Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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Der Triester Kaffeeterminhandel. 
Das Kaffeetermingeschäft in Triest beruht auf dem bedeuten 
den Effektivumsatz des Platzes, an dem sich ständig ein großes 
Warenlager, darunter ein entsprechender Stock brasilianischen 
Valorisationskaffees befindet. Der Handel in diesem Rahmen wurde 
zum großen Teil durch die staatliche Bevorzugung der Einfuhr 
zur See' gegenüber der Einfuhr auf dem Landwege erreicht. 
Erst durch die "Einführung des Differentialzolles wurde es dem 
Triestiner Händler möglich, auch in den Kronländern nördlich der 
Donau erfolgreich gegen die Konkurrenz von Hamburg und 
Bremen anzukämpfen und bis heute war der Kaffeehandel der Mon 
archie fast ausschließlich in Triest zentralisiert. Das sehr bedeutende 
Reexportgeschäft nach dem Balkan und der Levante bot dem 
Triester Kaffeehandel einen weiteren Halt. 
I. Die Grundlagen des Geschäftes. 
1. Die Liquidationskasse. 
Das ganze Termingeschäft in Kaffee an der Triester Börse 
wird von der „Liquidationskasse” durchgeführt. Es ist dies eine 
selbständige, von Banken gegründete Unternehmung in der Form 
einer Aktiengesellschaft, die gleich jeder andern auf ErzieluDg 
von Gewinn hinarbeitet und eigens zu dem Zwecke ins Leben 
gerufen wurde, die sichere Abwicklung der am Terminmarkt ge 
schlossenen Geschäfte durchzuführen. Sie darf für eigene Rechnung 
keine Kaffeetermingeschäfte machen, bietet aber dem einzelnen 
Kontrahenten die Sicherheit für die ordnungsmäßige Erfüllung 
in der Weise, daß sie selbst als jeweiliger Gegenkontrahent in 
das Geschäft eintritt und für die richtige Einhaltung aller aus 
dem Abschluß hervorgehenden Verpflichtungen haftet. Da sie 
hiebei besonders in Zeiten bewegter Marktverhältnisse stets Ge 
fahr läuft, daß dieser oder jener der Teilnehmer seinen Ver 
pflichtungen ihr gegenüber nicht nachkommt, oder nicht nach- 
kommen kann, während sie selbst die bezüglichen Kontrakte zur 
ordnungsmäßigen Erfüllung bringen muß, sichert sie sich durch 
Einhebung von Einschüssen aller Kontrahenten sowie von Nach 
schüssen derjenigen, deren Obligo sich durch die jeweilige Markt 
lage erhöht. Durch die Einschüsse ist sie für jeden Kontrakt bis 
zu einem gewissen Grade gedeckt; nähert sich das Obligo des 
einzelnen Kontrahenten durch die Preisbewegung am Markte der 
Grenze dieser Deckung, so fordert sie Nachschüsse ein. Sollte 
ein solcher Nachschuß nicht geleistet werden, so bringt sie den 
betreffenden Kontrakt sogleich zwangsweise zur Abwicklung und 
hat dabei eine gewisse Deckung immer noch in dem Reste des 
früheren Ein- oder Nachschusses. Eine weitgehende Geschäfts-
	        
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