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ZoZ'n.A
0, -n. o„
Go Zo, ,/,j 'o,,
Akademisch ließe sich das weiter fortsetzen (bei drei Zwischen-
platzen:
Zo Z' ö „ Z"o„A o„
■Go Z<
o, Z'o, Z"o m
etc.) aber bei der erwähnten prakti
schen Wertlosigkeit solcher
keinen Sinn.
Kombinationen hätte dies wohl
5. Methode der unmittelbaren Margenbestimmung.
Die einzelnen Paritäten was immer für einer Art der Aus
gleichsarbitrage können nun unmittelbar untereinander ver
glichen werden, wie dies der normalen Frage der Praxis, nämlich
der nach der absolut günstigsten Ausgleichsart entspricht. Ge
legentlich kann aber auch das Ziel weiter gesteckt und gefragt
worden um wie viel, um welche Marge, günstiger (respektive
ungünstiger) sich die einzelne Ausgleichsart stellt, als eine ge
wisse fixe Basis. Einer solchen Problemstellung entspricht die
Methode der unmittelbaren Margenbestimmung, die ihres zum
mindest theoretischen Interesses halber erwähnt werden soll.
Bei diesem Vorgang werden nicht die Paritäten, sondern erst
die aus diesen, noch unter dem Titel „ArbitragereehnUng”, er
mittelten Margen ins Arbitrium eingeführt. Für die einzelne Parität
ergibt sich nun die Marge, indem diese Ausgleiehsparität in ein
Verhältnis zur fixen Basisparität (die sich selbstverständlich für
die selbe Relation verstehen muß) gestellt und der Quotient
dann mit 1, dem Quotienten des pari-Falles verglichen wird.
Als Basisparität, die sich der Relation der Ausgleichsparität
entsprechend als Kurs des arSitri er enden Platzes für den Gegen
platz, also ,ie”, darstellt, kann der effektive Tageskurs ge
nommen werden, der ja jeweils für eine Arbitrage eine konstante
Größe vorstellt, oder man wählt hiezu eine fixe Umrechnungs
zahl, bei der dann auch der Fall der direkten Rimesse (respek
tive Tratte) eine Marge ergibt. Für beide Annahmen könnte man
Vorteile nominieren. So erscheint die Benützung des direkten
Tageskurses als Basis deshalb logisch, weil ja der direkte Wechsel
immer der natürlichste, näehstliegende Weg des Ausgleiches ist;
anderseits zeigt eine auf dieser relativ wohl konstanten, absolut
aber variablen Basis berechnete Marge nur die relative Günstig
keit des betreffenden Ausgleiches im Verhältnis zum direkten
Wechsel an, die je nach dem Stand des Tageskurses einen ab
solut mehr oder minder hohen Günstigkeitsgrad vorstellen kann.
Bei einem Ausgleich, den der Arbitrageur nicht gezwungen ist,
gerade an dem bestimmten Tage vorzunehmen, wird aber immer
der absolute Günstigkeitsgrad von Interesse sein.
Welcher Charakter auch dem Ä G hier unterlegt wird, die
Formel zur Berechnung der Marge lautet allgemein unter Be-