Full text: 20. Jahrbuch der Exportakademie (20)

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erfahrung auf seiten der leitenden Beamten der Kasse ist natür 
lich nötig, um jeweils die Einzahlungen in angebrachter Höhe zu 
bemessen, ohne den Markt unnötig zu belasten und ohne selbst 
Gefahr zu laufen, aus Zwangsregulierungen Schaden zu erleiden. 
Die Kasse führt für die einzelnen Teilnehmer nicht nur die 
Verrechnung der fortlaufenden Lieferungs- und Übernahms 
verpflichtungen mit den bezüglichen Sicherstellungen, sondern 
sie eröffnet jedem Teilnehmer noch ein Kontokorrentkonto. Der 
Terminhändler pflegt bei der Kasse ein ständiges Guthaben zu 
unterhalten, das bis zu 3% P- a. verzinst wird, und vielfach auch 
Wertpapiere zu deponieren. Die Kasse besitzt an allen diesen 
Depots das Pfandrecht nach Art. 311 des H. G. B., d. h. sie kann 
sich aus denselben ohne gerichtliches Verfahren nach vorheriger 
Anzeige an den Schuldner bezahlt machen. Hat jedoch der Kon 
trahent die Zahlungen eingestellt, so kann die Kasse ihr Pfand 
recht auch ohne vorangegangene Anzeige ausüben. 
Da die Tätigkeit der Kasse mit recht bedeutenden Kosten 
verbunden ist, wurde ihr durch eine Zusatzbestimmung zum 
Regulativ v. J. 1912 das Recht zugesprochen, jedem Kontrahenten 
in ihrer Abrechnung einen Entschädigungsbeitrag zu belasten, 
dessen Höhe von der Böi-sedirektion mit Zustimmung des Finanz 
ministeriums für jedes gehandelte Kaffeelos festgesetzt ist. 
2. Das Terminregulativ. 
Die für den Terminhandel notwendige Vereinheitlichung der 
Bestimmungen sämtlicher Geschäftsabschlüsse ist in dem Heftchen 
„Spezielle Usancen und Regulativ für das Kaffeetermingeschäft an 
der Triester Börse” getroffen. Diese Bestimmungen stammen aus 
dem Jahre 1907, mit unwesentlichen Änderungen aus den Jahren 
1910 und 1912 und sind gleich allen organisatorischen Bestim 
mungen der Börse von der Statthalterei genehmigt. 
Diese speziellen Usancen enthalten eine generelle Regelung 
aller Details des Geschäftsabschlusses und der Geschäftsabwicklung, 
so daß im einzelnen Falle nur eine Vereinbarung über die Art des 
Kaffees, den Preis und den Liefertermin erübrigt, um den Termin 
vertrag abzuschließen. 
Jeder Börsenbesucher, der sich am Terminhandel beteiligen 
will, muß sich der Liquidationskasse gegenüber schriftlich ver 
pflichten, daß er sich an die Bestimmungen dieses Regulativs 
halten wird. Vereinbarungen, welche den „speziellen Usancen” 
widersprechen, dürfen nicht getroffen werden. 
3. Der Sensal. 
Sämtliche Geschäftsabschlüsse müssen durch die Vermittlung 
von Sensalen erfolgen, welche von der Börsedirektion nach den 
Bestimmungen des Börsestätutes bestellt sind. Der Sensal hat
	        
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