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Santos ist zu 2 / 6 der Superiortype, zuJ/ 6 der Goodtype, zu 7e
der Regulartype gleichwertig. Good Rio entspricht der hiefür
aufgestellten Termintype.
Kommt es aus dem Geschäfte zur tatsächlichen Lieferung,
so wird der Verkäufer in den seltensten Fällen in der Lage sein,
den Kaffee in genau' der Qualitätszusammenstellung zu liefern,
wie sie die Basis des Abschlusses bildet. Die Bestimmungen tragen
diesem Umstande Rechnung, indem sie Verschiebungen in dem
Verhältnis der Qualitäten gegen Preisvergütungen zulassen, __ ohne
jedoch eine wesentliche Verschlechterung der Gesamtqualität zu
zugestehen. Es darf nämlich Santoskaffee, der im Termine zur
Andienung gelangt, nicht weniger als 2 ,/ 6 von der Qualität Superior,
nicht weniger als 3 /§ von der Qualität Good, höchstens Vs ^on
der Qualität Regular enthalten; überdies darf der darin vor
kommende Regularkaffee nicht schlechter sein als die festgesetzte
Minimaltype. Analog darf im Riokaffee höchstens Vs von der
Qualität der aufgestellten Minimaltype enthalten sein.
Wird besserer Kaffee angedient als dem Good average Santos
oder dem Good Rio entspricht, so hat der Übernehmer den Mehr
wert bis zu K 6-— für 50 kg dem Verkäufer zu vergüten. Mindere
Qualität ist nur bis zu einem Minderwerte von K 2‘ für 50 %
lieferbar; die Qualitätsdifferenz ist bis zu dieser Grenze vom
Verkäufer dem Käufer zu vergüten. Schlechterer Kaffee darf nicht
angedient werden.
5. Die Sohlußeinheit.
Jeder Terminschluß kann nur auf 260 Sack oder ein Viel
faches davon lauten. Man nennt diese Einheit ein Los. Der Sack
wird dabei usancemäßig mit 58Vs kg, das Los mit 14.625 kg ange
nommen. Das Los bildet auch insoferne die Einheit des Geschäftes,
als die vorgenannte Qualitätszusammenstellung für Jedes Los se
parat geprüft wird, als die Kasse über jedes Los einen separaten
Liquidationsschein ausstellt und als jedes Los für sich gekündigt
und angedient wird.
Bei der tatsächlichen Lieferung eines Terminschlusses wird
das angediente Los nie das genaue Gewicht von 14.626 kg auf-
weisen. Der Abschluß und die gesamte Verrechnung bis zum
Tage der wirklichen Lieferung konnte aber der Einheitlichkeit
wegen nur auf Basis dieses Durchschnittsgewichtes erfolgen. Es
muß daher, um eine Schädigung des Liefernden oder des Über
nehmers zu vermeiden, die Differenz des Gewichtes gegen
über dem genannten Durchschnittsgewichte ausgeglichen werden;
doch erfolgt dies nicht zum Preise des Geschäftsabschlusses,
sondern zum Liquidationskurse des Lieferungstages. Hiefür sind zwei
Gründe maßgebend: Erstens stammen die Lieferungsverpflichtung
des Verkäufers und die Übernahmsverpflichtung des Käufers in
der Regel aus verschiedenen Geschäftsabschlüssen, die wahr
scheinlich nicht zum gleichen Preise getätigt wurden; die Differenz-