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Zollzahlung. Diese Berechnung stellt sich analog einer einfachen
Ausgleichsarbitragerechnung dar, arbitrierend: x Kronen für
100 ® Zollkronen, wobei der eine Preis, der „Zollwert" der
Münze jeweils eine Konstante ist. Auf dieser fixen Zollparität
fußend, kann die Berechnung auch nach Art einer „unmittel
baren” Margenbestimmung (oder analog der Wechselparimethode
bei Rimesse oder Tratte) vorgehen. 2. Der zweite häufige Fall
ist die Ivalkulierung von © In- oder Exporten, deren Frage
stellung dahin geht, ob die negative Differenz beim Kauf und
Import von © in Form irgend einer Münze oder in Barren
(respektive umgekehrt) größer ist als die entstehenden Spesen,
oder in anderer Formulierung: ob die Kaufparität sich unter
den Goldpoint stellt (respektive vice versa). Meist wird eine
derartige Transaktion als selbständiges, in seinem Wesen der
direkten Differenzarbitrage ähnliches, Geschäft^ vollzogen,_ an
welches sich sekundär ein Ausgleich durch Wechsel schließt.
Sollte aber eine solche Berechnung zwecks Ausgleiches einer
Schuld oder Forderung vorgenommen werden, so fällt die Aus
gleichsparitätsberechnung auf Grund des vorbereiteten Kurs
materiales eben unter die obige Formel.
IV. Abschnitt.
Mischformen der Ausgleichsarbitrage.
1. Wie eingangs erwähnt, wären Mischformen der verschiedenen
Arbitragearten, bei denen Ausgleichsparitäten mit Objekten ver
schiedener Kategorien gebildet würden, theoretisch wohl möglich,
doch sind sie praktisch nicht gebräuchlich. Wohl die einzige
Kombination, die von Bedeutung ist, stellt eine indirekte Arbi
trage dar, bei der der Ausgleich zwischen Gegen- und Zwischen-
platz durch Effekten (eventuell Valuten) und der zwischen arbi-
trierendem und Zwischenplatz durch direkte Rimesse oder Tratte
vorgenommen wird. Eine analoge Kombination stellt es vor,
wenn bei der Methode der unmittelbaren Mnrgenbestimmung
bei Effekten oder Valuten der Tageskurs als Basisparität ver
wendet wird.
Theoretisch ist zu unterscheiden in Mischformon innerhalb
eines direkten Ausgleiches und in solche Formen der indirekten
Arbitrage, bei denen die direkten Einzelausgleiehe nach Objekts
kategorien in sich wohl einheitlich geschlossen, untereinander
aber verschieden sind, wofür der obenerwähnte Fall ein Bei
spiel wäre.
Für die erste Art von Mischformen ergeben sich selbst
verständlich keine besonderen mathematischen Formulierungen,
indem eben jede einzelne Ausgleichsparität nach der Formel
ihres Objektes zu errechnen wäre.