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a) Bei Benützung von n Objekten ermöglichen m Zwischen
plätze, sohin
(»i 2 — m) (n s — 3 n 2 4- 2 n)
-— — Falle;
respektive bei Einbezug der direkten Ausgleichsfälle
(m 2 — m) (n 3 —3 n 2 -f- 3 n)
(z. B. 5 Plätze 4 Objekte: (5 2 — 5) (64
48
8)
2
20.24
2
240.
respektive 244 Fälle).
ß) Bei einem Objekt vereinfachen sieh die Formeln auf
m 2 — m , . m 2 — m
; respektive 1 -j .
(z. B. 5 Plätze 1 Objekt 10, respektive 11 Fälle) etc.
Inwieweit diesen Formeln eine praktische Bedeutung zu
kommt, darüber wurde auch schon in der Einleitung ge
sprochen.
Alle die bisher abgeleiteten Formeln sind in folgenden
Beziehungen allgemein gehalten:
9. Sie begreifen alle Kategorien von Arbitrageobjekten in sich,
indem sie für ein Objekt „0* (0, etc.) formuliert sind, an dessen
Stelle in den besonderen Formeln für die einzelnen Kategorien:
Devisen-, Effekten- und Valuten- (auch Waren-) Arbitrage das
entsprechende Objektssymbol einzusetzen sein wird.
Sie schließen in ihrer Formulierung auch den in der Ein
leitung erwähnten Fall der nicht internationalen Arbitrage ein,
bis auf die Basisparität bei der Methode der unmittelbaren
Margenbestimmung, für die in jenem Falle sinngemäß 1 zu sub
stituieren wäre.
Sie sind in der Textierung endlich so gehalten, daß sie
jeweils auf den Fall der Schuld und den der Forderung ange
wendet werden können. Wo hievon eine Ausnahme gemacht
wurde, ist dies speziell betont -worden.
II. Abschnitt.
Devisen-Ausgleichsarbitrage.
1. Die Ausgleichsobjekte der Devisenarbitrage sind Wechsel; in
die allgemeinen Formeln der Ausgleichsparitäten wird daher
statt des Symboles 0 die Bezeichnung des Wechsels nach seinem
Fälligkeitsplatz mit F aufzunehmen sein.