld mit. möglichst geringem Aufwand
zu decken, aus einer Forderung aber einen möglichst hohen
Ertrag zu ziehen. Ist die Arbitrage bis zur Errechnung der
Paritäten ganz gleichartig vorgegangen, so wird sie sich nun
im Arbitrium nach Schuld und Forderung teilen, indem bei
einer Schuld die niedrigste, bei einer Forderung die höchste
Ausgleichsparität gewählt wird.
4. Alle diese allgemeinen Untersuchungen handelten bisher nur
von der direkten Ausgleichsarbitrage zwischen arbitriorendem
und Gegenplatze. Sie gelten aber in gleicher Weise auch
a) für die indirekte, die bei Einführung je eines Zwischen
platzes immer zwei direkte Arbitragen aneinanderknüpft.
Hatte nämlich die direkte Ausgleichsarbitrage die Kurse von
verschiedenen Objekten auf den beiden Gegenplätzen unter
sucht und so ihre Ausgleichsparitäten direkt vom arbitrie-
renden zum Gegenplatz gespannt, so erweitert die indirekte
den Kreis ihres Arbitriums darüber hinaus, indem sie Aus
gleichsparitäten einerseits zwischen dem arbitrierenden und
verschiedenen Zwischenplätzen, anderseits zwischen diesen
und dem Gegenplatze aufstellt. So bildet dann je ein Paar
direkter eine indirekte Ausgleichsparität. Trifft das Arbitrium
auf einen der Zwischenplätze (es könnte ja auch auf den
direkten Ausgleich fallen), so regelt der Arbitrageur seine
Schuld oder Forderung nicht selbst mit dem Gegensatz im
Sinne der obenerwähnten Bedeutung der Ausgleichsparitäten.
Er läßt sie vielmehr auf Grund der günstigsten Parität zwi
schen Gegen- und Zwischenplatz von diesem regeln und
gleicht die neu entstandene Schuld oder Forderung auf dem
Zwischenplatz dann auf Grund der günstigsten Parität zwi
schen diesem und seinem Platze aus. Die indirekte Ausgleichs
arbitrage ist also weder prinzipiell noch in ihrer Anwendung
der direkten als eine selbständige Art gegenüberzustellen,
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