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erfahrung auf seiten der leitenden Beamten der Kasse ist natür
lich nötig, um jeweils die Einzahlungen in angebrachter Höhe zu
bemessen, ohne den Markt unnötig zu belasten und ohne selbst
Gefahr zu laufen, aus Zwangsregulierungen Schaden zu erleiden.
Die Kasse führt für die einzelnen Teilnehmer nicht nur die
Verrechnung der fortlaufenden Lieferungs- und Übernahms
verpflichtungen mit den bezüglichen Sicherstellungen, sondern
sie eröffnet jedem Teilnehmer noch ein Kontokorrentkonto. Der
Terminhändler pflegt bei der Kasse ein ständiges Guthaben zu
unterhalten, das bis zu 3% P- a. verzinst wird, und vielfach auch
Wertpapiere zu deponieren. Die Kasse besitzt an allen diesen
Depots das Pfandrecht nach Art. 311 des H. G. B., d. h. sie kann
sich aus denselben ohne gerichtliches Verfahren nach vorheriger
Anzeige an den Schuldner bezahlt machen. Hat jedoch der Kon
trahent die Zahlungen eingestellt, so kann die Kasse ihr Pfand
recht auch ohne vorangegangene Anzeige ausüben.
Da die Tätigkeit der Kasse mit recht bedeutenden Kosten
verbunden ist, wurde ihr durch eine Zusatzbestimmung zum
Regulativ v. J. 1912 das Recht zugesprochen, jedem Kontrahenten
in ihrer Abrechnung einen Entschädigungsbeitrag zu belasten,
dessen Höhe von der Böi-sedirektion mit Zustimmung des Finanz
ministeriums für jedes gehandelte Kaffeelos festgesetzt ist.
2. Das Terminregulativ.
Die für den Terminhandel notwendige Vereinheitlichung der
Bestimmungen sämtlicher Geschäftsabschlüsse ist in dem Heftchen
„Spezielle Usancen und Regulativ für das Kaffeetermingeschäft an
der Triester Börse” getroffen. Diese Bestimmungen stammen aus
dem Jahre 1907, mit unwesentlichen Änderungen aus den Jahren
1910 und 1912 und sind gleich allen organisatorischen Bestim
mungen der Börse von der Statthalterei genehmigt.
Diese speziellen Usancen enthalten eine generelle Regelung
aller Details des Geschäftsabschlusses und der Geschäftsabwicklung,
so daß im einzelnen Falle nur eine Vereinbarung über die Art des
Kaffees, den Preis und den Liefertermin erübrigt, um den Termin
vertrag abzuschließen.
Jeder Börsenbesucher, der sich am Terminhandel beteiligen
will, muß sich der Liquidationskasse gegenüber schriftlich ver
pflichten, daß er sich an die Bestimmungen dieses Regulativs
halten wird. Vereinbarungen, welche den „speziellen Usancen”
widersprechen, dürfen nicht getroffen werden.
3. Der Sensal.
Sämtliche Geschäftsabschlüsse müssen durch die Vermittlung
von Sensalen erfolgen, welche von der Börsedirektion nach den
Bestimmungen des Börsestätutes bestellt sind. Der Sensal hat